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www.bundeskartellamt.de 17. April 2015
Dr. Antje Bärenß-Henke
Bundeskartellamt
3. Beschlussabteilung
e-Commerce Day 2015
Vertriebsbeschränkungen im
Onlinehandel
17. April 2015
Aufgabe des Bundeskartellamtes (BKartA) ist die Anwendung und
Durchsetzung des GWB und damit der Schutz des Wettbewerbs in
Deutschland:
 Durchsetzung des Kartellverbots
 Fusionskontrolle
 Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen
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Entscheidungen treffen die zwölf Beschlussabteilungen des
BKartA, die überwiegend nach Branchen gegliedert sind, in einem
sog. Kollegialgremium, das sich aus dem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern zusammensetzt. Die Entscheidungen sind
Mehrheitsentscheidungen. Die Beschlussabteilung ist bei ihrer
Entscheidungsfindung unabhängig und weisungsfrei.
Das Bundeskartellamt
www.bundeskartellamt.de 17. April 2015
2
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens-
vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine
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bewirken, sind verboten.
§ 2 Freigestellte Vereinbarungen
Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, […],
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn
zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des
technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten
Unternehmen
1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht
unerlässlich sind, oder
2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden
Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Das Wettbewerbsrecht
www.bundeskartellamt.de 17. April 2015
3
Europäische Rechtsgrundlagen
Vertag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Das BKartA wendet die europäischen Normen zusätzlich zum GWB
an, wenn die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen geeignet sind,
den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Die Normen im
GWB und im AEUV gleichen sich im Wesentlichen.
Kartellbekämpfung (Art.101 AEUV)
Weiterhin relevant sind Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO)
und Leitlinien der Europäischen Kommission
Vertikal-GVO
(VERORDNUNG (EU) Nr. 330/2010 DER KOMMISSION vom 20. April 2010 über die
Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten
Verhaltensweisen)
Das Wettbewerbsrecht
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4
Internet  wettbewerbliche Vorteile für
Händler, Verbraucher und Hersteller (z.B.
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Mein
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17. April 2015www.bundeskartellamt.de
7
Im Zusammenhang mit dem Online-Handel werden
verschiedene Punkte diskutiert:
 Preisverfall + Trittbrettfahrer-Problem
Schutz des stationären Handels nötig?
 Preisverfall + Unangemessene Produktpräsentation
Schutz des Markenimages vor „Verramschung“?
 Preisbindung
 Doppelpreissysteme
 Preisparitätsklauseln
 selektive Vertriebssysteme mit
Beschränkungen des Online-Vertriebs
Vertriebsbeschränkungen im Online-Handel
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8
 Selektive Vertriebssysteme sind wettbewerblich
grundsätzlich positiv zu beurteilen, soweit dadurch bessere
Koordinierung zwischen Hersteller und Handel / Erhöhung
des Qualitätswettbewerbs möglich ist.
 Rein qualitative Selektivvertriebssysteme verstoßen
daher nach der sog. METRO-Rechtsprechung schon nicht
gegen das Kartellverbot; im Übrigen unterhalb eines
Marktanteils von 30% Freistellung nach der Vertikal-GVO,
sofern keine Kernbeschränkung i.S.v. Art. 4 Vertikal-GVO
enthalten;
Hersteller können Qualitätsanforderungen an den
Vertrieb ihrer Ware stellen, auch für Online-Vertrieb!
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www.bundeskartellamt.de 22.06.2015
9
Beispiele für Beschränkungen des Online-Vertriebs in
selektiven Vertriebssystemen:
 Verkaufsverbote über Online-Marktplätze
 pauschal
 einzelne genannte Marktplätze
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führen
 Verbot von Suchmaschinenwerbung (Google AdWords)
 Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen
 Doppelpreissysteme
Selektive Vertriebssysteme
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10
Beschränkungen in selektiven Vertriebssystemen
mehrstufige kartellrechtliche Prüfung notwendig
 fällt Vertriebssystem unter Art. 101 (1) AEUV?
 wenn ja Marktanteil über/unter 30%  Vertikal-GVO?
 Kernbeschränkungen?
 Prüfung der Klauseln gemäß Art. 101 (1) AEUV?
 Freistellung gemäß Art. 101 (3) AEUV
(Effizienzeinrede)?
Einzelfallentscheidung!
Selektive Vertriebssysteme
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11
Kontakt zum Bundeskartellamt
Allgemeine Fragen/Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: 0228 9499-555
(Montag - Freitag von 09:30 bis 12:00 + donnerstags von 13.00 bis 16.00)
Allgemeine Anfragen können jederzeit auch schriftlich an das
Bundeskartellamt übermittelt werden:
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de
Telefax: 0228 9499-400
(Über E-Mail sind nur informelle Kontakte möglich. Formelle Erklärungen,
insbesondere Erklärungen bezüglich Verwaltungsverfahren, Bußgeldverfahren und
vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren (Vergabekammern des Bundes),
können auf diesem Wege nicht abgegeben werden.)
Hinweise auf mögliche Kartellrechtsverstöße können auch
anonym über das Hinweisgebersystem auf
www.bundeskartellamt.de abgegeben werden.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Antje Bärenß-Henke
3. Beschlussabteilung
Bundeskartellamt
Kaiser-Friedrich-Str. 16
D-53113 Bonn
antje.baerenss-henke@bundeskartellamt.bund.de
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  • 1. www.bundeskartellamt.de 17. April 2015 Dr. Antje Bärenß-Henke Bundeskartellamt 3. Beschlussabteilung e-Commerce Day 2015 Vertriebsbeschränkungen im Onlinehandel 17. April 2015
  • 2. Aufgabe des Bundeskartellamtes (BKartA) ist die Anwendung und Durchsetzung des GWB und damit der Schutz des Wettbewerbs in Deutschland:  Durchsetzung des Kartellverbots  Fusionskontrolle  Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen  Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes Entscheidungen treffen die zwölf Beschlussabteilungen des BKartA, die überwiegend nach Branchen gegliedert sind, in einem sog. Kollegialgremium, das sich aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammensetzt. Die Entscheidungen sind Mehrheitsentscheidungen. Die Beschlussabteilung ist bei ihrer Entscheidungsfindung unabhängig und weisungsfrei. Das Bundeskartellamt www.bundeskartellamt.de 17. April 2015 2
  • 3. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens- vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. § 2 Freigestellte Vereinbarungen Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, […], die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen 1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder 2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Das Wettbewerbsrecht www.bundeskartellamt.de 17. April 2015 3
  • 4. Europäische Rechtsgrundlagen Vertag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Das BKartA wendet die europäischen Normen zusätzlich zum GWB an, wenn die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen geeignet sind, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Die Normen im GWB und im AEUV gleichen sich im Wesentlichen. Kartellbekämpfung (Art.101 AEUV) Weiterhin relevant sind Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) und Leitlinien der Europäischen Kommission Vertikal-GVO (VERORDNUNG (EU) Nr. 330/2010 DER KOMMISSION vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen) Das Wettbewerbsrecht www.bundeskartellamt.de 17. April 2015 4
  • 5. Internet  wettbewerbliche Vorteile für Händler, Verbraucher und Hersteller (z.B. erhöhte Reichweite, erhöhte Angebotstransparenz, niedrige Transaktionskosten) Folge: erhebliche Intensivierung des Wettbewerbs, etablierte (stationäre) Vertriebsstrukturen geraten unter Druck Veränderungen des Handels durch das Internet www.bundeskartellamt.de 17. April 2015 5
  • 6. Veränderungen des Handels durch das Internet www.bundeskartellamt.de 17. April 2015 6 Hersteller/Markeninhaber Händler Interessenkonflikt ? Mein Produkt! Mein Produkt! Ich habe das Produkt entwickelt und die Marke aufgebaut. Ich kann bestimmen, wie es vertrieben wird! Ich habe das Produkt gekauft und da es jetzt mir gehört, kann ich es an Endkunden verkaufen wie ich will!
  • 7. Veränderungen des Handels durch das Internet 17. April 2015www.bundeskartellamt.de 7 Im Zusammenhang mit dem Online-Handel werden verschiedene Punkte diskutiert:  Preisverfall + Trittbrettfahrer-Problem Schutz des stationären Handels nötig?  Preisverfall + Unangemessene Produktpräsentation Schutz des Markenimages vor „Verramschung“?
  • 8.  Preisbindung  Doppelpreissysteme  Preisparitätsklauseln  selektive Vertriebssysteme mit Beschränkungen des Online-Vertriebs Vertriebsbeschränkungen im Online-Handel www.bundeskartellamt.de 17. April 2015 8
  • 9.  Selektive Vertriebssysteme sind wettbewerblich grundsätzlich positiv zu beurteilen, soweit dadurch bessere Koordinierung zwischen Hersteller und Handel / Erhöhung des Qualitätswettbewerbs möglich ist.  Rein qualitative Selektivvertriebssysteme verstoßen daher nach der sog. METRO-Rechtsprechung schon nicht gegen das Kartellverbot; im Übrigen unterhalb eines Marktanteils von 30% Freistellung nach der Vertikal-GVO, sofern keine Kernbeschränkung i.S.v. Art. 4 Vertikal-GVO enthalten; Hersteller können Qualitätsanforderungen an den Vertrieb ihrer Ware stellen, auch für Online-Vertrieb! Selektive Vertriebssysteme www.bundeskartellamt.de 22.06.2015 9
  • 10. Beispiele für Beschränkungen des Online-Vertriebs in selektiven Vertriebssystemen:  Verkaufsverbote über Online-Marktplätze  pauschal  einzelne genannte Marktplätze  qualitative (?) Kriterien, die zum Ausschluss von Marktplätzen führen  Verbot von Suchmaschinenwerbung (Google AdWords)  Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen  Doppelpreissysteme Selektive Vertriebssysteme www.bundeskartellamt.de 17. April 2015 10
  • 11. Beschränkungen in selektiven Vertriebssystemen mehrstufige kartellrechtliche Prüfung notwendig  fällt Vertriebssystem unter Art. 101 (1) AEUV?  wenn ja Marktanteil über/unter 30%  Vertikal-GVO?  Kernbeschränkungen?  Prüfung der Klauseln gemäß Art. 101 (1) AEUV?  Freistellung gemäß Art. 101 (3) AEUV (Effizienzeinrede)? Einzelfallentscheidung! Selektive Vertriebssysteme www.bundeskartellamt.de 17. April 2015 11
  • 12. Kontakt zum Bundeskartellamt Allgemeine Fragen/Öffentlichkeitsarbeit Telefon: 0228 9499-555 (Montag - Freitag von 09:30 bis 12:00 + donnerstags von 13.00 bis 16.00) Allgemeine Anfragen können jederzeit auch schriftlich an das Bundeskartellamt übermittelt werden: E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de Telefax: 0228 9499-400 (Über E-Mail sind nur informelle Kontakte möglich. Formelle Erklärungen, insbesondere Erklärungen bezüglich Verwaltungsverfahren, Bußgeldverfahren und vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren (Vergabekammern des Bundes), können auf diesem Wege nicht abgegeben werden.) Hinweise auf mögliche Kartellrechtsverstöße können auch anonym über das Hinweisgebersystem auf www.bundeskartellamt.de abgegeben werden. 17. April 2015www.bundeskartellamt.de 12
  • 13. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Antje Bärenß-Henke 3. Beschlussabteilung Bundeskartellamt Kaiser-Friedrich-Str. 16 D-53113 Bonn antje.baerenss-henke@bundeskartellamt.bund.de www.bundeskartellamt.de 17. April 2015 13