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Amtsgericht SonttJofen
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Az.: 1 Ds 400 Js 17155/11
In dem Strafverfahren gegen
Verteidiger:
A "' t"usrer 1gung
Rechtsanwalt Arendts Martin, Perlacher Str. 68, 82031 Grunwald, Gz.: Sebat
Untervollmacht: ··
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Rechtsanwalt Karpenstein Rolf, Gerhofstrar!e 38 , 20354 Hamburg-Gansemarkt, Gz: ka/kl
·'wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glucksspiels gem. § 284 Abs. 1 StGB u.a. .(
wird der Vorlagebeschluss vom 07.05.2013 wie folgt begrundet und konkretisiert (Art. 267
AEUV) ;:.;
:In den verbundenen Strafsachen der ~ertreten durch die Rechtsanwillte Ma~in
:Arends und Rolf Karpenstein werden dem Gerichtshof gemar! Beschluss vom 07. Mai 2013
'· . :y
;folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
~ '!.
... . I.
Zum ersten Tatvorwurf (Januar.2012) und zumzweiteri Tatvorwurf bis Ende Juni 2012: ,,
1 a) '(
1st Artikel 56 AEUV dahin auszulegen, dass den Strafverfolgungsbehorden, untersagt
ist, die ohne deutsche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten, an im EU-
Ausland lizenzierte Wettveranstalter zu sanktionieren, wenn die Vermittlung auch eine
deutsche Erlaubnis des· Veranstalters voraussetzt, den nationalen Stellen aber durch
eine unionsrechtswidrige Gesetzeslage {,Sportwettenmonopol") verboten ist,
nichtstaatlichen Wettveranstaltern eine Erlaubnis zu erteilen?
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l:~ert sich die Beantwortung der Frage 1 a), wenn in einem der 15 deutsch~$
·aundesUinder, die das staatliche Sportwettenmonopol gemeinsam errichtet habe:h
und gemeinsam vollziehen, st~atliche Stellen in Verbots- oder Strafverfahre,~
behaupten, das gesetzliche Verbot, privaten Anbietern eine Erlaubnis zu erteile~,
werde bei einem eventuellen Antrag auf eine Veranstalter- oder Vermittlungserlaubni,~
. . X
,fur dieses Bundesland nicht angewendet? ;;~
~ §
'1 c)
'sind die unionsrechtlichen Grundsatze, insbesondere die Dienstleistungsfreih~!t
sowie das Urteil des Gerichtshofs in der Rs. C-186/11 dahin auszulegen, dass sie ein;,'r
dauerhaften, als ,praventiv" bezeichneten Untersagung oder Sanktionierung d~r
'grenzi.iberschreitenden Vermittlung von Sportwetten entgegenstehen, wenn di~~
damit begri.indet wird, dass fi.ir die Untersagurgsbehorde im Zeitpunkt ihr~r
Entscheidung nicht ,offensichtlich, d. h. ohne weite're Priifung erkennbar war", da~~
.die Vermittlungstatigkeit aile materiellen Erlaubnisvorau~setzungen - abgesehen vqb
dem monopolistischen Staatsvorbehalt - erfi.illt? i~
~ ~· . . . ~
1st die Richtlinie 98/34/~G dahin auszulegen, dass sie der Sanktionierung der oh~~
deutsche Erlaubnis erfolgten Vermittlung von Sportwetten i.iber einen Wettautomat~h
an einen im EU-Ausla~d lizenzierten Wettveranstalter entgegensteht, wenn die
staatlichen Eingriffe aufeinem nicht an die EU-Kommission notifizierten Gesetz einJ~. • • ' ,t,i,
emzelnen Bundeslandes beruhen, das den ausgelaufenen Staatsvertrag zum
Glucksspielwesen {,Gii.iStV") zum lnhalt hat? rf;
llit."i
II.
Zum zweiten Tatvorwurf fur die Zeit ab Juli 2012
~:nd die Artikel 56 A!uv, das Transparenzgebot, der Gleichheitssatz und d!
unionsrechtliche Verbot der Gunstlingswirtschaft dahin auszulegen, dass sie d#'r
Sanktionierung der Ver~ittlung von Sportwetten ohne deutsche Erlaubnis an einen iih
EU-Ausland lizenzierten ·wettveranstalter in einem Fall entgegenstehen, der durch d~hf:;,.
fur neun Jahre angelegten Gli.ickspielanderungsstaatsvertrag {,Gii.iAndStV") mit einir
,Experimentierklause/ fiir Sportwetten" gekennzeichnet ist, der fur sieben Jahre die
theoretische Moglichkeit vorsieht, maximal 20 Konzessionen auch an nicht staatlich'~
Wettveranstalter mit Legalisierungswirkung fUr aile d~utschen BundesUinder als
notwendige Voraussetzung fur eine Vermittlungserlaubnis zu vergeben, wenn :¥
a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang gefuh~~
Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenig~n
Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundeslander und ihf~
Lotterieunternehmen .: im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrig~~
Sportwettenmonopol regelmaBig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private
Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in ddh
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Vorabentscheidungsverfahren Markus StoB, Carmen~· Media und Winner We~en
beauftragt war, <;
b) aus der am 8. · August 2012 im Am!Sblatt der EU veroffentlic~ten
·Konzessionsausschreibung keine Details zu den Mindestanforderungen an ;~ie
vorzulegenden Konzepte, zum lnhalt ·der ubrigen verlangten ErkUirungen Und
Nachweise sowie zur Auswahl der maximal 20 Konzessionare hervorgingen, Details
vielmehr erst nach ·· Ablauf der · Bewerbungsfrist mit einem so genanriten
,lnformationsmemorandum" und ·zahlreichen weiteren Dokumenten nur Bewerb~rn
mitgeteilt wurden, die, sich fur eine ,zweite Stufe"·· des Konzessionsverfahre'ns
qualifiziert hatten,
., c) die Konzessionsstene acht Monate nach Beginn des Verfahrens entgegen ~er
Ausschreibung nur 14 Konzessionsbewerber zur personlichen Prasentation ihter
Sozial- und Sicherheitskonzepte einladt, weil diese die Mindestvoraussetzungen ':tur
eine Konzession zu 100% erfullt hatten, 15 Monate nach Beginn des Verfahrens aJ)er. . . . . ,, ~J
mitteilt, kein einziger Bewerber habe. die Erfullung der, Mindestvoraussetzungen;·,:;in
· ,pruffahiger Form" nachgewiesen,. · , t
·d) der aus einem Zusammenschluss der staatlichen Lotteriegesellschaften
bestehende staatlich beh~rrschte Konzessionsbewerber (,Ods", Ods Deutschland
:Sportwetten GmbH) zu den 14 Bewerbern gehort, die zur Prasentation ihrer Konzepte
' bei · der Konzessionsstelle eingeladen wurden, wegen ihrer organisatorischlm
Verflechtung mit Veranstaltern · •von Sportereignissen aber wohl nicht
;konzessionsfahig ist, weil die Gesetzeslage (§ 21 Abs. 3 GIUAndStV) eine strikte
·Trennung des aktiven Sports und der ihn organisierenden Vereinigungen von der
Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verlangt,
;,)
·e) fur die Erteilung einer Konzession unter anderem die Darlegung ,der rechtmaBig~n
Herkunft der fur die. · Veranstaltung des beabsichtigten Sportwettenangebot~s
· erforderlichen Mittel" verlangt wird, · ;ii;
:I
f) die Konzessionsstelle und das uber die Vergabe von Konzessionen entscheiden'Cie
GIUcksspielkollegium, das aus Vertretern der Bund~slander besteht, von d~r
Moglichkeit der Konzessionsvergabe an private Wettveranstalter keinen Gebrauc:h
machen, wahrend staatliche Lotterieunternehmen bis ein Jahr nach der eventuellen
Konzessionsvergabe Sportwetten, Lotterien und andere GIUcksspiele ohne
Konzession veranstalten und uber ihr flachendeckendes Netz gewerblicher ·
Annahniestellen vertreiben und bewerben durfen?. ·
.Grunde:
A. Ausgangssachverhalt
1. Der Ausgangssachver:halt betrifft zwei verbundene Strafverfahren mit verschiedenen
Tatzeitraumen aus dem Jahre 2012. Seide Vorwurfe betreffen die ohne deutsche Erlaubnis
erfolgte Vermittlung von Sportwetten Gber einen, in einer ,Sportsbar" aufgestelltem, so
genannten Tipomaten, durch eine torkische Staatsangehorige an einen Wettveranstalter mit
Sitz und Lizenz in Osterreich. Die Beurteilung des ersten Strafverfahrens fallt nach deutschem
3
...;:
Recht im Wesentlichen unter bayerisches Landesrecht, namlich dem Eride 2011
ausgelaufenen GIOcksspielstaatsvertrag (i. f. ,GIOStV"). Die rechtliche 8eurteilung d~:s zweiten
Strafverfahrens nach deutschem Recht fallt zum Teil unter dieselbe Rechtslage, zuntTeil aber
unter den GIOcksspielanderungsstaatsvertrag (i.f. ,GIOAndStV"). ~;
2. Eine deutsche Erlaubnis tor Sportwetten hat der mit der Angeklagten ~~soziierte
Wettveranstalter nicht. Unter dem GluStV war die Vermittlung und Veranstaltung von Wetten
ohne deutsche Erlaubnis verboten und die Erteilung einer Erlaubnis an nicht 1
l.~taatliche
Wettveranstalter gesetzlich untersagt (§§ 4 Abs. 1 S. 2, 10 Abs. 2 und 5 GIOStV, ,S,faatliches
Sportwettenmonopol"). ~1
3. Unter dem grunds~tzlich weiterhin monopolistischen GIOAndStV ist eine Erlau~i;tis Oetzt
,Konzession") tor ' Sportwetten· zwar als ,Experiment" zeitlich .beschrankt;f; moglich
(,Experimentierk/ausel fOr Sportwetten"). Das zustandige hessische Ministerium tq~ lnneres
und Sport und das verantwortliche GIOcksspielkollegium, das aus Vertretern !:taller 16
8undeslander besteht, haben das Konzessionsverfahren auch im August ~012 mit
Unterstutzung einer Rechtsanwaltskanzlei im August 2012 eroffnet. Das Verfahren w~~d jedoch
voraussichtlich nicht vor Mitte 2014 abgeschlossen sein und die Konzessionsstell~; rechnet
auch dann mit zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen. [~~
' !~'
4. Zwar hatte die Konzessionsstelle im Fruhjahr 2013 schon 14 8ewerber in die so :genannte
Verhandlungsphase zur personlichen Prasentation von Konzepten eingeladen. Durgh E-Mail
vom 14. November 2013 hat die Konzessionsstelle jedoch mitgeteilt, kein Antragst~Jier habe
die ErfOIIung der .·Mindestvoraussetzungen tor eine Konzession in ,pruffahig~,r Form"
nachgewiesen. . ·. lH. ~
~f
5. Damit der Gerichtshof, ·die Kommission und die Obrigen Mitgliedstaaten zureichend unterrichtet
sind, werden im Folgenden die tatsachlichen Umstande, die beiden Rechtslagen r)~ch dem
GIOStV und dem GIOAndStV sowie die komplexe und divergierende deutsche RechtsP:rechung
zur Auslegung des ljnionsrechts im Zusammenhang mit dem deutschen Sportwette~monpol
und dem Erlaubnisv6rbehalt eingehend dargelegt. · i'tt ·
}f.<;:
' ~I. Zum ersten Tatvorwurf (11. -12. Januar 2012, Verfahren 400 Js 17155/11). *f:
6. -lmJah~e 201 ~ eroffne.ten die deutsche (bayerische) Polizei und Staatsa~waltschaft ge'~.~.::en-
e~n Ermrttlungsverfahren wegen des Verdachts des strafbaren ,rllegalen GIOcksspiels"
gem. § 284 StGB. Dem lagen eine Anzeige von Lotto-Bayern bei der Staatsanw~ltschaft
Kempten vom 15. Februar 2011 (Bt: 27 und 29 der Akte) und bei der Stadtverwalt~ng von
Sonthofen (81. 6 ff. der Akte) zu Grunde. ;~.:
-~;:.
7. Lotto-Bayern ist der staatliche Sportwetten und Lotterieanbieter des Bundeslandes Bay,ern und
eine staatliche 8ehorde (Art. 1 Abs. 2 8ayVwfG; Fundstelle: 8ayRS II, S. 213). Lotto~8ayern
· veranstaltet und vertreibt Sportwetten und andere GIOcksspiele in rund 3.700 gewe~blichen
Annahmestellen in 8ayern. Deutschlandweit werden staatliche GIOcksspiele, Lottehen und
Sportwetten in ca. 26.000 Annahmestellen gemeinschaftlich durch die im Blo~kvertrag
zusammengeschlossen Lotterieunternehmen der 16 Bundeslander vertrieben. Bis N'Ovember
2006 und dann wieder seit 2012 erfolgte der Vertrieb von Glucksspielen auch Ober das!~nternet
(www.Iotto.de). Als •· Werbemedium nutzten die staatlichen Anbieter das &Internet
'""ununterbrochen. g
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8. Lotto-8ayern meint, ,auch" nach den Urteilen des EuGH vom 8. September 201d$isei die
Vermittlung von Sportwetten als ;,unerlaubtes G/Ocksspiet strafrechtlich und durch Ve~bote zu
verfolgen und verweist auf ein Schreiben des bayerischen Staatsministeriums des lnn~nen vom
27. September 2010 (81. 8 - 21 der Akte) Ober die Handhabling des Unionsre'~hts im
Zusammenhang mit Sportwetten nach den Urteilen Winner Welten, Carmen Media un~tMarkus
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Sto/3. In diesem Schreiben ,zum weiteren Vorgehen" an die bayerischen Regierun~sbezirke
(Regierung von Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mitt~!franken,
Unterfranken und Sq,hwaben) argumentiert der Freistaat Bayern, der Gerichtshof h~be zwar
Bedenken zum deut~chen Glucksspielmonopol formuliert. Diese resultierten jedoch ·picht aus
dem Koharenzgebot, sondern bezogen sich auf die daneben zu betrachtende Eig~~ung des
Lotterie- und Wettmonopols zur Spielsuchtbekampfung bei Zugrundelegung de~', in den
Vorlagebeschlussen getroffenen Feststellungen. Da .der EuGH nur Auslegung~(orgaben
mache, mussten die nationalen Gerichte jeweils fUr sich prufen, ob eine P'Qiitik der
Angebotserweiterunghm gewerblichen Spiel und bei den Spielbanken verfolgt wird un,~ ob dies
· die Schlussfolgerung .;rechtfertigt, dass mit dem staatlichen Lotterie- und Wettmonopo!(;das Ziel
der Spielsuchtbekampfung nicht mehr wirksam verfolgt werdenl konne. Das sei nichtiper Fall.
Dann hebt die bayerische Landesregierung hervor, ,desha/b ist die Monopolregelung~~es § 10
Abs. 5 GIOStV weiter anzuwenden" (S. 9 unten, Blatt 16 der Akte). ''l<:
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9. Auch der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GluStV sei vom Gerichfshof als
unionsrechtskonform bestatigt worden (S. 10). Fur die Erteilung einer Erlaubnis gelt~~die_ vom
EuGH nicht beanstandete Vorgabe des § 4 Abs. 2 S. 1 GluStV, wonach die· Erlaubms zu
versagen ist, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glucksspiels den Zieled, des § 1
GluStV zuwiderlauft. Eine Vermittlungserlaubnis setze eine Veranstaltererlaubnisl/ fUr das
vermittelte Glucksspi!SI im Freistaat Sayern voraus (BI. 18 der Akte). tf;l,';_r
10. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kempten erlieB das Amtsgericht Kempten (RicH,~erin am
Amtsgericht Lechner) am 30. November 2011 einen Durchsucl')ungsbeschluss (BI~tt 43 d.
Akte). Am 4. Januar 20;12 fragte die Polizei bei der ,Regierung der Oberpfalz'' nach dem Stand
bezuglich der Erteilung von Erlaubnissen fUr die Veranstaltung von Sportwetten (BI. t?03, 204
der Akte). Die Regierung der Oberpfalz antwortete wie folgt: ·~~:}:
,Sowohl die Verahstaltung von Sportwetten durch private Veranstalter a/s au¢.b deren
Vermittlung ist nach der j0ng$ten obergerichtlichen Rechtsprechung nach r-!Nie vor
erlaubnispflichtig. ·Nach der aktuellen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Besch,{uss des
BayVGH vom 31.3.2011, Az. 10. AS 10.2499) findet das staatliche Sportwettedfnonopol
keine Anwendung mehr. Daher·· werden die Verfahren nach den Normen des,il GIOStV
durchgefOhrt. HierfOr ist die Regierung der Oberpfa/z nach § 24 S. 1 GIOStV in V(/libindung
mit Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGiostv zentral fOr den Freistaat Bayern zustari,&ig. Die
Erlaubnisvoraussetzungen ergeben sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, ;?, 3, 5, 6
und 7 AGGGIOStV(Vermittlung von Sportwetten). ... .,_,
Bei der Vermittlung offentlicher G/Ocksspiele ist zudem § 4 Abs. 2 S. 2 GIOStV in Vefbindung
mit Art. 2 Abs. 2 $. 1 AGGIOStV zu beachten. Danach setzt eine Vermittlungserlabbnis fOr
offentliche G/Ocksspiele eine Veranstaltungserlaubnis fOr das zu vermittelnde G/OcK§spiel im
Freistaat Bayern voraus." ; HI
11. Die Frage, ob schon Erlaubnisse fur Sportwetten vergeben wurden, wurde vern~int. Die
Regierung der Oberpfalz erganzte, dass die. von der Polizei beispielhaft aufgezahlten
Wettveranstalter aus dem EU-Ausland keine bayerische Erlaubnis hatten und ,aus(,•diesem
Grund eventue/1 gestellte Antrage von Wettvermittlern abge/ehnt werden mOssten." )
··~·~..
12. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2012 machte Rechtsanwalt Arendts als Verteidig,~r unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH und nationaler Gerichte geltend, cf~ss die
Nichterfullung der Verwaltungsformalitat ,Vermittlungserlaubnis" nicht zum Anlass ~fOr eine
Untersagung oder gar fOr eine Bestrafung genommen ·:werden dart, weil fUr Priva'fe keine
Moglichkeit zum Erhalt einer Erlaubnis fur Sportwetten besteht und das Sportwettenhlonopol
nicht gerechtfertigt ist (Blatt 45 - 57 der Akte). Mit Beschwerde vom 20: Januar 2012
beantragte der Rechtsanwalt, den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss auf~uheben
(Blatt 61 -107 d. Akte). · :~~
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13. Die Staatsanwalts~haft Kempten erklarte mit Sch~~iben vom 10. Februar ~CJ12, die
verwaltungsrechtlichen Oberlegungen, ob der GIOStV oder die verwaltungsrechtlich~h Regeln
mit Unionsrecht konform gehen, h~Uten nichts mit der Frage zu tun, d,ass der
Erlaubnisvorbehalt gOitig ist, so ,dass unabhangig von der Frage, ob die Beschuldifjte einen
Anspruch auf Geneh.migung dieser Tatigkeit hat, zum Zeitpunkt ihrer Ausubung jedenfalls eine
Erlaubnis nicht vorlag." Ebenso wenig konne ein EU-BOrger unter Berufung}; auf die
Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Fahrerlaubnisrechts, ohne im Besitz eine~i, gOitigEm
Fahrerlaubnis zu sein, am StraBenverkehr in Deutschland teilnehmen (Blatt 208 der .Agte).. ~
14. Das Amtsgericht. Kempten (Richter am Amtsgericht Kogl) half der Beschwe~~e durch
Beschluss 15. Februar 2012 ab und hob den Durchsuchungs- und Beschlagnahmepeschluss
auf. Die Nachfrage der Polizei bei der Regierung der Oberpfalz habe gezeigt, da~~ derzeit
keine rechtliche Moglichkeit zur Erlangung der geforderten Erlaubnis bestehe. Desh~lb konne
nicht formalistisch ein~ Tatigkeit unter Strafe gestellt werden, auBer das staatliche~iMonopol
konne gerechtfertigt sein. Das GIOcksspielmonopol sei unverhaltnismaBig, weil and~re Arten
von GIOcksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und noch dazu ein ~fhoheres
Suchtpotenzial aufweisen, von Privaten betrieben werden durfen. In der d~[zeitigen
Ausgestaltung diene: der Erlaubnisvorbehalt ausschlieBiich der Sicherung des sfaatlichen,.t.
Monopols, da eine Erlaubnis unter keinen Umstanden zu erlangen sei. Es konne von
Wettanbietern nicht verlangt werden, eine von vornherein nicht erhaltliche Erla'ilibnis zu
beantragen. Es sei . Aufgabe des Staates, die Voraussetzungen fOr eine ErlaQbnis so
abzufassen, dass allenfalls ungeeignete Personen ausgeschlossen werden, nicht 1
«ber aile
(Blatt 209- 211 d. Akte). ;:;~
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15. Die Staatsanwaltschaft.legte am 22. Februar 2012 Beschwerde ein {Blatt 212- 213~d. Akte).
Sie meint, das , Veranstalten zur Teilnahme an Sportwetten"ohne Erlaubnis sei stra~ar, weil
Unionsrecht zunachst nur den Gesetzgeber verpflichte und vor dem Spruchrichter nicht
unmittelbar umsetzbar sei. Derzeit fanden Verhandlungen Ober den Abschluss ein~l neuen
GIOStV statt, in dem die Erlangung behordlicher Erlaubnisse neu geregelt werd.~. Dem
Unionsrecht komme weder unmittelbare Anwendbarkeit noch Vorrangigkeit gegenuber
deutschem Recht zu. · ~~
16. Richter am Amtsgericht Kogl half der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ab 4.Qd legte
sie dem Landgericht Kempten zur Entscheidung vor (Beschluss vom 27.2.2012, Blatt 214 d.
Akte). Die Staatsanvyaltschaft fuhrte mit Schreiben vom 21.3.2012 aus, die Rechtsptechung
des BundesverwaltuHgsgerichts (,BVerwG") und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
(,BayVGH") wOrden den Erlaubnisvorbehalt nicht infrage stellen (Blatt 217, 218 ck Akte).
Unabhangig von der Vereinbarkeit des GIOStV mit den Normen der EU sei festzustell~n, dass
Europarecht nur die Frage betreffe, unter welchen Bedingungeh ein Anspruch ~1-Jf eine.
Erlaubnis bestehe. lp keiner Entscheidung sei in Zweifel gezogen worden, d:~ss die
grundsatzliche Regelllng ,Erlaubnisvorbehalt" nicht EU-konform ware. Die Argumentation des
Richters am Amtsgericht Kogl sei falsch, weil die Rechtsprechung des EuGH primar::hur den
Gesetzgeber binde.. :Solange der Gesetzgeber den Erlaubnisvorbehalt in § 28-4'. StGB
aufrechterhalte, konne es nicht Aufgabe des Amtsrichters sein, entgege,n dem
Gesetzeswortlaut Strafbestimmungen faktisch abzuschaffen. Der Beschuldigteo• ware
auBerdem zumutbar gewesen, einen Antrag auf Erlaubnis zu stellen und diese im Fa'{le einer
versagenden Verfugung einzuklagen. };j
17. Das Landgericht Kempten hob durch Beschluss vom 10. April 2012 (Blatt 221 - 224 ~- Akte)
den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Februar 2012 auf und verwarf die Beschwerde der
Angeklagten. Sie sei hinreichend verdachtig, ohne Erlaubnis private Sportwetten zu veb/nitteln.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sei jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Vermittld'hg von
Glucksspiel vom Besjtz einer Erlaubnis abhangig zu machen. Ausweislich der standigen
Rech~sprechung des BayVGH sowie anderer Verwaltungsgerichte sei eine Verbotsv~.~Ogung.,
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nur rechtswidrig, w~nn sie auf die unionsrechtwidrige Staatsmon~polb~sti~mung ~?e~ § 10
Abs. 2 und Abs. 5 GIOStV und die danach generell fehlende Erlaubmsfah1gke1t der V~rm1ttlu~g
von Sportwetten privater Veranstalter gestotzt ist. Dies bedeute nicht, dass ei~.. priva~er
Betreiber ohne Erlaubnis private Sportwetten vermitteln dOrfe bzw. dass § 284 StGBJ~,mc~t zur
Anwendung komme. Eine Bindung :·der Strafgerichte an Entscheidungen des EuG~ m1t der
Folge, dass die Anwendung der Strafbarkeit ausgeschlo~sen sein konnte, bestehe ni9ht. Auc~
das. Bundesverfassungsgericht (,BVerfG") habe die Beurteilung der Strafbarkeit ~ogar be1
festgestellter Verfassungswidrigkeit der alten Rechtslage vor 2008 den Strat~erichten
Oberlassen. · !tm.
18. Das Landgericht Kempten erganzt, dass sich aus der aktuellen Rechtsprechung desJ,~ayVG~
ergebe, dass tor jeden privaten Anbieter (und dann auch tor Vermittler) nunmehr ~~uch d1e
grundsatzliche Mogiichkeit bestehe'; eine entsprechende Erlaubnis zu beantrager:f~ Es sei
jedem lnteressiertemzuzumuten, vor der Vermittlung von Wetten einen Antrag zu st~llen und
im Faile der Ableh~ung eine Erlaubnis vor den Verwaltungsgerichten einzuklagen. Die
Beschuldigte habe ke'inen Antrag gestellt. Von der zustandigen Regierung der Obe~pfalz sei
lediglich bestatigt worden, dass bisl~ng Erlaubnisse nicht erteilt wurden. Falls 'diese~;pei ihrer
generell ablehnenden Haltung bleibe; sei der Beschuldigten der Rechtsweg zuzumuteri,,l
, ~
19. Daraufhin erhob die Staatsanwaitschaft gegen Sontffofen am
30. April 2012 Anklage wegen des Vorwurfs, in 11. Janu4r bis 12.
Januar 2012 mit technischen Geraten an einen nicht nnten Ausland alifhaltigen.. , , . .,~
Buchmacher den ·Abschluss von Wetten auf Sportveranstaltungen, insb~sondere
Fu~ballwetten. angeboten zu habe!n. Dies sei strafbar als gewerbsma~iges un~rlaubtes
Veranstalten eines GIOcksspiels nach § 284 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB. tt.
·20. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2012 (Blatt 257- 285 d. Akte) beantragte Rechtsanwald~rendts,
das Hauptverfahren nicht zu eroffnen. Er verwies auf die Rechtsprechung des BayV@H (u.a.
Beschluss vom 19. Januar 2012, Az. 10 CS 11.923). Das Sportwettenmonqpol sei
unanwendbar und eine vollstandige Untersagung der Vermittlung von Wetten konne ni§ht allein
auf die formelle lllegalitat gestutzt werden. Deshalb dOrfe erst recht keine strafr~chtliche
Sanktion erfolgen. Der Gerichtshof habe dies in Placanica ausgefuhrt und in Rn. 1t~ in der
Sache Markus StoB ·:u. a. Wiederholt. Das im Jahre 2007 vorlegende VG Stuttgart:: sei im
Anschluss an die Vdrlageentscheidungen aus 2010 der Anwendbarkeit des § 284 si_GB wie
folgt entgegengetreten: ·:i'I'( I
,Die UntersagungsverfOgung kann schlieB/ich auch .nicht wegen des vom B~klagten
behaupteten VerstoBes gegen § 284 StGB aufrechterhalten werden. ... Denn die Vqrschrift
kann nach Sinn und Zweck und b,ei unionsrechtkonformer Auslegung keine Grunc/lpge fOr
polizeiliches Einschreiten darstellen, wenn - wie hier - staatliche Vorschriri~n eine
rechtliche Moglichkeit zur Erteilung einer Genehmigung im Bereich der Sportwfitten fOr
Private. nicht vorsehen und ein staatliches Monopol dort konkret jedenfalls derzeit nicht
gerechtfertigt ist. Unter diesen Umstanden fehlt es jed€mtalls an einer Strafbarkeit {vgl. VG
Hamburg, a.a.O. Rn. 135 unter Hinweis auf BGH, Urtei/ vom 16.8.2007- 4 StR :62107-
NJW 2007, 3078). Anderenfalls wilrde Ober den Weg des Strafrechts ermoglic~t, eine
unionsrechtswidrig in Grundrechte und Grundfreiheiten eingreifende Monopo($truktur
vorlaufig aufrechtzuerhalten; in sei'nem Urteil vom 8.9.2010 (Winner Wetten C-409/;()6, Rn.
62-69) hat der Europaische Gerichtshof aber gerade ausgeschlossen, dass f{jr eine
Obergangszeit unionsrechtswidrige Zustande akzeptiert werden dOrfen." · ~t
21. Die Staatsanwaltschatt,verweist mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 (81. 287 d. Akte)e~uf ein
Urteil des Oberlandesg·erichts (,OLG"): MOnchen vom 5.7.2012 (Blatt 250 ff. der Akte), r'f;iit dem
der Freispruch ·eines Vermittlers durch das Amtsgericht (..AG") Augsburg aufgehoben~wurde.
Das Amtsgericht hatte im Urteil vom 30. November 2011 (Az. 12 Ds 102 Js 113892/09) ·
ausgetohrt, der Erlaubnisvorbehalt diene derzeit ausschlie~lich dazu, das unionsrechts~idrige
·,:fl
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Monopol durchzusetzen. Das OLG Munchen hingegen meint, der Gerichtshof ha9~ in den
Entscheidungen vom September 2010 nicht verbindlich festgestellt, da·~s dem
Sportwettenmonopol in seiner konkreten Ausgestaltung Unionsrecht entgeQ..enstehe.
AuBerdem erfasse der Anwendungsvorrang nur den in § 10 Abs. 2 und Abs. ,!?, GIOStV
normierten Staatsvorbehalt, nicht aber den in § 4 Abs. 1 GIOStV geregelten Erlaubnisxprbehalt
Der Gesetzgeber ha~e mit dieser veranstalterunabhangigen Erlaubnispflicht die Bea~ptung der
Zielsetzung des Staatsvertrags auch fOr den Fall sicherstellen wollen, dass das Staat~,monopol
gemeinschaftsrechtlic~ keinen Bestand haben sollte. t
22. Durch Eroffnungsbeschluss vom 15. Marz 2013 hat das vorlegende Gericht die A~~lage zur
Hauptverhandlung zug'elassen und das Hauptverfahren eroffnet. ti
23. Mit Schriftsatz vom 8. April 2013 (81. 290 bis 299 d. Akte) hat die Angeklagte ausget~brt. dass
mit dem Erlaubnisvprbehalt keine Unterlassungspflicht und schon gar keine S([afbark~it
begri.indet werden konne, weil die nichterfi.illte Verwaltungsformalitat unter VerstoB g;~gen das
Unionsrecht abgelehnt und vereitelt worden sei. Hierzu habe das Amtsgericht ~ugsburg
zutreffend folgendes ausgefOhrt: ~~·
t~~
-~.<-~
f.'
, Wenn der Erlaubnisvorbehalt (trotz europarechtswidriger Ausgestaltung des s(9atlichen
Sportwettenmonopols) wirksam bleibt, dann muss es aber filr den Angek/agten ·:auch die
Moglichkeit gegeben haben, eine Erlaubnis zu erhalten. Der Erlaubnisvorbehalt w~re sonst
eine Verbotsvorschrift und wOrde wieder das europarechtswidrige Sportwette~(nonopol
absichern. ... Auch diesem Gericht drangt sich daher der Eindruck auf, dass derKf=reistaat
Bayern am staa'tilchen Sportwettenmonopol festhalt und private Anbieter gerifpe nicht
zulassen will. Bis in das Jahr 2012 gab es zur Of?erzeugung des Gerichts dilher kein
ergebnisoffenes Erlaubnisverfahren. Der Erlaubnisvorbehalt ist aus Sicht der ve,rwaltung
faktisch eine VerQotsvorschrift. Damit sichert der Erlaubnisvorbehalt bis heute fjpch das
staat/iche SporfW,ettenmonopol ·ab, welches nach jetzt gefestigter· Rechtiprechung
europarechtswidrig ausgestaltet ist." ,RI
24. Mit Schriftsatz vern .6. Mai 2013 (81. 305 - 323 d. Akte) wies die Angeklagte darauf ifflin, dass
der GIOStV in dem Zeitraum 11. und 12. Januar 2012 ausgelaufen war. Das b~yerische. j.,.
AusfOhrungsgesetz habe den GIOStV zwar in Landesrecht transformiert. Dieses G~setz sei
aber wegen der fehlenden Notifizierung und der Verletzuhg der lnformationsrichtlinie 9'8/34/EG
nicht anwendbar. Eine Strafbarkeit, die an der fehlenden Erlaubnis ankni.ipft, komr¥1e daher
nicht in Betracht. Rechtsanwalt Arendts verwies auf ein Urteil des Landgerichts (,LG");:sremen
vom 10. Mai 2012 (Az. 9 0 476112), das diese Schlussfolgerung in einem parall~len Fall
gezogen habe. ·:,,.
25. Die Angeklagte wies auch auf ein Urteil des BayVGH vom 26. Juni 2012 hin (Ai.,; 10 BV
09.2259). Darin bestatige der BayVGH die unionsrechtswidrige Praxis der im u?tto- und
Totoblock gemeinschaftlich agierenden Bundeslander im Bereich des Glucksspielsjiund der
Sportwetten mit Bezug zu dem lnternetwerbeverbot.. Der BayVGH bestatige, dass die
Bundeslander mit dem GJOStV in Wahrheit nicht Suchtgefahren bekampfen, ;;,sondern
fiskalische Zwecke verfolgen und habe u.a. folgendes ausgefOhrt: ;;::~·.:.-'
,Die strukturel/e~: Duldung der Versto/3e der Lottogesel/schaften geg~n das
lnternetwerbeverbbt durch die Aufsichtsbehorden der Bundeslander hat zur Folge, t't/ass da.s
Ziel des Verbots, qie Bekampfung der G/Ocksspielsucht und den Spieler- und Jugepdschutz
zu effektivieren, iitdem das Internet mit seiner Breitenwirkung als Werbemedium ko~sequent
ausgesch/ossen wird, ·nicht wirksam verwirklicht werden kann. Vor diesem Hintergrfjnd kann
diesem Ziel fOr die Rechtfertigung einer Beschrankung der Dienstleistungsfreiheitft~ber nur
geringes Gewicht zukommen. Denn wird es von den staatlichen Monopoltra'flern mit
Duldung der zustandigen Aufsichtsbehorden systematisch missachtet, so zeigt d~~s, dass
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die staatlichen SffjJien das Verbot nicht ernst nehmen und in Wahrheit andere, ins~~sondere
fiska/ische Ziele verfolgen." :}
26. Dann zitiert Rechtsanwalt Arendts einen Beschluss vom 26. Juni 2012 des BayVG~, (Az. 10
CS 12.522). Darin werde der bayerischen Exekutive vorgehalten, dass es keine erge6flisoffene
Moglichkeit fOr privat~ Wettvermittler; und Wettveranstalter gebe, eine Erlaubnis zu er~~lten:
' ~~ :. :~-~
,Der Antragstelletln kann das bld!Je Fehlen der erforderlichen Erlaubnis jedenfa/1~.; solange
nicht entgegengeh'alten werden, wie die ErfOI/ung dieser Verpflichtung unter Verst~/3 gegen
das Unionsrecht vereitelt wird (vg/. EuGH vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 u.a. - M. fitlacanica
u.a. - RdNm. 69 r sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/d.9 RdNr. 32; BayVGH vom 142.1.2012. ~
Az. 10 BV 10.2271, Rn. 58 sowie zuletzt vom 20.6.2012 Az. 10 CS 12.100 Rn. 3{Jj. Davon
kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn das Erlaubnisverfahren mil:!Biick auf
den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang ergebnisoffen durchgefOhrt wird, di~; fOr die
Erteilung der Erlaubnis zustandige Behorde im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG~'auf eine
ordnungsgema/3e ·und erfolgversprechende Antragstellung hinwirkt und bei Zweitetn oder
Unklarheiten Ober die Beachtung von Vorschriften Ober die Art und W~ise der
Gewerbetatigkeit die Sicherstellung der materiel/en Erlaubnisanforderungen gegeb~nenfalls
durch Nebenbestif,J)mungen gewf:!hrleistet wird (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 A~~ 10 BV
10.2271 Rn. 58 sowie vom 20.6.2012 Az. 10 CS 12.100 Rn. 30). Es bestef{en aber
erhebliche Zweifel, o~ dies derzeit geschieht. '1
Zwar haben Freistaat Bayem und Vertreter des offentlichen lnteresses dem VGH gJgenOber
im Rahmen ahnlicher g/Ocksspielrechtlicher Verfahren wiederholt erklart, dass die:~PrOfung
von Erlaubnisantragen ergebnisoffen erfolge. An substantiierten Darlegungen und~'Belegen
fehlt es aber insoweit bisher. Erlaubnisse fOr das Veranstalten oder Vermitleln von
Sportwetten durch :Private sind bisher jedenfalls offenbar nicht erteilt worden. d~ss dies
allein an nicht ordnungsgema/3en Erlaubnisantragen !age, ist fOr den Senat nicht er$ichtlich.
Der Freistaat Bayem hat au/3erdem in Bezug auf aile Urteile des Senats, die'~iauf die
Unanwendbarkeit der das staatliche Sportwettenmonopol begrOndenden Regelung ~on § 10
Abs. 2 und 5 GIOStV in Folge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gestotzt'§ind, a/s
Beklagter oder durch den Vertreter des 6ffentlichen /nteresses Beschwerde g~gen die
Nichtzulassung der Revision mit .der Begrilndung erhoben, dass er die Auffassi:;ng des
Senats zur Unionsrechtswidrigkeit der Monopolregelung nicht teile. Aus allen!~' diesen
Grunden drangt sich dem Senat der Eindruck auf, dass der Freistaat Bayem am st~'ptlichen
Sportwettenmonopol bis zum lnkrafttreten eines neuen G/Ocksspielstaatsvertrags ffl.$thalten
und private Wetta'nbieter demgema/3 gerade nicht zulassen will (vgl. BayVG,H vom
20.6.2012Az. 10CS 12.100RdNr. 30)." . ·;,. . ...,
27. Nach Beweisaufnahme ·und Anhorung der Angeklagten hat das vorlegende GericnJ durch
Beschluss vom 7. Mai 2013 das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, den Gericht~hof zur
Auslegung des Unionsrechts anzurufen und vor der Ausformulierung der Vorlagefrigen die
BegrOndung der Urteil~ des BVerwG v. 16. Mai 2013 abzuwarten. :i
II. Zum zweiten Tatvorwurf (7. April 2012 - 7. November 2012, Az. Js 7378/12
28. Der zweite Tatvorwurf begann mit einer polizeilichen Kontrolle in der
am 13. April 2012, bei der ein . Wettautomat vorgefunden wurde.
Staatsanwaltschaft Kempten erlieB das Amtsgericht Kempten (Richterin am
•t',.
Lechner) am 9. August 2012 einen Durchsuchungsbeschluss (Blatt 12, 13 der ...
erneuten Antrag erging ein weiterer •Durchsuchungsbeschluss am 7. November 20~.2 und
zugleich wurde der frOhere Beschluss aufgehoben. Aufgrund dieses zweiten Bescfilusses
wurde das Lokal am 7. November 2012 durchsucht und ein Wettautomat beschlagnahb1t. Am
7. Mai 2013 erhob di.e Staatsanwaltschaft Anklage gegen- Sie wirft ihr v.or, als
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verantwortliche lnhaberin der -zwischen dem 13. April 2012 und dem 7..~ovember
2012 einen Live-Sportwettenautomaten in der Absicht betrieben zu haben, int~r~ssierten
Dritten den Abschluss von Sportwetten zu vermitteln obwohl sie nicht im ~~sitz der
erforderlichen Erlau9nis war. Dies sei strafbar als gewerbsmaBiges unerlaubtes Ve~~nstalten
eines Glucksspiels ·~ach § 264 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB (gemeint sein dOrfte § ~~~4 StGf3)
(Blatt 33/34 d. Akte). ~~.
;ii,·~~
29. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2013 (81. 36 - 63 d. Akte) verwies Rechtsanwalt Arendls fOr die
Angeklagte auf seine AusfOhrungen in dem Parallelverfahren. Darin habe er eine E-M~il vom 4.
Dezember 2012 der Regierung von Schwaben (Freistaat Bayern) an seine KanzldJ;~wie folgt
zlliert: ~
'1;
,Mit Fax vom 28.11.2012 informierten Sie uns daruber, dass Sie Sportwettenvef/nittler im
Regierungsbezirk Schwaben anwalt/ich vertreten und baten um Obersendlmg von
Antragsformu/aren und lnformationsmaterialien zum Erlaubnisverfahl:ffin fOr
Wettvermittlungsstellen, damit lhre Mandanten , ...unverzOglich einen entspd~phenden
Antrag stellen konnen". Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass wir zum jetzigen Zeitp~l}kt noch
keine Antragsformulare Obersenden. Eine besondere Eilbedurftigkeit besteht~~;unseres
Erachtens auch ·nicht. So konnen derzeit keine zulassigen Erlaubnisan{rage fOr
Wettvermitt/ungsstellen gestellt werden, nachdem das Konzessionsverfahren gema/3 § 4a ff.
GIOStV noch nicht abgesch/ossen ist. Dies ergibt sich aus § 1Oa Abs. 5 S. 2 Hi:ilbsatz 2
GIOStV, der § 29 Abs. 2 S. 2 GIOStV fur entsprechend anwendbar erklart. Danacb stellen
nicht die Vermittler se/bst, sondern die Konzessionsnehmer fOr ihre Vermitfler den
Erlaubnisantrag. Der Kreis der Konzessionsnehmer - und damit der kOnftig berl:J'phtigten
Antragsteller - steht jedoch noch nicht fest. lhre Mandanten konnen jedenfa/ls, wie oben
' *dargestellt, einen Erlaubnisantrag auch nach Abschluss des Konzessionsverfahre:i;ls nicht
selbst stellen." · ·t@
31. Der Rechtsanwalt fOhrte aus, dass es derzeit unbestreitbar kein Erlaubnisverta51
ren fOr
Vermittler, erst recht kein ,ergebnisoffenes" gebe. AuBerdem konnten nur die Verans!~lter fUr
Vermittler eine Erlaubnis beantragen und dies konnte frOhestens Jahr 2014 erfolg;en. Der
zunachst fOr Aprii/Mai 2013 vorgesehene Abschluss des seit August 2012 la~fenden
Konzessionsverfahrehs fOr Wettveranstalter sei nicht abzusehen. So habe das VG Wi~!sbaden
in einem Beschluss vom 30. April 2013 (Az. 5 L 90/13 WI.) die fehlende Transpar~nz des
Verfahrens bestatigt.·i.und eine endgOitige Klarung der Auseinandersetzungen werg~ nicht
zeitnah erfolgen. Die Konzessionsstelle suche Anwalte fur mindestens 80 Gerichtsveifahren.
(81. 40 d. Akte). · {1
31. AuBerdem zitiert Rechtsanwalt Arendts eine Entscheidung des VG Hamburg (Beschl~:gs vom
29. April2013, Az. 4 331/12} wie folgt: ·.·~' ·:;~
,Es ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt, fOr die Dauer des Konzessionsvelfahrens
und des daran ansch/ie/3enden· Verwaltungsverfahrens zur Erlaubniserteilung ~(or die
Wettannahmestellen eine Untersagung auf das Fehlen der Erlaubnis zu stotzen. Jnl[fliesem
Sinne hat auch das OVG Saarlouis entschieden (Beschluss vom 6. Dezember 2012- 3 B
~ t~
268/12). Danach vermag das rein formale Fehlen der nach §4 Abs. 1 S. 1 'fPIOStV
erforder/ichen Er/aubnis zur Vermittlung von Sportwetten eine umfc1§sende
g/Ockspielrechtliche Untersagung nicht zu rechtfertigen, so/ange das Konzessionsv~ftahren
gema/3 § 4a GIOStV noch nicht abgeschlossen ist, wei/ ein Antrag auf Erteilung einer
Vermittlungserlaubnis vor der Konzessionsentscheidung aussichtslos ware. Dabei 6at das
0 VG Saar/ouis ausdruck/ich darauf abgehoben, dass der Schwebezustand a'!Jf die
verzogerte Umsetzung des neuen GIOAndStVs zuruckzufOhren ist. Auch nadh der
Rechtsprechung des 0 VG Berlin-Brandenburg ist das Fehlen einer Erlaubnis wahn/nd des
/aufenden Konzessibnsverfahrens fur eine Untersagung nicht ausreichend. :~i
'::,
' ~'
,~;r.
Soweit demgegentber in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten ~;rd, dass
unter Geltung ·des GlilAndStV bereits das Fehlen der erforderlichen ~Er/aubnis
UntersagungsverfOgungen trageri wOrde (so VG Karlsruhe, Urteil vom 15. Novem~~r 2012 -
3 K 1119112), folgt die Kammer dem nicht. Ein so/c/;les Verstandnis der Eingriff,~befugnis
des § 9 Abs. 1 S. 2, S. 3 Nr. 3 GIOStV wilrde die Dienstleistungsfreiheit der AntraiJ.stellerin,
in deren Licht die g/ilcksspielrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Eingriff~~efugnis,
auszulegen ist, konterkarieren (in diesem Sinne auch OVG Berlin, Brandenburg, ~~schluss
vom 24. August 2008- A. OVG 1:S 44.12.). Wie die Kammer mehrfach entschiedeiJ, hat und
wie auch in der hochstrichterlichi:m Rechtsprechung anerkannt ist, wird die Anna/;Jme von
Spoitwetten und die Vermittlung an ein Untemehmen in einem anderen Mitgliedst?at nach
Art. 56 AEUV geschiltzt. Gleichzeitig ist das frilhere Sportwettenmonopol des atf,~er Kraft
getretenen GIOStV; mit dieser Gru'ndfreiheit nicht vereinbar gewesen (vgl. nur VG flamburg,
Urteil vom 28. Okt6ber 2010- 4 K 2860108 u.a.). Soweit die Vorschriften des GJOA~~StVein
solches staatliches Monopol nicht vorsehen, sondern auch an Private die Erteil(.mg von
Veranstaltungs- und Vermittlungserlaubnissen zulassen, ist es europarechtlich fgeboten,
dass die entsprechenden Bestimmungen nicht nur erlassen und in Kraft getrei~n sind,
sondern in der. Verwaltungspraxis auch tatsachlich umgesetzt werden. a~nn die
Grundfreiheiten w~rden nur gevitahrt, wenn ihre Gewahrleistungen sich in d~[ Praxis
tatsachlich bewahren. · ;j:··.tt'
Sind danach die staatlichen Sportwetten-Veranstalter und ihre Vermittler berechti'gt, ihren
Betrieb aufrechtzuerhalten, muss dies auch fOr die Antragstellerin gelten. Andernf~ils hatte
das lnkrafttreten des GIOAndStV, der im Hinblick auf das Konzessionsverfahrens bei
Sportwetten ein europarechtswidriges Monopol beseitigen sollte, eine Verschlechte(ung der
Rechtsposition derAntragstellerin zur Folge. Denn vor lnkrafttreten der neuen Rf/¢,htslage
war die Antragstellerin nach der Rechtsprechung der Kammer und der hochstrichi~rlichen
Rechtsprechung im Hinblick auf die europarechtliche Unanwendbarki:}!t des
Sportwettenmonopo/s zur Vermittlung von Sportwetten berechtigt. Wahrend des la~fenden
Konzessionsverfahrens kann die Antragstellerin im Hinblick auf ihre Dierstleistunft{;treiheit
nicht schlechter steben." t:r"'t' . ,
32. Das vorlegende Gericht hat dieses Strafverfahren mit dem ersten Strafverfahren geg~n. .
-erbunden. :.~.
!j;,
:f.::
":•
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Ill. Die Rechtslage sowie die Tendenzen der deutschen Rechtsprechung im Z~tpunkt
des ersten Tatvorwuns (Januar 2012) :k
, ' .
33. Dem Gerichtshof ist aus dem Verfahren Carmen Media bekannt, dass die deutsche Red.htslage
im Bereich der Sportwetten seit 2008 ·durch den von 16 deutschen Bunde~i~ndern
abgeschlossenen GluStV . gekennzeichnet ist (www.glueckss:P.iel.uni-
hohenheim.de/staatsvertrag). Der GIOStV erlangte am 1. Januar 2008 bundesweit
Gesetzeskraft und lief Ende 2011. aus. Nach § 10 Abs. 2 konnen die LandE:}r ihre
,ordnungsrechtliche Aufgabe", ein ausreichendes GIOcksspielangebot zur VerfOgung zu;stellen,
selbst oder durch staatlich beherrschte Unternehmen erfullen. § 10 Abs. 5 GIOStV be~timmt,
dass anderen keine Erlaubnis fUr Sportwetten erteilt werden darf. Und § 4 Abs. 1 S. 1;GiuStV
bestimmt, dass offentliche Glucksspiele, wozu per Definition des § 3 auch Sportwetten 'zahlen,
nur mit Erlaubnis der ,zustandigen Behorde des jeweiligen Bundeslandes veranstalt~t oder
vermittelt werden dOrfen. Das Veranstalten oder Vermitteln ohne diese Erlaubnis (,unerlaubtes
G/ilcksspiel") wird in§ 4 Abs. 1 Satz 2 ;explizit verboten. ···
34. Nach § 9 Absatz 1 S. 2, S. 3 Nr. 3 GIOStV kann die zustandige Landesbehof~e die
Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten GIOcksspiels untersagen. Nach § 9 Abs. 3 ~IOStV
arbeiten die Bundeslander bei der GIOcksspielaufsicht zusammen. Dazu haben sie eine
gemeinsame Geschaftsstelle beim hessischen Ministerium fOr lnneres und Sport errichtel.
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35. Daneben stellt Bundesrecht (§ 284 StGB) die Veranstaltung von offentlichem Gl~cksspiel
,ohne behordliche Er/aubhis" unter Strafe. Unter dem Tatbestandsmerkmal ,bebordliche
Erlaubnis" wird allgemein die Erlaubnis einer deutschen Behorde verstanq~n. Die,~,,
legalisierungswirkung von Erlaubnissen einer Behorde der DDR ist allerdings u!(j:lstritten.
Hierzu wird vertreten; ihre legalisierungswirkung beschranke sich nach der Wiedervef~inigung·
auf das fruhere Ost-Berlin und auf das raumliche Gebietder fOnf ,neuen" Bundesland~r (BGH,
Urt. v. 29.9.2011, 1 ZR 189/08; BVerwG, Urt~ v. 1.6.2011, 8 c 5.10). Nach andere~,Ansicht
legalisieren sportwettt:mrechtliche DDR-Gewerbeerlaubnisse deutschlandweit den Ver;tl-ieb von,,,
Sportwetten (VG Stuttgart, Urt. v. 7.10.2008, 4 K 3230/06; VG Gera, Urt. v. 14.12.2910, 5 K
155/09; Vo/3kuhle, GewA 2006, 395 ff.). ''
36. AuBerdem regelt das RennWett- und lotteriegesetz von 1922 die gewerbliche Vera6~taltung
und Vermittlung von Sportwetten auf den Pferdesport (vgl. EuGH, Carmen Media, Rn)~-6). Zu
Einzelheiten der deut$chen Rechtslage Folgendes: ~i
:.:oJ}
1. Zustimmungsgesetzte und Ausfi.ihrungsgesetzte zum Gli.iStV
37. Der GIOStV 2008 wurde von den landesparlamenten ratifiziert und damit zu einer ges~tzlichen
Vorschrift. In Bayern geschah dies durch einen Beschluss des landtages (GVBI. Bay~~007, S
906), in den ubrigen Bundeslandern durch ein Zustimmungsgesetz. ;~ Diese
Zustimmungsgesetze · der lander sind streng zu trennen von den jeweiligen
AusfOhrungsgesetzender lander (dazu Carmen Media, ijn. 19 ff.). In§ 24 GIOStV fin'det sich. 1.,
die Grundlage zum Erlass der AusfOhrungsgesetze. Diese, gestalten die Vorgaben desi,;GIOStV
aus, erganzen dessen Vorgaben inhaltlich und nehmen bestimmte landessp~~ifische
Regelungen vor. Insbesondere enthalten sie Vorschriften uber Ordnungswidrigkeit¢n. Die
Zustimmungsgesetze zum GluStV und die AusfOhrungsgesetze wurden nicht f~n die
Kommission notifiziert. ';"
!A-!··
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2. Entstehungsgeschichte des Gli.iStV ~~,~
't ·il1
38. Zum Verstandnis der .divergierenden Ansichten im .Bereich der Sportwetten {(st die
Entstehungsgeschichte des GIOStV bedeutsam. Der GluStV diente in erster linie da~u. das
von den Bundeslandern und ihren lotterieunternehmen begehrte Veranstalter-Mom?'pol fur
lotterien und Sportwetten zu erhalten. Der GIOStV sollte Defizite beheben, die das BV~rfG im
Urteil vom 28. Marz 2006 (1 BvR 1054/01, vgl. Carmen Media, Rn. 8) in Anlehnung4::an die
Gambelli-Entscheidung aufgezeigt hatte. Daher nahmen die lander gewisse Beschralll.(ungen
des Ange~ot~.s de~ Monopoltrag
1
1
er ~or. Werbung ~ur. erlau_btes _Giucksspiel ?urfte z~ar ~uf
Plakaten, 1n offenthchen Verkehrsm1tteln etc. sow1e 1n Ze1tschnften und Ze1tungen ;!i:ind 1m
Radio erfolgen, nicht aber im lntemet oder Fernsehen (§ 5 GluStV). ·m
39. Die staatlichen lotteriegesellsch~ften vertreiben Sportwetten, Glucksspiele und lotteri~h uber
ca. 26.000 gewerbliche stationar~ Annahmestellen. § 4 Abs. 4 GluStV enthalt auch das·terbot
der Veranstaltung und Vermittlung offentlicher Gli.icksspiele im l;,ternet
(,lnternetvertriebsverbot"). Ob das lnternetvertriebsverbot neben den erlaubnisf~higen
Monopoltragern und den gewerblichen Spielvermittlern, die das staatliche Angebot bis Ende
2008 Ober das Internet vermittelri durften (vgl. EuGH, Carmen Media), auch private Aqbieter
betrifft, ist umstritten. Weil priv~te Wettveranstalter nach der Systematik des Gli.iStV von
vornherein ausgeschlo~sen sind ~nd der GluStV in erster Linie geschaffen wurde, urn ~~iesen
Ausschluss zu rechtfertigen, wird vertreten, dass das lnternetvertriebsverbot nicht die o~nehin
ausnahmslos verbotenen privaten Anbieter (zusatzlich) beschranken will, sondern vor;einem
fiskalisch ausgerichteten Monopol)schutzt und deshalb nur die erlaubnisfahigen Monopo)trager
und deren Vermittler betrifft. Die Urteile des BVerwG vom 24. November 2010 deuten il1.1.diese
Richtung. Das BVerwG hatte g~urteilt, dass die Bestimmungen uber Art und Zu.*chnitt
12~
' . (t~:.·. .
zulassiger Sportwetten und die Vorgaben fUr ,deren Vermarktung nrch~~,' pnvate
Sportwettenanbieter oder -vermittler betreffen, sondern nur das Angebot q"~r nicht
grundrechtsfahigen staatlichen oder staatlich beherrschten Monopoltrager regeln (B¥:erwG, 8
C 13.09, Rn. 30, 8 C 14.09, Rn. 26, 8 C 15.09, Rn. 26). .~
: : ;(~t
40. Der mit dem GIOSfV ab 2008 gesetzlich in § Abs. 4 GIOStV bestatigte Verg_icht der
Monopoltrager auf den lnternetvertrieb ist das Resultat eines vom Bundeskartell~tnt 2006
gegen die staatlichen Lotterie1,.mternehmen gefOhrten Kartellverfahrens. Vf!ie der
Bundesgerichtshofs (,BGH") im Urteil vom 24. September 2013 (BGH, KZR 62/11 )lhausfOhrt,
hatten die staatlichen Lotterieunternehmen unter Verletzung des Kartellrechts v~reinbart,
Lotterien und Sportwetten nur in dem Bundesland ihres Sitzes zu vertreiq~n. Das
Bundeskartellamt hat ihnen deshalb durch Beschluss vom 23. August 2006 (BKa~. B 10-
92713-Kc-148/05) untersagt, ihren lnternetvertrieb auf Teilnehmer des Bundesla~~des zu
beschranken, die ihren Wohnsitz •im Land der jeweiligen Lottogesellschaft ha'pen. Mit
Vollstreckungsbeschluss vom 3Q. Oktober 2006 hat das Bundeskartell~!'rt den
Lotterieunternehmen ein Zwangsgel~ angedroht, wenn sie Ober den 6. November 20Q,6 hinaus
ihren lnternetvertriet? auf Spieltei!nehmer in ihrem Bundesland beschranken l)(BKartA,
Vollstreckungsbeschluss vom 30. Oktober 2006, Az. 92713-KC 528/06). Die Bunq,eslander
entschieden dann am 6. Novemb~r 2006 nicht, den lnternetvertrieb freizugeben,;~!)sondern. : ' ,-~~
stellten ihn ein und beschrankten den Vertrieb ihrer GIOcksspielprodukte und Sportw~tten auf
die rund 26.000 gewerblichen Annahmestellen (BGH, KZR 62/11, Rn. 8). Anschlief1en:~ kamen
die Bundeslander auf der Konferenz der Ministerprasidenten vom 12./13. Dezem~~r 2006
grundsatzlich Obere.in, ihren Monopoltragern mit dem GIOStV zum 1.1.2,008 als
Vermarktungsbeschr~nkung ein lnternetvertriebsverbot und bestimmte Werb,~verbote
aufzuerlegen. · ~: ·
~3. Die Rechtslage nach Auslaufen des GIUStV zum Ende' 2011 ~~~
41. Nach seinem § 28 lief der GIOStV Ende 2011 aus. Von der Verlangerungsoption wJ,tde kein
Gebrauch gemacht und Schleswig-Holstein liberalisierte GIOcksspiele und Sportwetten. Die
deutschen Bundeslander (abgesehEm von Schleswig-Holstein) beschlossen abeti: jeweils
Gesetze, wonach der (ausgelaufene) GIOStV als Landesrecht fortgelte. In Bayern ertqJgte dies
vorab durch Gesetz (AGGLOSTV) vom 20. Dezember 2007 (Fundstelle: BayGVBI 20~7, Seite
922). § 10 Abs. 2 AGGLOSTV lautet:· :,
, Tritt der GlilStV nach seinem § 28 Absatz 1 S. 1 zum 31. Dezember 2011 aurJ~r Kraft,
bleiben seine Regell1ngen mit Ausnahme der §§ 26, .28 und 29 bis zum lnkrafttret~n eines
neuen Staatsvertrages a/s Landesgesetz in Kraft." c~
' ~
42. Weder dieses noch die Gesetze an~erer Bundeslander, die den ausgelaufenen G@StV als
eigenstandige Regeluhgen beinhalten, wurden notifiziert. Dies wurde von deutschen G)~richten
unterschiedlich bewertet. Mit Urteil vom 10. Mai 2012 (9 0 476/12) meinte das LG "l3remeri,
dass die technischen.Vorschriften elnes Landesgesetzes mit dem lnhalt des ausgeJ~ufeneh
GIOStV nicht anwendbar sind: ;,1;
,Die Verfilgungsbeklagte hat nicht gegen eine gesetzliche Bestimmung versto/3en,~die das
Vermitteln offentlicher Glilcksspiele untersagt. Zwar soli ein solches bis zum 31.12.2011 aus
§4 Abs. 4 GlilStV folgendes Verbot gema/3 § 2 Abs. 3 1 S. 1 des ~iBremer
Fortge/tungsgesetzes (BremG/il$tVG) a/s bremisches Landesrecht fortge/terii? Diese
Vorschrift kann jedoch nicht angewandt werden, wei/ das Land Bremed~, seiner
europarechtlichen Notifizierungspflicht nicht nachgekommen ist. ... Zwar ist der GIQStV der
Kommission am 21. Dezember 2006 notifiziert worden. Auch die in § 1 Bremi$,/ilStVG
enthaltene Zustimmyng des Landes Bremen zum GlilStV stellt keinen ilber diesen[Vertrag
hinausgehenden ndtifizierungspflichtigen lnhalt dar. Dies gilt allerdings nicht filr § 2; Abs. 3
. }j;
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BremG/ilStVG, wonach ilber den 31.12.2011 hinaus der G/ilStV als b(emisches
Landesgesetz fortgelten sol/. r
t··,
Diese Vorschrift war nach Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 3 der lnformatioiJ,~richtlinie
notifizierungspflichtig. Danach wird eine erneute Notifizierungspflicht ausgelq~t, wenn
,wesent/iche Anderungen"vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich anf!ern, den
ursprilnglichen Zeitpunkt filr die Anwendung vorverlegen oder Spezifikatiohen oder
Vorschriften hinzufilgen oder verscharfen". Dies ist hier der Fall, denn § 2 Ab~. 3 S. 1
BremG/ilStVG andert den Anwendungsbereich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Unterab,$,atz 3 der
/nformationsrichtlinie. Mit der im bremischen Landesgesetz angeordneten Fortge({ung ilber
den 31.12.2011 hinaus wird die ursprung/ich in § 28 Abs. 1 S. 1 G/ilStV vorgesehene
zeitliche Befristung des G/ilStV auf den 31.1?2011 geandert, indem eine Fortgelt~ng ilber
diesen Tag hinaus vorgesehen wird." · ?~ 'J,l.
43. Das OLG Bremen hat diese Auslegung der lnformationsrichtlinie nicht geteilt (OLG ~temen, 2
U 61/12, Urt. vom 12. Oktober 2012). Die faktische Fortgeltung des GIOStV als Lamt~sgesetz
sei keine ,wesentliche Anderung". Dass Bremen nach Auslaufen des Staatsvertrage~ tor sich
alleine die Regelungen des GIOStV als Landesrecht beschlossen habe, wirke sich niG.~t anders
aus, als die in §' 28 Abs. 1 GIUStV als Option vorgesehene Verlanger:gng der
Ursprungsregelung. -;;;::'
44. Der BayVGH hat die Frage, ob das lnternetwerbeverbot (§ 5 Abs. 3 GIOSt~). wegen
Missachtung der Notifizierungspflicht unanwendbar ist, in seinem Urteil vom 26. J;yni 2012
offengelassen. Aus ·seiner Sicht sind die Werbebeschrankungen von Sportwetten irtt~ Internet
schon deshalb nicht
1
Qerechtfertigt, weil die Bundeslander damit in Wahrheit illegitim~
1
iZwecke
vertolgen (BayVGH, 10 BV 09.2259, Rn. 55 ff.). :f;
l
·~wi
4. Die deutsche Rech~prechung zum Erlaubnisvorbehalt ';!;
45.1n der deutschen Re~htsprechung und Literatur herrscht Einigkeit, dass die Strafb~lkeit der
Vermittlung von Spdrtwetten nach § 284 StGB wegen fehlender deutscher Erlau~pis nicht ·
losgelost von der unionsrechtlichen Beurteilung des gesamten Sportwettenrechts be~'ntwortet
werden dart. Dies folgt aus der verwaltungsakzessorisch~n Natur des § 284 StGB (BQ[i, Urteil
vom 16. August 2007, 4 StR 62/07, Rn. 21; OLG MOnchen, Urt. v. 26. September 20.06, 5 St
RR 115/05, Rn. 59). Derjenige Anbieter von Sportwetten', der nicht zunachst eine beffi'ordliche
Erlaubnis im Sinne von § 284 StGB beantragt und erhalten hat, ist daher nicht strafb~r. wenn
die fehlende Erlaubnis auf einem unionsrechtswidrigen Rechtszustand beruht (BVertG}! BeschI.
v. 3.9.2013, 1 BvL 7/12; Rn. 16). ·r~:
i~
46. Ob eine Untersagung wegen ,il/egalen G/ilcksspiels" als Grundlage tor die Strafbark~it allein
gestotzt auf den Erla!Jbnisvorbehalt ertolgen dart, wird dennoch von deutschen Geric~'ten und
Behorden (sehr) unterschiedlich beurteilt und gehandhabt. Zwar hat der Gerichjshof in
Placanica (Rn. 67 ff.) klargestellt, dass keine Sanktion. wegen des Fehlens einer l;:rlaubnis
verhangt werden dart, wenn diese unionsrechtswidrig verweigert wurde. In den UrteilerjMarkus
Sto/3 (Rn. 115) und Costa/Cifone (Rn. 43) hat der Gerichtshof dies wiederholt. Auc;~ haben
zahlreiche deutsche. Gerichte in den vergangenen Jahren privaten Wettvermittl~rn und
Wettveranstaltern Rechtsschutz gegen behordliche Verbote und strafrechtliche Sa'6ktionen
gewahrt, weil das ~portwettenmonopl nicht gerechtfertigt sei. Dazu hat die An~·eklagte
Beispiele aufgefi.ihrt. Auch das Amtsgericht Kempten (Richter am Amtsgericht Kogl) h~tisich so
positioniert, weil eine rechtliche Moglichkeit zur Erlangung der Erlaubnis nicht bestE~ht; dies
habe auch die Nachfrage der Polizei bei der Regierung der Oberpfalz gezeigt. ?~
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47. Jedoch beurteilen deutsche Gerichte und Behorden, insbesondere die Staatsanwaltschaft und
das Landgericht Kempten, das Fehlen einer deutschen Erlaubnis auch anders. Zwar wird
jedenfalls seit den Urteilen des Gerichtshofs vom 8. September 2010 weitgehend vpn allen
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Gerichten anerkannt dass mit der Monopolisierung von Sportwetten illegitime Zweck~#?Jerfolgt
werden (zuletzt: BV~rWG, Urt. vom 20.6.2013, 8 C 10.12, 12.12., Rn. 49 und 17.12, Rry;, 60 ff.}.
Nicht nur zwischen privaten Anbietern und den Behorden, sondern auch _zwisc~,yn_ den
Gerichten untereinander besteht aber seit Jahren Streit, welche umonsreq:h,thchen
Konsequenzen daraus fOr behordliche Verbote und strafrechtliche Sanktionen zu zieh.~n sind,
wie beispielhaft folgende Passage aus einem Urteil des VG Berlin vom 4. November 2gj1 0 (VG
35 K 75.09, S. 5) verdeutlicht: ~{!
,Der Klager kann nicht darauf verwiesen werden, zunachst eine Erlaubnis nach § ~·· Abs. 1
S. 1 des GIOStV zu beantragen (so wohl aber VG Regensburg, Beschluss vom ~0· April
2008- RO 4 S 08.252 -, Rn. 17; 19; insoweit jedoch ausdriicklich nicht bestatigl durch
BayVGH Beschluss vom 8. Juli 2008 - 10 CS 08. 1364 -, Rn. 11: ,Die Antragstellet haben
.. .die A~nahme des Verwaltungsgerichts, dass fOr Vermittler privater WettangeQote ein
Er/aubnisverfahren~:bereit stonde,: mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezog~n. Sie
haben zutreffend ausgefiihrt, da'ss das Erlaubnisv~rfahren nach § 4 Abs. 1 WGIOStV
grundsatzlich nur tor Veranstalter und Vermittler staatlicher Wettangebote ge§bhaffen
worden ist und dass nach § 4 Abs.. 2 S. 2 GIOStV in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Gl(f.$tV die
Erteilung einer solcf?en Erlaubnis an Vermittler privater Sport Wettangebote ausgesd~lossen
ist. Die Veranstaltung von Sportwetten ist in Bayern ausnahmslos dem Freist~§!t oder
juristischen Persorlen des 6ffentlichen Rechts oder privat-rechtlichen Gesellschaften, an
denen juristische Personen des offentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar ma~geblich
beteiligt sind, vorbehalten. Es besteht insofern weiterhin ein reines Staatsmonopo/, if;las die
Vermittlung privater Wettangebote ausschlie!J.t. Das Genehmigungsverfahren fOr V(j(mittler
staatlicher Wettangebote ist nicht:darauf angelegt, auch als Genehmigungsverfatl,ren fur
Vermittler privater Wettangebote iu dienen, so dass die Antragsteller auch nicht,tf;luf die
DurchfOhrung dieses Verfahrens verwiesen werden k6nnten. ") §'< ·;·y
Das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 S. 1 GIOStV ist demnach nur fiir (Wettverilgstalter
und) Vermittler staatlicher Wettangebote geschaffen worden, die Erteilung einer Ef]aubnis
an Vermittler privater Wettangebote ist nach § 4 Abs. 2 S. 2 i. V.m. § 10 Abs. 5 und}Abs. 2
GIOStV ausgeschlo~sen (dazu ausfuhrlich Urteil vom 7. Juli 2008- VG 35 A 149.07;-?Rn. 40
ff., sowie weitere Urteile; a.A.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktobe~¥2010-
0VG 1 S 154.10, Rn. 6 ff.). Es besteht auch keine M6gljchkeit, im Wege der Aus/egqhg das
Genehmigungsverfahren des § 4 Abs. 1 S. 1 i. V.m. 'Abs. 2 S. 2 GIOStV fOr Vif/fmittler
staatlich veranstalteter Sportwetten auch als ein Genehmigimgsverfahren fOr }(private .
Wettangebote zu v.f5trstehen. ... Zum einen wOrde ein Erlaubnisverfahren, das atich die
Zulassung privater. yermittler einbezieht, weitere grundlegende gesetzliche Reg~(ungen
erfordern, die das Gericht nicht fingieren kann (zum Gebot richterlicher ZurOckhalt{lng vgl. ·
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - OVG 1 S 09, R'n. 14).
Beispielsweise mOsste der Gesetzgeber klaren, ob der private Vermitt!dB eine
"Annahmestelle" im Sinne des§ 3 Abs. 5 GIOStV betreilit, ob dann eine Er/aubnis fOfJ!hn nur
iiber einen Antrag der DKLB zu erla,ngen ware (vgl. § 8 Abs. 1 AG GIOStV), ob die E/;teilung
der so beantragten Erlaubnis mit der BegrOndung, es gebe bereits 1100 Annahm~stellen
(der DKLB) in Berlin, abgelehnt wwden konnte (vgl. § 8 Abs. 1 AG GIOStV), odedpb der
Betreiber einer Sportwetten-Annahmestelle eine gewerbliche Spielvermittlung im Sin:be des
§ 3 Abs. 6 GlilStV betreibt und dann schon deshalb die Einrichtung einer ol!tlichen
Verkaufsste/le unzu/assig ware (v~/. § 13 Abs. 2 AG GIOStV), ob der Betreibe,~ einer
Annahmestelle einf! vom Land ~erlin erteilte Erlaubnis des privaten (aus/andi$chen)
Veranstalters nachweisen mOsste, u,nd- falls ja - nach we/chen vom Gesetzgeber uf(streitig
nicht vorgesehenen Regelungen der Veranstalter diese Erlaubnis beantragen und e?-halten
konnen sol/te, falls nein, aus welchem Grund nicht der Veranstalter wohl aber der Vetmittler
eine Erlaubnis innehaben mOsste. ' :.;;
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DarOber hinaus,, ist ein hypothetischer Wille des Gesetzgebers, im F4Jie einer
Unionsrechtswidrigkeit des G/ilcksspielmonopols ein Zulassungsverfahren f~r private
Sportwett-Vermittler zu schaffen, nicht ansatzweise zu erkennen. Vielmehr ha!ii sich der
Gesetzgeber ausdrOcklich und eindeutig in der gesamten Regelungsstruktur des q{OStV wie
des Berliner AusfOhrungsgesetzes fOr ein staatliches Sportwettenveranstaltung{;monopol. n
ausgesprochen. Eine hiervon abweichende, alternativ in eine andere Richtung;gehende
Absicht ist dem Gesetzgeber im vor/iegenden Fall nicht zu unterstellen ..." ,.;,... --~
48. Kurz darauf hat sich das BVerwG in seinen drei Urteilen vom 24. November 201 OJ.•,mit dem
Sportwettenmonopol befasst (BVerwG 8 C 13.09, 14.09 und 15.09). Die Verfahren 1~·09 und
15.09 betrafen die Vermittlung von Sportwetten im AnwendungsberEfjph der
Dienstleistungsfreih~it, das Verfahren 13.09 aus Sicht des BVerwG nicht (ebenda,~~Rn. 84).
Das BVerwG hat mit Blick auf die Carmen Media-Entscheidung in 8 C 14.09 und 15.09 die
Urteile der Vorinstanzen (BayVGH) aufgehoben. Die Vorinstanz habe fehlerhaft nicHf gepruft,
ob die gesetzliche Regelung und/oder die Anwendungspraxis in anderen G!Ocksspiel~~reichen
die Verbraucher zur Teilnahme am Spiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in andeter Weise
-insbesondere aus ft~kalischen lnteressen- auf eine Expansion gerichtet ist oder die~:~ duldet.
Aus der Zuruckverweisung lieP., sich folgern, dass das bloBe Fehlen einer Erlaubnis ·~us Sicht
des BVerwG nicht isoliert die Untersagung rechtfertigt, denn sonst hatte das BV~rwG die
Vorinstanz bestatigt · ~.
49. Dennoch blieben die Gerichte weiterhin in zwei ·Lager .geteilt, die sich diametral g~benOber
stehen. Das eine Lager meint, dass der Erlaubnisvorbehalt nicht isoliert von dem V~[bot des
§ 10 Abs. 2 und 5 GIOStV angewendet werden dart. Die. Fiktion eines Erlaubnisverfa_eyrens tor
Private durch den Richter sei unzulassig. Das Erlaubnisverfahren des GIOStV ;lmd der
AusfOhrungsgesetze sei auch nicht auf private Wettveranstalter und deren V~rmittler
zugeschnitten, sondern nur auf die staatlichen Monopoltrager und deren V:ermittler.
Beispielhaft sei auf das VG Berlin verwiesen, das an seiner Rechtsprechuf:j,g trotz
entgegenstehender standiger Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg festhielt q[ld z. B.
im Beschluss vom 22{ September 2011 (VG 35 L 344.11) austohrte: .:::
}
,Das Vermittlungsverbot fOr Sportwetten kann nicht auf formelle 11/egalitat gestiltzt~werden,
wei/ eine erforderliche Erlaubnis fOr die streitgegenstandliche Tatigkeit nicht vorliege. Dies
hat das BVerwG ausdrOckfich festgestellt (Urteil vom 24. November 2010- 8 C 113109 -,
juris, Rn. 72). Zlivar hat es unmittelbar danach - als ,obiter dictum"- voi:i;: einem
,Erlaubnisvorbehalt" gesprochen, der unabhangig von der Wirksamkeit des sta,{!Jtlichen
Sportwettenmonopo/s bestehe (8 C 13109, a.a.O., juris, Rn. 73). Gestiltzt hat e.s seine
Entscheidung jedoch nicht auf das bloBe Fehlen der (in jenem Fall zwar beantragt~n, aber
nicht bewil/igten) Erlaubnis, sondern auf den Mangel der Er/aubnisfahigkeit im Sinq,e eines
normativen Verbotenseins (a.a.O., Rn. 72; ebenso Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 d}.j,4!10 -,
Rn. 55) und die Revision sodann ausschlie8/ich wegen Versto8es gegen das ge~~tzliche
Trennungsgebot in§ 21 Abs. 2 GlilStV zurOckgewiesen." ·!
50. Weiter sei beispielhaft auf folgende Gerichte verwiesen, die die Wettvermittlung im
Anwendungsbereich des Unionsrechts als erlaubnisfrei ansehen: VG GieBen (z. 8.t:Urt. v.
28.3.2011, 4 K 2687/10.GI; 4 K 2688/10.GI, 4 K 2689/10.GI}, VG Stuttgart (Urt. v. 16. 1,!~.2010,
4 K 3645/10 u.a.), LG Berlin (z. B. Beschluss v. 19.1.2012, 526Qs 42/11); VG Berlin (z.B. Urteil
vom 30.11.2010, VG -~5 K 486.09 u.a.), VG Hamburg (Urt. v. 2.11.201 0, 4 K 1495/07, ~4 K 22-
08 u.a.), VG Halle (Urt. v. 20.11.2010, 3 A 158/09), VG Koln (Urt. v. 24.3.2011, 1 K #)589-07
u.a.), VG Minden (Urt. v. 1.2.2011, 1 K 2346/07 u.a.), VG Bremen (Urt. v. 10.3.20~i1, 5 K
1919/09), VG Gelsenkirchen (Urt. v. 6.4.2011, 7 K 6737/08) VG Arnsberg (Be$chl. v.
15.10.2010, 1 L 700/10 u.a.). :<;:
.!!~·.L
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51. Das LG Berlin hat die Strafbarkeit in einem Vorlagebeschluss an das BVerfG zur Kla,rung der
Vereinbarkeit des Sportwettenmonoj:>els mit der Verfassung (Vorlagebeschluss vom 1;~. Januar
2012, Az.. 526 Qs 8/11) wie folgt verheint: ~~:
, 157. Entgegen der zum Teil in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. 0{.G Berlin-
Brandenburg, Besch/uss vom 26. 'Oktober 2010, OVG 1 S 154.10; OVG MOnster, ~.eschluss
vom 22. Marz 201,1, 4 B 48111; QVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Novemfi,er 2010,
11 MC 429110, Rn: 23; OVG Sachsen, Beschluss vom 04. Januar 2011, 3 B 5071Qp, Rn. 5;
VG Saarlouis, Urteilvom 28. September 2011, 6 K 1081110, Rn. 60 ff.; a.A.- entsprechend
der von der Kammer vertretenen Auffassung - VG Berlin, Besch/uss vom 04. fJpvember
2010, 35 K 88.09, ,Rn. 17 ff.; VG Aachen, Besch/uss vom 17. Juni 2011, 6 L 49511Q1; Rn. 20;
VG Minden, Urteit' vom 07. Februar 2011, 1 K 2835107, Rn. 79; VG Koln, Urteift;;vom .18.
November 2010, 1W 3293107; VG Halle, Urteil vom 11. November 2010, 3 A 1S~f09; VG
Hamburg; Urteil vom 05. November 2010, 4 K 350108; VG Arnsberg, BeschlussiJ[vom 1!).
Oktober 2010, 1 L 700110) weist der Erlaubnisvorbehalt in§ 4 Abs. 1 Satz 1 GJOSt,~y keinen
sog. gestuften Rege/ungsgehalt auf, der sich dergestalt von der Frage der Wirksaifikeit des
Sportwettenmonopols trennen li~/3e, dass die feh/ende Erlaubnisfahigkeit auch ~f.lein auf
die besonderen Zulassungskriteiien und die Zuver/assigkeitsprOfung in § 7 A~;l GJOStV
gestotzt werden konnte. ... •':
159. Allerdings ist der Erlaubnisvorbehalt gema/3 .§ 4 Abs. 1 GJOStV vom Gesetz~~ber a/s
Mittel eingesetzt worden, · um das· staatliche Wettmonopo/ konkret auszugesta{ten und
abzusichem, indem der Kreis der moglichen Veranstalter von Sportwetten von VQfnherein
aussch/ie/3/ich aufstaatliche Stel/€jn beschrankt wurde. Die besonderen Zulassung~/{riterien
und die Zuver/assigkeitsprOfung Werden nur auf diesen beschrankten Kreis ang~wendet
(vgl. VG Aachen, Beschluss vom 17. Juni 2011, 6 L 495110, Rn. 20- juris). Damit $teht die
PrOfung der Einhaltung der Wettmonopolrege/ung nicht neben der Frage, ob darObii,f; hinau's
auch die weiteren Erlaubnisvoraus$efzungen vorliegen." ;}!!
52 Hierzu ist anzumerken; dass das BVerfG in einer Entscheidung vom 3. September 20f~ (1 Bvl
7/12) diese Vorlage nicht zur Entscheidung angenommen hat. Sie sei unzulassig, weH,daraus
nicht hervorgehe, ,dass das vorlegende Gericht sich in ausreichender Weise mit dfi.~ fOr die
Frage der Entscheidungserheblichkeit ma/3geblichen Rechtslage nach dem Rf{qht de·r
Europaischen Union auseinandergesetzt haf' (BVerfG, .Rn. 15 ff). Die AusfOhrung·~n. das
Sportwettenmonopol verstoBe zwar gegen Unionsrecht, der tOrkische Angeschuldigt§' konne
sich hierauf aber nicht berufen, seien mit Blick auf das Effektivitatsgebot und die G~mbe//i-
Entscheidung nicht zwingend. · ~':
53. Auch das VG Stuttgart, das mit Beschluss vom 24. Juli 2007 den EuGH angerufe~ hatte,
urteilte im Anschluss an Markus Sto/3 !J.a. durch Urteil vom 16. Dezember 2010 (Az.. 4 ~;3645),
dass eine Sanktion oder Untersagung bei Unanwendbarkeit des Sportwettenmonopd:ls nicht
allein auf formelle 11/egalitat gestutzt werden kann. ·~·
,Die Untersagungsv,erfOgung kann auch nicht - wie der Beklagte offenbar meint -;~mit der
Argumentation aufrechterhalten werden, dass es an einer nach dem deutschent Recht
erforderlichen Genehmigung fehle (formelle 11/ega/itat). Denn wie bereits ausgefOhrt~:wurde,
ist § 9 GJOStV wegen Unionsre¢htswidrigkeit unanwendbar. Eine geltungserh~ltende
Reduktion ihres lnhalts dergestalt, ·dass die Vorschrift - solange eine Genehmigurifl nicht
vorliege - trotz Unionsrechtswidrigkeit der konkreten Regelungen zum SportwettenmJ;mopo/
(und damit von § 4 Abs. 1 und 2 G/OstV) eine UntersagungsverfOgung rechtferi}ge, ist
entgegen der Auffassung des Beklagten nicht moglich (so im Ergebnis auch VG Hajje, Urt. ·
v. 11.11.2010, a.a.O. Rn. 190; VG Hamburg, Urt. v. 02.11.2010, a.a.O. Rn. 55 ff.)~'Diese
Auffassung entspricht auch in vollem Umfang den Grundsatzen des Urteils des ElfiGH in
seinem Urtei/ vom 06. 03.2007 (C-338104, Placanica, Rn. 67) ..." !~
.-·,
"F
54. Das VG Koln erganzt im Urteil vom 24. Marz 2011 (1 K 4589/07), dass der auf die ~!aatlichen
Wettveranstalter und ihre Vermittler zugeschnittene Erlaubnisvorbehalt unabhangigf,;von dem
Monopol nicht den Anforderungen des EuGH gerecht werde. (Rn. 92 ff.): '/:
'.·~
,Der Er/aubnisvorbehalt muss nach den Vorgaben des EuGH auf objektilf:(:m, nicht.
diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen. Ferner muss ein;i,effektiver
Rechtsbehelf offen stehen, vgl.: EuGH, Urteil Carmen Media, a.a.O., Rn. 87; Koefi!ig!Bache,
ZfWG 2011, 7 ff.)., Diesen Anforderungen wird der Erlaubnisvorbehalt nicht gerecht~; So ,sol/"
nach § 4 Abs. t S. 2 GIOStV AG NRW zwar die Er/aubnis erteilt werden, 1'wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 erfO/It sind. § 4 Abs. 1 S. 1 GIOStV AG NRW beinh~Jtet aber
zum Teil Negativkriterien, deren ErfO/Ibarkeit fOr den Erlaubnissuchenden nich,( objektiv
bewertbar sind, vgl. Koenig/Bache, a.a.O.. Dies betrifft vor a/lem die Ziffern 1, 5 qpd 6 des
§ 4 Abs. 1 S. 1 GIOStV AG NRW FOr den privaten Erlaubnissuchenden ist (j,ort nicht
transparent dargelegt, welche Anforderungen an ihn gestellt werden. Die Frage, o'k eine an
ihn ertei/te Erlaubnis der Zielsetzung des GJOStV (1) zuwiderlauft, b/eibt fOr dentf;inze/fa/1
unklar. Schlie/31ich wird ein effektiver Rechtsschutz durch § 4 Abs. 2 S. 3 GIOStVjf, wonach
kein Anspruch auf. Erteilung einer Erlaubnis besteht, erheb/ich reduziert und,Q;steht in
gewissem Widerspruch ·zur ermessenslenkenden Wirkung der ,So/1-Regelung}; in § 4
Absatz 1 S. 2 GIOStV AG NRW." ~;,,
r0
55. Die Sichtweise, dass.,der Erlaubnisvorbehalt unanwendbar ist, weil mit dem Monopol i!tegitime
Zwecke verfolgt werden, teilen die oberen Verwaltungsgerichte (,VGH", ,OVG") aucht~seit den
Urteilen des Gerichtshofs vom September 201 0 und des BVerwG vom November 20~ 0 nicht.
Sie fingieren ein Erlaubnisverfahren fOr private Wettveranstalter, in welchem di~ser bei
ErfOIIung der Vorg~ben fOr die staatlichen Monopoltrager und deren Annahrnestellen
theoretisch eine Erlaubnis bekommen konnte. Dann profen die oberen Verwaltungsgerl:chte, ob
private Veranstalter oder Vermittler ungeachtet des Verbots des § 10 Abs. 5 GIOStV ~Dter den
Bedingungen, die der GIOStV und die AusfOhrungsgesetze fOr die Monopoltrager u~~ deren
Vermittler vorsehen, theoretisch eine Erlaubnis bekommen konnten. Diese ~(fiktive)
,Erlaubnisfahigkeit" wird stets verneint. Dies wird in dem unterstellten Lizenzierun9;~modell
u. a. damit begrOndet, dass der Wettveranstalter nicht die Vermarktungsbeschrankungt:m oder
die Bestimmungen Ober Art und Zuschnitt einhalt, die der GIOStV fOr die Monopoltr~ger zur
Rechtfertigung des Monopols vorgesehen hat. So heiBt es z. B. beim OVG Niedersac.~sen im
Beschluss vom 11. November 2010 (11 MC 429/1 0): :~,j!
I
,In welchem Umfang damit die §§ 3-7 GIOStV, insbesondere auch die einschran"kenden
Werberege/ungen in § 5 GIOStV, im Einzelnen fOr private Veranstalter von Spoftwetten
Geltung beanspruchen, kann und muss im vorliegenden Verfahren nicht abschlie/3end
geklart werden. Jedenfalls haben ... zumindest das Verbot der VeranstaltufJg von
Sportwetten im Internet sowie das Verbot von Livewetten ... Bestand. 1st aber die 7{atigkeit
des jewel1igen Wettveranstalters unter diesen Umstanden nicht erlaubnisfahig, so istVwegen
der ausdrOcklichen Akzessorietat auch das Vermitteln unzulassig." (OVG, Rn. 35). ~;:
56. Auch das OVG Berlin-Brandenburg meinte, dem Wettvermittler dOrfe die
Dienstleistungsfreiheit ·•· dauerhaft und vollstandig verboten werden, weil
Veranstalter vermittelt, der Live- oder lnternetwetten anbietet:
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AusObu.og der
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,Erganzend ist nunmehr zu verdeutlichen, dass neben dieser forme/len 11/egali{at die
erforder/iche, von Berliner Behorden zu erteilende Erlaubnis fOr die vorliegende Bet~tigung
der unter der - wiederum unterstellten - Voraussetzung, dass hier auch gewerblicfJ: tatige
private Veranstalter zugelassen werden konnten, auch materiel/ nicht erteilt werder1; kann.
Das Verbot der Veranstaltung im Internet wie auch nach naherer Betrachtung der T,~tigkeit
im Einzelnen die Beschrankung von Sportwetten auf den Ausgang von Sportereighissen
und das Verbot von Live-Sportwetten fOhren dazu, dass die Veranstaltung ;zn der
vorliegenden Form voraussichtlich nicht erlaubnisfahig ist. ... .:''
'i·'·
Kann dem Wettveranstalter nach a/ledem die erforderliche Er/aubnis nicht e~eilt
werden, gilt dies erst recht filr die von der Antragstellerin ausgeO,bte
Vermittlungstatigkeit. Auch sie ist nicht erlaubnisfahig, wenn sie auf Wettabschlq§se
bei einer nichter/aubnisfahigen (Internet-) Veranstaltung zie/t. ... Die Untersagung~C/er
ohne Erlaubnis ausgeilbten - forme// il/ega/en - und auch materiel/ voraussichf!fch
nicht erlaubnisfahigen Tatigkeiten der Antragstellerin, die diese offenbar in Kennrnis
und unter Negierung der Ertaubnispflicht . zu realisieren sucht, erweist sich i:bei
summarischer Prilfung als rechtmal3ig. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheq'[?n,
dass die Tatigkeiten des Veranstaltens und des Vermittelns von Sportwetten ohnet"pie
erforderliche Erlaubnis nach § 2~4 StGB strafbewehrt sind und der Versto/3 ge&en
Strafvorschriften eine Storung d~r offentlichen Sicherfleit darstellt, ..." (OVG Bem)n-
Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 1 S 154.10. !'}
57. Das BVerwG anderte ab Juni 2011 seine Rechtsprechung in den Urteilen vom 24. N$vember
2010, die dahin verstariden worden war, dass der Erlaubnisvorbehalt nicht isoliert arlwendbar
ist. In Urteilen vom 1. Juni bzw. 11. Juli 2011 (8 C 2.10 und 8 C 4.10, Rn. 55 sowie 8~(p 11.10,
Rn. 53) meinte der 8. Senat beim BVerwG: ,.,.
,~;
,Der Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt eine vollstandige Untersagung nur bei Feh'/en der
Erlaubnisfahigkeit; bei Zweifeln ilber die Beachtung von Vorschriften ilber die Art uA~ Weise
der Gewerbetatigkeit kommen zunachst Nebenbestimmungen in Betracht. Sch/ie~lich hat
der Beklagte sein Ermessen nicht mit Blick auf d[e nunmehr angemhrten re~ptlichen
Gesichtspunkte ausgeilbt. Ermessenserwagungen konnen im gerichtlichen Verfaq(en nur
erganzt, aber nicht vo/lig ausgewechselt werden (vg/. §114 Abs. 2 VwGO; Re'qnert in:
Eyermann, VwGO l)ommentar, 13.! Auf/. 2010, §114 Rn. 89 m.w.N.)." :;:,
58. Obwohl das BVerwG·den Erlaubnisvorbehalt nunmehr trotz der fehlenden Rechtfertig~mg der
Sportwettenmonopols als isoliert anwendbar beurteilte, tohrte diese geanderte RechtsR:[~chung
aufgrund der AusfOhrungen zum Ermessen der Verwaltung im Ergebnis dazu, daSS
1
:ifi!uf das
Sportwettenmonopol gestotzte Verbote auch von den oberen Verwaltungsgerich,~en als
rechtswidrig beurteilt wurden. WeiI .Ermessenserwagungen nur erganzt, aber nic~·t vollig
ausgewechselt werden dOrfen, war· es nicht moglich, im laufenden Verfahren a~~ einer
VerbotsverfOgung eine VerfOgung zu. konstruieren, die auf die fehlende Erlaubnisfahjgkeit in
einem fiktiven Lizenzierungsmodell gestotzt wird. So fOhrt z. B. der vierte Senat befm OVG
MOnster im Urteil vom 29.11.2011 (4 A 17/08) aus: ;;
,Denn der Er/aubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 S. 1 GIOStV dilrfte auch unabhangig ;~on der
Wirksamkeit des Sportwettenmonqpo/s Anwendung finden. ... Dieser Umstand h~Jte den
Ermessensspielraum der Bek/agten aber nicht auf die getroffene Entscheidung ~erengt.
Nach den Urtei/en des BVerwG v9m 1. Juni, denen der Senat- insoweit unter .{fufgabe
seiner bisherigen Rechtsprechimg in einsch/agigen Verfahren des voi{?ufigen
Rechtsschutzes- zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit folgt, rechtfertigl der
Erlaubnisvorbehalt eine vollstandigift Untersagung nur bei Fehlen der Erlaubnisfahigl<eit; bei
Zweifeln Ober die Beachtung von Vprschriften Dber die Art und Weise der Gewerbeil!Jtigkeit. ~ .
kommen zunachst Nebenbestimmungen in Betracht. ... "~··· i
Dementsprechend lagen die Voraussetzungen fOr eine Ermessensreduzierung a}J,f Null
vorliegend a/lenfa/ls vor, wenn die .Vermittlungstatigkeit der K/agerin schlechterdingp nicht
er/aubnisfahig gewesen ware, a/so hicht einmal teilweise undloder mit Nebenbestimrfiungen
hatte er/aubt werden konnen. Dafilr sind indes keine ausreichenden Anhaltspunkte
ersichtlich. ... Vielmehr ergibt sich aus den vorgenannten Urteilen des BVerwG, d$ss die
Frage der Erlaubnisfahigkeit im Unt~rsagungsverfahren von der Behorde zu klaren istt"...
59. Auch der BayVGH ist dem BVerwG gefolgt. Zwar erfasse der Anwendungsvorrang n~r das
Monopol und nicht den in § 4 Abs. 1 s.. 1 GIOStV geregelten Erlaubnisvorbehalt. Auch Q'~nOge
der Erlaubnisvorbehalt den unionsrechtlichen Anforderungen, weil das im GIOStV no[jnierte
1~
' ~
System auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Erlaubf).!skriterien
beruhe und eine rechtsstaatlichen Anforderungen genugende verwaltungsgerichtlich~1 Kontrolle
gewahrleiste (BayVGH, z. B. Beschluss vom 27. Januar 2012, 10 CS 11.2158, Rn. ~3 ff.). Ein
vollstandiges Verbot sei aber nicht gerechtfertigt, weil bei Zweifeln Ober die Erlaubri{sfahigkeit
zunachst Nebenbestimmungen in Betracht kommen (vgl auch BayVGH, Urt. v. 15.51
~2012, 10
BV 10.2257; Beschluss vom 26.1.2012, 10 CS 11.1889). ·
~t;:
60. Obwohl also das Unionsrecht unterschiedlich ausgelegt wurde, kamen ab den Urt~ilen des
BVerwG vom Juni/Juli 2011 beide Lager in der Rechtsprechung zu dem Ergeb'his, dass
behordliche Verbote und Sanktionen wegen ,unerlaubten G/Ocksspiels" rechtswi~rig sind.
Allerdings stutzen die oberen Verwaltungsgerichte dieses Ergebnis nicht :i{auf die
unionsrechtliche Unanwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts, sondern fingieren wei{erhin die
theoretische Moglichkeit der Erlaubniserteilung an private Wettveranstalter und prufen)'dann die
Erlaubnisfahigkeit auf der Grundlage der Beschrankungen des GluStV ;~nd der. d:···
Ausfuhrungsgesetze (vgl. VGH Mannheim, Besch!. v. 31.08.2011; Az.: 6 S 1695/11). f!~
1~~~:
61.1n mehreren Urteilenvon Mai 2013, die fUr beide der vorliegenden Tatzeitraume relevant sind,
anderte das BVerwG jedoch seine Rechtsprechung von Juni/Juli 2011. Jene Urte!]le seien
missverstanden worden. Die deutschen Stellen durften die Vermittlung und Veranstaltung von
Sportwetten ohne deutsche Erlaubnis auch im Anwendungsbereich der Dienstleistun~·sfreiheit
,praventiv" vollstandig und dauerhaft verbieten; es bestehe keine PfliSht der
Untersagungsbehorde, eine unerlaubte Tatigkeit bis zur f:<Jarung ihrer Erlaubnisfahigk~it durch
die Erlaubnisbehorde zu dulden (BVerwG, Urteile v. 16. Mai 2013, 8 C 14.12, 15.1?,~. 16.12
u.a.). :
')..;·
62. Diesen Urteilen lagen Urteile des BayVGH zu Grunde, die zu Gunsten privater Vermittler
ergingen (BayVGH, Urt. v. 12.1.2012, 10 BV 10.2271; 10 BV 10.2505 bzw. v. 24.1.201@, 10 BV
10.2665). Der BayVGH hatte die Rechtswidrigkeit von Verboten in Anwend6ng der
Rechtsprechung des BVerwG vom Juni/Juli 2011 bestatigt und die Revision nicht zugelassen.
Das BVerwG hat die Revision dann durch Beschlusse vom 24. Mai 2012 (BVerwG 8~8 33.12l'j
u.a.) mit folgender Begrundung zugelassen: ~·:. ~~
, /m Revisionsverfahren w/rd voraussichtlich u. a. zu klaren sein, ob die Vereinbark~it
des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen KoharenzerforderPIIs
von einer Folgenabschatzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaf~r
geregelten andereh G/Ocksspielbereichen abhangt und ob der g/Ocksspielrechtlicl]e
Erlaubnisvorbehalt: gem. §4 Abs. 1 GIOStV eine vollstandige Untersagung d_er
Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur rechtfertigt, wenn die fehlenf/e
Erlaubnisfahigkeit umfassend und absch/ie/Jend festgestellt worden ist. " WI ~
63. Das BVerwG hob die Urteile des BayVGH auf und wies die Klagen der Wettvermi,ftler als
unzu/assig ab. Es fehle ein Feststellungsinteresse. Seine Formulierung in den Urteil~n vom
Juni/Juli 2011, wonach der Erlaubnisvorbehalt eine vollstandige Untersagung ,nur" beiJ,Fehlen
der Erlaubnisfahigkeit rechtfertige, andernfalls kamen Nebenbestimmungen oder Aufl~gen in
Betracht, ,mag An/ass zu Missverstandnissen" gegeben haben. Das BVerwG habe abe-r keine
Pflicht der Untersagungsbehorde behaupten wollen, eine unerlaubte Tatigkeit bis zur ~larung
ihrer Erlaubnisfahigkeit zu dulden (BVerwG, 8 C 16.12, Rn. 56). .:ii'
.,
64. Die Urteile des BVerwG vom Mai 2013 wurden erst Mitte August 2013 veroffentlicht. Si~~haben
aber Bedeutung fUr vergangene und zukunftige Sachverhalte. Ausweislich der AntWprt der
bayerischen Landesregierung auf eine Anfrage im Landtag (16. Wahlperiode, Druc~sache
16/16947) ist uberdies zu erwarten, dass sich Freistaat Bayern im Ausgangsverfahren qhd vor
dem Gerichtshof auf diese Rechtsprechung beruft. Daher ist auf die Urteile des BVerW~ vom
Mai 2013 am Beispiel der Sache 8 C 16.12 vertieft einzugehen: '''
:'i
2~~~·.II
:~.:
·(:0,
:~*i~r
1~1:
65. Der Ausgangssachverhalt betraf das (,Fortsetzungs-,)-Feststellungsinteres~~ eines
Wettvermittlers, der durch eine unio~srechtwidrige VerbotsverfOgung, die mit dem Vdrwurf der
objektiven Strafbarke.it seines Gewerbes verbunden wurde, jahrelang bei der Vermi~l.ung von
Sportwetten behindert worden wa.r. Die VerbotsverfOgung hatte die Behorde efann auf
schriftliche Empfehlui1g des BVerw(3 zeitlich auf den 1. Juli 2012 begrenzt. Der i~lagende
Vermittler konnte deshalb in der mOndlichen Verhandlung im Marz 2013 nicht ·~ehr die
Aufhebung der VerbotsverfOgung, sondern nur noch die Bestatigung ihrer Rechtswid!-lgkeit fOr
die Vergangenheit erreichen. DaWr ist (auch) nach deutschem Recht ein ,bet~chtigtes
Interesse" notwendig (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO; vgl. EuGH, Abdulbasit). Die {orinstanz
(BayVGH, 10 BV 10.2665) hatte <;lieses Interesse tor die Vergangenheit bejaht. ·:;Y'Jeil die
VerbotsverfOgung mit dem Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens (§ 284 StGB) fi:!mmerzu
verbunden gewesen ist, bestehe ein Rehabilitierungsinteresse. Auch folge ein
Feststellungsinteresse aus dem durch das Unterlassungsgebot bewirkten tiefg'i~ifenden
Eingriff iri Grundrechte (BayVGH, Rn. 53). '
66. Das BVerwG verneinte ein Feststellungsinteresse. Der Vorwurf objektiver Strafbar~eit nach
§ 284 StGB sei nich{geeignet, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen ($VerwG,
8 C 16.12, Rn. 25; kritsch, Huber, NVwZ 2013, 1488, 1489). Dem tiefg~~ifenden
Grundrechtseingriff sei GenOge getan, weil der Verniittler vor den Verwaltungsg'erichten
prozessieren konnte (BVerwG, Rn. 29 ff.). ;}"
67. Ein berechtlgtes Interesse folge auch nicht aus der Erwagung, eventuell nach Bestati~ung der
Rechtswidrigkeit der Verbotsverfugung durch die Verwaltung~gerichte
StaatshaftungsansprOche vor den gemaB Art. 34 GG und § 40 Abs. 2 VwGO zuS,(andigen
Zivilgerichten geltend zu machen. StaatshaftungsansprOche seien offensichtlich aus*_ichtslos,
,ohne dass es insoweit einer ins Eihzelne gehenden PrOfung bedOrfte" (BVerwG, R~.· 44 ff.).
FOr den Zeitraum nach den Urteilefl des EuGH fehle es zwar nicht an einem qu~;lifizierten
VerstoB, aber an einem kausalen Schaden. Die Behorde habe eine inhaltlicti1 gleiche
VerbotsverfOgung auf den Erlaubnisvorbehalt stotzen konnen. Es stehe auch nicht f~st, dass
die Untersagungsbehorde hierv6n abgesehen hatte (BVerwG, Rn. 52). Das
VerhaltnismaBigkeitsgebot verpflichte nicht, von einer Untersagung abzusehen und die formell
illegale Tatigkeit zu dulden. Das ware, sodas BVerwG, ··:.· ~
,nur anzunehmen, wenn die forme// illegale Tatigkeit die m~teriellen
Erlaubnisvoraussetzungen mit Ausnahme der moglicherweise recht~widrigen
Monopolvorschriften - erfOIIte wid dies fOr die Untersagungsbehorde im Zeitp~hkt ihrer
Entscheidung offensichtlich, d. h. •ohne weitere PrOfung erkennbar war. ... Verpl.eibende
Unklarheiten oder · Zweifel an der ErfOI/ung der nicht monopolabp{jngigen
Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigten dagegen ein Einschreiten. In diesem Faflilwar die
Untersagung notwendig, die Klarung im Er/aubnisverfahren zu sichern und zu withindern,
dass durch die uherlaubte Tatigkeit vollendete Tatsachen geschaffen und urif:JeprOfte
Gefahren verwirklicht wurden." (BVerwG, Rn. 56). f~,
68. Die VerhaltnismaBigkeit sei auch nicht infrage gestellt, weil nach der Rechtsprech;~ng des
Gerichtshofs keine Sanktionen wegen des Fehlens einer unionsrechtswidrig voren{ljaltenen
Erlaubnis verhangt werden dOrfen. Das Unionsrecht schlieBe, so das BVerwG unter ~erufung
auf das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2013 in' der Rs. Stanleybet u.a. (C{j 86/11 },
,eine ordnungsrechtliche praventive Untersagung bis zur Klarungf der
- monopolunabhangigen - Erlaubnisfahigkeit nicht aus. Insbesondere verlange Unionsf.echt bei
Rechtswidrigkeit des Monopols keine - und erst Recht keine sofortige - Offnung des.:Marktes
fOr aile Anbieter ohne jede praventive Kontrolle. Es stehe dem Mitgliedstaat in einer:.solchen
Situation frei, das Monopol zu reformieren oder sich tor eine Liberalisierung des Markt~ugangs
zu. entscheiden. Das Unionsrecht vermittle keinen Anspruch auf Duldung einer uneJ'Iaubten
Tatigkeit bei Unanweridbarkeit der Monopolregelung (BVerwG, Rn. 57). :s:
·;~1..~.;
i
'1:.. ' .
69. Die unionsrechtliche Verhaltnismal1igkeit der Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalt~~ fOr den
Fall, dass die Betroffenen keine Moglichkeit hatten, eine Erlaubnis zu erlangen, bedOffe keiner
,naheren" PrOfung. Der Freistaat Bayern habe namlich die Entscheidungen des E~GH vom
September 2010 zurn Anlass genommen, das Erlaubnisverfahren nach Art. 2 BayAG($JOStV fOr
private Anbieter und die Vermittler an diese zu offnen; dies sei eine ausreichende g~setzliche
Grundlage, weil der Rechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols durch Nichtanwef,(lden der
monopol- und monopolakzessorischen Regelungen Rechnung zu tragen war (BV~}wG, Rn.
58). ~~i!!
70. Diese Rechtsprechung erging zwar im Rahmen der eigentlich den Zivilgerichten zug~~iesenen
PrOfung der Staatshaftung und aul1erdem nur als Vorfrage fOr ein (Forts~tzungs+
Feststellungsinteresse. Auch scheint das BVerwG von einem unzutreffenden S~phverhalt
ausgegangen zu sein. Mit Blick auf das Schreiben des Bayerischen lnnenministerium§ vom 27.
September 2010 erscheint die Unterstellung, der Freistaat Bayern habe die U~eile des
Gerichtshofs vom 8. September 2010 zum Anlass fOr die Eroffnurl§ eines
unionsrechtkonformen Erlaubnisverfahrens genommen, sachlich unrichtig. D~nn das
Bayerische lnnenministerium vertrat im September 201 0 die Ansicht, qass die
Monopolregelung weiter anzuwenden sei (Seite 9 des Schreibens, Blatt 18 d. Akte). :f.uch der
BayVGH und das Amtsgericht Augsburg haben, wie der Vertreter der Angeklagten vo~getragen
hat, kein ergebnisoffenes Erlaubnisverfahren in Bayern erkennen konnen. ':;
71. FOr eine sachgerechte Entscheidung der beiden Ausgangssachverhalte und {~hnlicher
Sachverhalte ist es aber wesentlich, dass der Gerichtshof Ober die dargelegte Entwic~lung der
Rechtsprechung des BVerwG informiert ist und das Unionsrecht in diesem Zusamwenhang
unabhangig von der Frage auslegt, ob ein Erlaubnisverfahren dem Grunde nach et9ffnet ist
oder nicht, denn dies.kann unter Umstanden auch nur eine Frage des Blickwinkels setfi,.
f'•
72. Zu den Urteilen des BVerwG vom Mai 2013 gibt es schon Entscheidungery oberer
Verwaltungsgerichte.· Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 10. September 20~ 3 (6 A
10447/13.0VG) Rechtsschutz gegen eine VerbotsverfOgung unter Hinweis auf di~;. Rs. C-
186/11 mit dem Argument verweigert, es komme nach der neuen Rechtsprec~gng des
BVerwG nicht auf die von der Behorde zu prOfende £rlaubnisfahigkeit an, solar;l,ge nicht
,offensichtlich" ist, dass die materielle Legalitat vorliegt oder mit Nebenbestirf:fmungen
gesichert werden kann. Auch das OVG Sachsen-Anhalt.hat mit Beschluss vom 8. N()vember
2013 (3 M 244/13) eine UntersagungsverfOgung mit dem Fehlen der Vermittlungs~rlaubnis
bestatigt, auch wenn eine Veranstalterkonzession als Grundlage tor eine Vermittlungs~rlaubnis
bisher nicht erhaltlich ist, weil das Konzessionsverfahren fOr Sportwetten faktisch r,uht. Das
OVG SA fOhrt aus: I'
,Insbesondere verpflichtet der Verhaltnisma/3igkeitsgrundsatz die Behorde nicht, Jpn einer
Untersagung abzusehen und die formell illegale Tatigkeit auf zeitlich unabsehbar~· Zeit zu
dulden. Dies ware nur anzunehmen, wenn die forme/1 ilfegale Tatigkeit die mliterieflen
Erlaubnisvoraussetzungen erfillft und dies filr die Untersagungsbehorde im Zeitptl,f)kt ihrer
Entscheidung offensichtlich, d.h. ohne weitere PrOfung erkennbar war. ...Verb{t;Jibende
Unklarheiten und .Zweifel an der Erfillfung der Erlaubnisvoraussetzungen rechifertigen
dagegen ein Einsc/;lreiten." ;),,,.~;:_-_·
'-~~"
~~~~.
IV. Die deutsche Rechtslage wahrend des zweiten Tatvorwurfs (13.4.2012,,•-
7.11.2012), die wesentlichen Ziige des Konzessionsverfahrens und die Tendenzert}ljn
der deutschen Rechtsprechung · ~
73. Soweit der zweite Vorwurf in die Zeit vor dem 1. Juli 2012 fallt, gelten die vorst~henden
Darlegungen entsprechend. Iii!
:·..·}
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74. Der zweite Tatvorwurf fallt aber zum Teil unter die Recht.slage nach dem GluAndStv·;~i:der zum
1. Juli 2012 in 13 von 16 Bundeslandern in Kraft getretenen ist. Der GIOAndStV ist ii;l Bayern
zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten (GVBI. 2012, S. 318), in zwolf weiteren Bund4$1andern
ebenfalls zu diesem Datum, in BadE:m-WOrttemberg zum 29.11.2012, in Nordrhein-Westfalen
zum 1. Dezember 2012 und in Schleswig-Holstein zum 8. Februar 2013. Die von scihleswig-
Holstein vergebenen Erlaubnisse fur iSportwetten und Casinospiele, die sowohl den st~tionaren
Vertrieb als auch den lnternetvertrieb umfassen, wurden nach dem Beitritt Schleswig-~olsteins
zum GIOAndStV aller~ings nicht aufgehoben. f~
75. § 4 Abs. 1 und 2 GIOAndStV Iauten: ~;;,
,(1) Offentliche GIOcksspiele dO(fen nur mit Erfaubnis der zustandigen Beh4tde des
jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das V.l;trmitte/n
ohne diese Erfaubnis (unerfaubtes GIOcksspiel) sowie die Mitwirkung an ZahiLi~gen im
Zusammenhang mit unerfaubtem GIOcksspiel sind verboten. ,1~
(2) Die Erlaubnis · ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitfeln des, - -~.A '
Glilcksspiels den Zielen des § 1 'zuwider/auft. Die Erlaubnis darf nicht fur das Vermitteln
nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter GIOcksspiele erteilt werden. Auf die Erte~~ng der
Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch." i:•i•
76. In § 10 Abs. 1 GluAndStV wird Glupksspiel weiterhin als ,ordnungsrechtliche Aufg~:Pe" der
Lander definiert. Die Bundeslarider haben ein ausreichendes Glucksspieliimgebot
,sicherzustellen". In§ 10 Abs. 2 und Abs. 6 GIOAndStV ist das staatliche Monopol bei ffiotterien
und Sportwetten geregelt: ·
,(2) Auf gesetzlicher Grundlage konnen die Lander diese offentliche Aufgabe selbst, durch
eine von allen Vertragslandern gt?meinsam gefOhrte offentliche Anstalt, durch ju[istische
Personen des offentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, aif;. denen
juristische Personen des offentlichfm Rechts unmittelbar oder mittelbar ma/3geblich':peteiligt
sind, erfilllen." · · ~.
..~;I:
,(6) Anderen als den in den Abs. 2 und 3 Genannten darf nur die Veranstaltqbg von
Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt wiJI;den.
', :. -~0!
.,77. Neu ist eine ,Experimimtierklausel fiir Sportwetten" (§ 1Oa): ~r,
,(1) Um eine bessere Erreichung der Ziele des§ 1, insbesondere auch bei der Bektf,lppfung
des in der Evaluierung festgestellt~n Schwarzmarktes,. zu erproben, wird § 10 Ab~: 6 auf
das Veranstalten von Sportwetten fOr einen Zeitraum von sieben Jahren ab lnkrafttrfilen des
ersten GIOAndStV nicht angewandt. ~~
. ~
(2) Sportwetten dOrfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession §§4a-4e) veranstaltet
werden. · • :!;
(3) Die Hochstzahl der Konzessionen wird auf20 festgelegt.
(4.) Die Konzession gibt dem Kontessionsnehmer nach MafJgabe der gema/3 § 4c;iAbs. 2
festgelegten /nhalts:.. und NebenbeS,timmungen das Recht, abweichend vom Verbot 'C!f.es § 4
Abs. 4 Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. § 4 Abs. 5 un& 6 ist
entsprechend anzuwenden." ... · i1:
78. § 1Oa GIOAndStV sieht die Nichtanwendu~g des § 10 Abs. 6 fOr sieben Jahre ab lnkra*reten,
also bis zum 30. Juni 20.19 vor. Der QIOAndStV hat gemar1 § 35 Abs. 2 eine urn zwe~;jJahre
langere Laufzeit, also bis zum 30. Juni ·2021. ;,;
~~1
79. Die Konzessionspflicht gilt zunachst f'IUr fOr nichtstaatliche Wettveranstalter. FOr die ·~bereits
tatigen 16 staatlichen Veranstalter gilt .die Konzessionspflicht gemar1 § 29 GluAndStV ~fst ein ·
Jahr nach Erteilung der Konzessionen: · ;A~
_tg_J
2~,
,(1) Die bis zum lnkrafttreten dieses Staatsvertrage~ erteilten Erlaubnisse der v~ranstalter
im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden
Befugnisse gelten- auch wenn im Bescheid eine kOrzere Frist festge/egt ist- biS zum 31.
Dezember 2012 1. als Erlaubnis mit der MaBgabe fort dass die Regelungeil dieses
Staatsvertrages .-:- abgesehen vom Er/aubniserfordemis nach § 4 Absatz [1: S. 1-·
Anwendung finden. ... Abweichend von § 10a Abs. 2 und 5 ist das gelf;einsame
Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 und dessen Vermittlu(lg durch
Annahmestellen ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10a i. V.m. § 4c ~/Jiassig."
80. Fur die Vermittler der staatlichen Sportwetten gilt die Befreiung von der Konzessibnspflicht
nach § 29 Abs. 2 GluAndStV entsprechend. AuBerdem wird in § 29 klargest~llt, dass
Vermittler, die in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingebunden sind, ni~t selbst
einen Antrag auf eine Erlaubnis stellen konnen: :1j
,(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubtem ofi.fmtlichem
G/Ocksspiel (einschlieB/ich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien ,fjnd der
gewerblichen Spfelvermittler). lnsoweit Vermittler in die Vertriebsorganisati<jn eines
Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erte#ung der
Er/aubnis nach § 4 Abs. 1 fOr die fOr ihn tatigen Vermittler. " ;;;
81. Damit private Wettveranstalter nicht in jedem Bundesland eine Konzession b~antragen
mussen, sieht § 9a Abs. 2 GIOAndStV vor, dass die Konzession fUr Sportwetten nach·§ 4a von
dem Bundesland Hessen ,for aile Lander" erteilt wird. Das Land Hessen ert~ilt (oder
verweigert) die Kon;zessionen zwar nach auBen. Hessen entscheidet aber nicht :,t;.ber die
Konzessionen. Dies ist Aufgabe des G/Ocksspielkollegiums der Lander. Daher heiBt ~~ in § 9a
Abs. 5, 6 und 7 GluAndStV: :;''-~
,(5) Zur ErfOI/ung der Aufgaben nach den Absatzen J-3 besteht das G/Ocksspiefk911egium
der Lander. Dieses dient den nach den Absatzen 1-3·zustandigen Behorden als Qrgan bei
der ErfOI/ung ihrer Aufgaben. · (6) Das G/Ocksspielkol/egium der Lander besteht< aus 1o
Mitgliedem. ... (7) Die Lander bilden fOr das G/Ocksspielkollegium eine Geschaft~stelle im
Land Hessen. ... (8) Das G/Ocksspie/kollegium fasst seine Besch/Osse mit einer tiVJehrheit
von mindestens zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder. ... Die Besch/Osse sirfd fOr die
nach den Absatzen 1 bis 3 zustandigen Behorden und die Geschaftsstelle bindend. t,~'
. ~
82. Das Glucksspielkoll~gium hat sich am 6. Dezember 2012 eine Geschafts- und
Verfahrensordnung ' gegeben (http://verwaltung.hessen.de/irj/HMdl_lnte~bet?cid=
c604097466e63b298d8bf68224eb0334). Darin heiBt es in§ 1 Abs. 2 (Aufgaben und st~tus):
,Dem G/Ocksspielkol/egium obliegt die abschliel3ende Beurteilung aller Ant/~ge auf
Erlaubnisse und Konzessionen." ·'
83. Die Einzelheiten der, Konzessionen selbst sind in den §§ 4a ff. geregelt. In § 4a GIGAndStV
wird ein Anspruch auf eine Konzession ausgeschlossen. § 4a GluAndStV enthalt in A,bsatz 4
eine Reihe von Anforderungen, deren jeweilige Nichterfullung eine Konzession aus~chlieBt.
Unter § 4a, Abs. 4 Nr. 1c) wird verlangt, dass ~:
<;;!,
,die rechtmal3ige Herkunft der fOr die Veranstaltung offentlicher G/Ocksspiele erford/Jrlichen
Mittel dargelegt ist. " '
84.1n § 4b GluAndStV sind Einzelheiten fur das Konzessionsverfahren festgelegt. lnsbJ~ondere
mussen die Konzessionsbewerber MaBnahmen zur Gewahrleistung der offentlichen Sipherheit
und Ordnung und der sonstigen offentlichen Belange unter besonderer Berucksichtigbng der
IT- und Datensicherheit (Sicherheitskonzept) und ein Wirtschaftlichkeitskonzept unter
Berucksichtigung der Abgabenpflichten darlegen. Das Kriterium fUr die Auswatl'l unter
mehreren geeigneten ·Bewerbern findet sich in § 4b Abs. 5 GluAndStV: Demnach ist L
?:·t
1::.'
;·:f:
,die Auswah/ unter mehreren geeigneten Bewerbern insbesondere danach Zft treffen,
welcher Bewerber nach Beurteilung der zustandigen Behorde am besten geeignet i§t,
1. bei der Veranstaltung von off~ntlichen G/Ocksspielen die Erreichung der Zie/J,~des §1,
insbesondere de!TJ. Schutz der Sp(eler unter Jugendlichen zu gewahrleisten, 2. wet{gehende
Informations-, Einwirkungs- t.lnd Kontrollbefugnisse der zustandigen Jff,ehorden
sicherzustellen, 3. seine nachhalfige finanzielle Leistungsfahigkeit nachzuweisen,.~;;4, einen
wirtschaftlichen Betrieb zu gewahrleisten und 5. eine ErfOIIung der AufgabenpfH(;hten zu
gewahrleisten." .. ' f;?. ~
85. Unklar ist allerdings,.ob mit der "zustandigen Behorde" das hessische Ministerium de~'lnneren
und fOr Sport oder da~ GIOcksspielkollegium gemeint ist. ·A'
.~ '·
86. Nach § 21 Abs. 3 GIOAndStV mu:ss die Veranstaltung und Vermittlung von Spkrtwetten
organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstal(ung oder
Organisationen von Sportereignissen und .dem Betrieb von Einrichtungen, iH! denen
Sportveranstaltungen stattfinden. D~s BVerwG hat mit Urteil vom 24. November 2Q1 0 (8 C
13.09) diese bereits im GIOStV enthaltene Bestimmung wie folgt ausgelegt: ::.
i ~
,Dem Wort/aut und dem entstehtlngsgeschichtlich belegten Sinn und Zweck der f1egelung
wird nur eine Aus/egung gerecht, die eine vol/standige Trennung des aktiven Sport$) und der
ihn organisierenden Vereinigung~n von der Veransta/tung und Vermitt/ung von Sp~rtwetten
ver/angt. " • ;:j
•?~:
87. Der GluAndStV enthaJt keine Regelung, wie der Erlaubnisvorbehalt im Zeitraum zwiscpen dem
lnkrafttreten des GluAndStV in allen Bundeslandern und dem rechtskraftigen Absc~l,uss des
Konzessionsverfahrens auszulegen ,und anzuwenden ist. Auch die Ausf0hrungsge$~tze der
Bundeslander zum GIOAndStV (aile AusfOhrungsgesetze der Lander sind auf der H§'mepage
https://gluecksspiel.uni-hohenheim.d¢/spielhallengesetz einsehbar), die den Staa.(svertrag
konkretisieren und erganzen sollen, emthalten dazu keine Regelung. ~i
88. Die AusfOhrungsges~tze der Bundeslander zum GluAndStV wurden nicht notifi~]~rt. Die
Kommission hatte in ihrer Antwort vom 20. Marz 2012 (Kom. Mitteilung 792; $,G(21 02). . ~~
D750777) auf die Bemerkungen der deutschen Behorden vom 7. Dezember 2011&zu ihrer
ausfOhrlichen Stellungnahme vom 18. Juli 2011: zum GIOAndStV auf )ifolgende
Notifizierungspflichten hingewiesen: ; :.~
,2. 11. Weitere Notifizierungspflich~en ;·
ZukOnftige Erlasse zur Umsetzw'lg der Bestimmungen des notifizierten Entwurt~§ und in
Bezug auf elektronisch Obertragene G/Ocksspielaktivitaten konnten technische Vo(schriften
oder Vorschriften Ober Dienste: der lnformationsgesellschaft im Sinne der 'Richtlinie
98134/EG enthalten. Sollte dies der Fall sein, mochten die Dienststellen der Komm/ssion die
deutschen Behorden an die Verpflfchtung zur Notifizierung vor ihrer Annahme erinn~rn."
89. § 2 Abs. 2 des AusfOhrungsgesetzes: zum GIOAndStV des Freistaates Bayern (AGGIOStV-Bay)
sieht ebenso wie der GluAndStV vor,: dass /:
,die Erlaubnis fOr das Vermideln offentlicher G/Ocksspiele eine Erlaubnis ~~tar die
Veranstaltung dieser GWcksspielfi. durch die zustandigen Behorden des Freistaates Bayern
voraussetzt. Eine Er/aubnis im landereinheitlichen Verfahren nach § 9a GIOStV steht der
Erlaubnis durch die. zustandigen Behorden des Freistaates Bayern gleich." f:•i
·f:!
90. Die AusfOhrungsgesetze aller Lander unterscheiden zwischen Wett-Annahmestellen;q:die das
(bis auf weiteres) nicht konzessionspflichtige staatliche Wettangebot vermitt&l'n, und
Wettvermittlungsstellen, die das Wettangebot moglicher privater Konzessionare vermi.~eln. Sie
sehen mehr Vermittlungsstellen fur die staatlichen Veranstalter vor, als fOr.( private
Wettvermittler, die an nichtstaatliche. zukunftige Konzessionare vermitteln wollen. Naqh Art. 1
Vorlagebeschluss des AG Sonthofen
Vorlagebeschluss des AG Sonthofen
Vorlagebeschluss des AG Sonthofen
Vorlagebeschluss des AG Sonthofen
Vorlagebeschluss des AG Sonthofen
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Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2015
 

Vorlagebeschluss des AG Sonthofen

  • 1. ·I Amtsgericht SonttJofen ' Az.: 1 Ds 400 Js 17155/11 In dem Strafverfahren gegen Verteidiger: A "' t"usrer 1gung Rechtsanwalt Arendts Martin, Perlacher Str. 68, 82031 Grunwald, Gz.: Sebat Untervollmacht: ·· ',i ·i Rechtsanwalt Karpenstein Rolf, Gerhofstrar!e 38 , 20354 Hamburg-Gansemarkt, Gz: ka/kl ·'wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glucksspiels gem. § 284 Abs. 1 StGB u.a. .( wird der Vorlagebeschluss vom 07.05.2013 wie folgt begrundet und konkretisiert (Art. 267 AEUV) ;:.; :In den verbundenen Strafsachen der ~ertreten durch die Rechtsanwillte Ma~in :Arends und Rolf Karpenstein werden dem Gerichtshof gemar! Beschluss vom 07. Mai 2013 '· . :y ;folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: ~ '!. ... . I. Zum ersten Tatvorwurf (Januar.2012) und zumzweiteri Tatvorwurf bis Ende Juni 2012: ,, 1 a) '( 1st Artikel 56 AEUV dahin auszulegen, dass den Strafverfolgungsbehorden, untersagt ist, die ohne deutsche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten, an im EU- Ausland lizenzierte Wettveranstalter zu sanktionieren, wenn die Vermittlung auch eine deutsche Erlaubnis des· Veranstalters voraussetzt, den nationalen Stellen aber durch eine unionsrechtswidrige Gesetzeslage {,Sportwettenmonopol") verboten ist, nichtstaatlichen Wettveranstaltern eine Erlaubnis zu erteilen? !;'
  • 2. 'L' ;'.~"-! ::.~... ~t 6i: l:~ert sich die Beantwortung der Frage 1 a), wenn in einem der 15 deutsch~$ ·aundesUinder, die das staatliche Sportwettenmonopol gemeinsam errichtet habe:h und gemeinsam vollziehen, st~atliche Stellen in Verbots- oder Strafverfahre,~ behaupten, das gesetzliche Verbot, privaten Anbietern eine Erlaubnis zu erteile~, werde bei einem eventuellen Antrag auf eine Veranstalter- oder Vermittlungserlaubni,~ . . X ,fur dieses Bundesland nicht angewendet? ;;~ ~ § '1 c) 'sind die unionsrechtlichen Grundsatze, insbesondere die Dienstleistungsfreih~!t sowie das Urteil des Gerichtshofs in der Rs. C-186/11 dahin auszulegen, dass sie ein;,'r dauerhaften, als ,praventiv" bezeichneten Untersagung oder Sanktionierung d~r 'grenzi.iberschreitenden Vermittlung von Sportwetten entgegenstehen, wenn di~~ damit begri.indet wird, dass fi.ir die Untersagurgsbehorde im Zeitpunkt ihr~r Entscheidung nicht ,offensichtlich, d. h. ohne weite're Priifung erkennbar war", da~~ .die Vermittlungstatigkeit aile materiellen Erlaubnisvorau~setzungen - abgesehen vqb dem monopolistischen Staatsvorbehalt - erfi.illt? i~ ~ ~· . . . ~ 1st die Richtlinie 98/34/~G dahin auszulegen, dass sie der Sanktionierung der oh~~ deutsche Erlaubnis erfolgten Vermittlung von Sportwetten i.iber einen Wettautomat~h an einen im EU-Ausla~d lizenzierten Wettveranstalter entgegensteht, wenn die staatlichen Eingriffe aufeinem nicht an die EU-Kommission notifizierten Gesetz einJ~. • • ' ,t,i, emzelnen Bundeslandes beruhen, das den ausgelaufenen Staatsvertrag zum Glucksspielwesen {,Gii.iStV") zum lnhalt hat? rf; llit."i II. Zum zweiten Tatvorwurf fur die Zeit ab Juli 2012 ~:nd die Artikel 56 A!uv, das Transparenzgebot, der Gleichheitssatz und d! unionsrechtliche Verbot der Gunstlingswirtschaft dahin auszulegen, dass sie d#'r Sanktionierung der Ver~ittlung von Sportwetten ohne deutsche Erlaubnis an einen iih EU-Ausland lizenzierten ·wettveranstalter in einem Fall entgegenstehen, der durch d~hf:;,. fur neun Jahre angelegten Gli.ickspielanderungsstaatsvertrag {,Gii.iAndStV") mit einir ,Experimentierklause/ fiir Sportwetten" gekennzeichnet ist, der fur sieben Jahre die theoretische Moglichkeit vorsieht, maximal 20 Konzessionen auch an nicht staatlich'~ Wettveranstalter mit Legalisierungswirkung fUr aile d~utschen BundesUinder als notwendige Voraussetzung fur eine Vermittlungserlaubnis zu vergeben, wenn :¥ a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang gefuh~~ Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenig~n Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundeslander und ihf~ Lotterieunternehmen .: im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrig~~ Sportwettenmonopol regelmaBig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in ddh ::ik J~:~~ !:t: r.:.": •' ~- :.;{ :~.t· ·'·
  • 3. Vorabentscheidungsverfahren Markus StoB, Carmen~· Media und Winner We~en beauftragt war, <; b) aus der am 8. · August 2012 im Am!Sblatt der EU veroffentlic~ten ·Konzessionsausschreibung keine Details zu den Mindestanforderungen an ;~ie vorzulegenden Konzepte, zum lnhalt ·der ubrigen verlangten ErkUirungen Und Nachweise sowie zur Auswahl der maximal 20 Konzessionare hervorgingen, Details vielmehr erst nach ·· Ablauf der · Bewerbungsfrist mit einem so genanriten ,lnformationsmemorandum" und ·zahlreichen weiteren Dokumenten nur Bewerb~rn mitgeteilt wurden, die, sich fur eine ,zweite Stufe"·· des Konzessionsverfahre'ns qualifiziert hatten, ., c) die Konzessionsstene acht Monate nach Beginn des Verfahrens entgegen ~er Ausschreibung nur 14 Konzessionsbewerber zur personlichen Prasentation ihter Sozial- und Sicherheitskonzepte einladt, weil diese die Mindestvoraussetzungen ':tur eine Konzession zu 100% erfullt hatten, 15 Monate nach Beginn des Verfahrens aJ)er. . . . . ,, ~J mitteilt, kein einziger Bewerber habe. die Erfullung der, Mindestvoraussetzungen;·,:;in · ,pruffahiger Form" nachgewiesen,. · , t ·d) der aus einem Zusammenschluss der staatlichen Lotteriegesellschaften bestehende staatlich beh~rrschte Konzessionsbewerber (,Ods", Ods Deutschland :Sportwetten GmbH) zu den 14 Bewerbern gehort, die zur Prasentation ihrer Konzepte ' bei · der Konzessionsstelle eingeladen wurden, wegen ihrer organisatorischlm Verflechtung mit Veranstaltern · •von Sportereignissen aber wohl nicht ;konzessionsfahig ist, weil die Gesetzeslage (§ 21 Abs. 3 GIUAndStV) eine strikte ·Trennung des aktiven Sports und der ihn organisierenden Vereinigungen von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verlangt, ;,) ·e) fur die Erteilung einer Konzession unter anderem die Darlegung ,der rechtmaBig~n Herkunft der fur die. · Veranstaltung des beabsichtigten Sportwettenangebot~s · erforderlichen Mittel" verlangt wird, · ;ii; :I f) die Konzessionsstelle und das uber die Vergabe von Konzessionen entscheiden'Cie GIUcksspielkollegium, das aus Vertretern der Bund~slander besteht, von d~r Moglichkeit der Konzessionsvergabe an private Wettveranstalter keinen Gebrauc:h machen, wahrend staatliche Lotterieunternehmen bis ein Jahr nach der eventuellen Konzessionsvergabe Sportwetten, Lotterien und andere GIUcksspiele ohne Konzession veranstalten und uber ihr flachendeckendes Netz gewerblicher · Annahniestellen vertreiben und bewerben durfen?. · .Grunde: A. Ausgangssachverhalt 1. Der Ausgangssachver:halt betrifft zwei verbundene Strafverfahren mit verschiedenen Tatzeitraumen aus dem Jahre 2012. Seide Vorwurfe betreffen die ohne deutsche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten Gber einen, in einer ,Sportsbar" aufgestelltem, so genannten Tipomaten, durch eine torkische Staatsangehorige an einen Wettveranstalter mit Sitz und Lizenz in Osterreich. Die Beurteilung des ersten Strafverfahrens fallt nach deutschem 3
  • 4. ...;: Recht im Wesentlichen unter bayerisches Landesrecht, namlich dem Eride 2011 ausgelaufenen GIOcksspielstaatsvertrag (i. f. ,GIOStV"). Die rechtliche 8eurteilung d~:s zweiten Strafverfahrens nach deutschem Recht fallt zum Teil unter dieselbe Rechtslage, zuntTeil aber unter den GIOcksspielanderungsstaatsvertrag (i.f. ,GIOAndStV"). ~; 2. Eine deutsche Erlaubnis tor Sportwetten hat der mit der Angeklagten ~~soziierte Wettveranstalter nicht. Unter dem GluStV war die Vermittlung und Veranstaltung von Wetten ohne deutsche Erlaubnis verboten und die Erteilung einer Erlaubnis an nicht 1 l.~taatliche Wettveranstalter gesetzlich untersagt (§§ 4 Abs. 1 S. 2, 10 Abs. 2 und 5 GIOStV, ,S,faatliches Sportwettenmonopol"). ~1 3. Unter dem grunds~tzlich weiterhin monopolistischen GIOAndStV ist eine Erlau~i;tis Oetzt ,Konzession") tor ' Sportwetten· zwar als ,Experiment" zeitlich .beschrankt;f; moglich (,Experimentierk/ausel fOr Sportwetten"). Das zustandige hessische Ministerium tq~ lnneres und Sport und das verantwortliche GIOcksspielkollegium, das aus Vertretern !:taller 16 8undeslander besteht, haben das Konzessionsverfahren auch im August ~012 mit Unterstutzung einer Rechtsanwaltskanzlei im August 2012 eroffnet. Das Verfahren w~~d jedoch voraussichtlich nicht vor Mitte 2014 abgeschlossen sein und die Konzessionsstell~; rechnet auch dann mit zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen. [~~ ' !~' 4. Zwar hatte die Konzessionsstelle im Fruhjahr 2013 schon 14 8ewerber in die so :genannte Verhandlungsphase zur personlichen Prasentation von Konzepten eingeladen. Durgh E-Mail vom 14. November 2013 hat die Konzessionsstelle jedoch mitgeteilt, kein Antragst~Jier habe die ErfOIIung der .·Mindestvoraussetzungen tor eine Konzession in ,pruffahig~,r Form" nachgewiesen. . ·. lH. ~ ~f 5. Damit der Gerichtshof, ·die Kommission und die Obrigen Mitgliedstaaten zureichend unterrichtet sind, werden im Folgenden die tatsachlichen Umstande, die beiden Rechtslagen r)~ch dem GIOStV und dem GIOAndStV sowie die komplexe und divergierende deutsche RechtsP:rechung zur Auslegung des ljnionsrechts im Zusammenhang mit dem deutschen Sportwette~monpol und dem Erlaubnisv6rbehalt eingehend dargelegt. · i'tt · }f.<;: ' ~I. Zum ersten Tatvorwurf (11. -12. Januar 2012, Verfahren 400 Js 17155/11). *f: 6. -lmJah~e 201 ~ eroffne.ten die deutsche (bayerische) Polizei und Staatsa~waltschaft ge'~.~.::en- e~n Ermrttlungsverfahren wegen des Verdachts des strafbaren ,rllegalen GIOcksspiels" gem. § 284 StGB. Dem lagen eine Anzeige von Lotto-Bayern bei der Staatsanw~ltschaft Kempten vom 15. Februar 2011 (Bt: 27 und 29 der Akte) und bei der Stadtverwalt~ng von Sonthofen (81. 6 ff. der Akte) zu Grunde. ;~.: -~;:. 7. Lotto-Bayern ist der staatliche Sportwetten und Lotterieanbieter des Bundeslandes Bay,ern und eine staatliche 8ehorde (Art. 1 Abs. 2 8ayVwfG; Fundstelle: 8ayRS II, S. 213). Lotto~8ayern · veranstaltet und vertreibt Sportwetten und andere GIOcksspiele in rund 3.700 gewe~blichen Annahmestellen in 8ayern. Deutschlandweit werden staatliche GIOcksspiele, Lottehen und Sportwetten in ca. 26.000 Annahmestellen gemeinschaftlich durch die im Blo~kvertrag zusammengeschlossen Lotterieunternehmen der 16 Bundeslander vertrieben. Bis N'Ovember 2006 und dann wieder seit 2012 erfolgte der Vertrieb von Glucksspielen auch Ober das!~nternet (www.Iotto.de). Als •· Werbemedium nutzten die staatlichen Anbieter das &Internet '""ununterbrochen. g ;~ 8. Lotto-8ayern meint, ,auch" nach den Urteilen des EuGH vom 8. September 201d$isei die Vermittlung von Sportwetten als ;,unerlaubtes G/Ocksspiet strafrechtlich und durch Ve~bote zu verfolgen und verweist auf ein Schreiben des bayerischen Staatsministeriums des lnn~nen vom 27. September 2010 (81. 8 - 21 der Akte) Ober die Handhabling des Unionsre'~hts im Zusammenhang mit Sportwetten nach den Urteilen Winner Welten, Carmen Media un~tMarkus . ::: ];'4 ·~~-. -~;,'. ,·· ~; :t:. t;i,
  • 5. . . . ~ Sto/3. In diesem Schreiben ,zum weiteren Vorgehen" an die bayerischen Regierun~sbezirke (Regierung von Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mitt~!franken, Unterfranken und Sq,hwaben) argumentiert der Freistaat Bayern, der Gerichtshof h~be zwar Bedenken zum deut~chen Glucksspielmonopol formuliert. Diese resultierten jedoch ·picht aus dem Koharenzgebot, sondern bezogen sich auf die daneben zu betrachtende Eig~~ung des Lotterie- und Wettmonopols zur Spielsuchtbekampfung bei Zugrundelegung de~', in den Vorlagebeschlussen getroffenen Feststellungen. Da .der EuGH nur Auslegung~(orgaben mache, mussten die nationalen Gerichte jeweils fUr sich prufen, ob eine P'Qiitik der Angebotserweiterunghm gewerblichen Spiel und bei den Spielbanken verfolgt wird un,~ ob dies · die Schlussfolgerung .;rechtfertigt, dass mit dem staatlichen Lotterie- und Wettmonopo!(;das Ziel der Spielsuchtbekampfung nicht mehr wirksam verfolgt werdenl konne. Das sei nichtiper Fall. Dann hebt die bayerische Landesregierung hervor, ,desha/b ist die Monopolregelung~~es § 10 Abs. 5 GIOStV weiter anzuwenden" (S. 9 unten, Blatt 16 der Akte). ''l<: !"' 9. Auch der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GluStV sei vom Gerichfshof als unionsrechtskonform bestatigt worden (S. 10). Fur die Erteilung einer Erlaubnis gelt~~die_ vom EuGH nicht beanstandete Vorgabe des § 4 Abs. 2 S. 1 GluStV, wonach die· Erlaubms zu versagen ist, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glucksspiels den Zieled, des § 1 GluStV zuwiderlauft. Eine Vermittlungserlaubnis setze eine Veranstaltererlaubnisl/ fUr das vermittelte Glucksspi!SI im Freistaat Sayern voraus (BI. 18 der Akte). tf;l,';_r 10. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kempten erlieB das Amtsgericht Kempten (RicH,~erin am Amtsgericht Lechner) am 30. November 2011 einen Durchsucl')ungsbeschluss (BI~tt 43 d. Akte). Am 4. Januar 20;12 fragte die Polizei bei der ,Regierung der Oberpfalz'' nach dem Stand bezuglich der Erteilung von Erlaubnissen fUr die Veranstaltung von Sportwetten (BI. t?03, 204 der Akte). Die Regierung der Oberpfalz antwortete wie folgt: ·~~:}: ,Sowohl die Verahstaltung von Sportwetten durch private Veranstalter a/s au¢.b deren Vermittlung ist nach der j0ng$ten obergerichtlichen Rechtsprechung nach r-!Nie vor erlaubnispflichtig. ·Nach der aktuellen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Besch,{uss des BayVGH vom 31.3.2011, Az. 10. AS 10.2499) findet das staatliche Sportwettedfnonopol keine Anwendung mehr. Daher·· werden die Verfahren nach den Normen des,il GIOStV durchgefOhrt. HierfOr ist die Regierung der Oberpfa/z nach § 24 S. 1 GIOStV in V(/libindung mit Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGiostv zentral fOr den Freistaat Bayern zustari,&ig. Die Erlaubnisvoraussetzungen ergeben sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, ;?, 3, 5, 6 und 7 AGGGIOStV(Vermittlung von Sportwetten). ... .,_, Bei der Vermittlung offentlicher G/Ocksspiele ist zudem § 4 Abs. 2 S. 2 GIOStV in Vefbindung mit Art. 2 Abs. 2 $. 1 AGGIOStV zu beachten. Danach setzt eine Vermittlungserlabbnis fOr offentliche G/Ocksspiele eine Veranstaltungserlaubnis fOr das zu vermittelnde G/OcK§spiel im Freistaat Bayern voraus." ; HI 11. Die Frage, ob schon Erlaubnisse fur Sportwetten vergeben wurden, wurde vern~int. Die Regierung der Oberpfalz erganzte, dass die. von der Polizei beispielhaft aufgezahlten Wettveranstalter aus dem EU-Ausland keine bayerische Erlaubnis hatten und ,aus(,•diesem Grund eventue/1 gestellte Antrage von Wettvermittlern abge/ehnt werden mOssten." ) ··~·~.. 12. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2012 machte Rechtsanwalt Arendts als Verteidig,~r unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH und nationaler Gerichte geltend, cf~ss die Nichterfullung der Verwaltungsformalitat ,Vermittlungserlaubnis" nicht zum Anlass ~fOr eine Untersagung oder gar fOr eine Bestrafung genommen ·:werden dart, weil fUr Priva'fe keine Moglichkeit zum Erhalt einer Erlaubnis fur Sportwetten besteht und das Sportwettenhlonopol nicht gerechtfertigt ist (Blatt 45 - 57 der Akte). Mit Beschwerde vom 20: Januar 2012 beantragte der Rechtsanwalt, den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss auf~uheben (Blatt 61 -107 d. Akte). · :~~ . i
  • 6. ~;~;, ~~~ 13. Die Staatsanwalts~haft Kempten erklarte mit Sch~~iben vom 10. Februar ~CJ12, die verwaltungsrechtlichen Oberlegungen, ob der GIOStV oder die verwaltungsrechtlich~h Regeln mit Unionsrecht konform gehen, h~Uten nichts mit der Frage zu tun, d,ass der Erlaubnisvorbehalt gOitig ist, so ,dass unabhangig von der Frage, ob die Beschuldifjte einen Anspruch auf Geneh.migung dieser Tatigkeit hat, zum Zeitpunkt ihrer Ausubung jedenfalls eine Erlaubnis nicht vorlag." Ebenso wenig konne ein EU-BOrger unter Berufung}; auf die Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Fahrerlaubnisrechts, ohne im Besitz eine~i, gOitigEm Fahrerlaubnis zu sein, am StraBenverkehr in Deutschland teilnehmen (Blatt 208 der .Agte).. ~ 14. Das Amtsgericht. Kempten (Richter am Amtsgericht Kogl) half der Beschwe~~e durch Beschluss 15. Februar 2012 ab und hob den Durchsuchungs- und Beschlagnahmepeschluss auf. Die Nachfrage der Polizei bei der Regierung der Oberpfalz habe gezeigt, da~~ derzeit keine rechtliche Moglichkeit zur Erlangung der geforderten Erlaubnis bestehe. Desh~lb konne nicht formalistisch ein~ Tatigkeit unter Strafe gestellt werden, auBer das staatliche~iMonopol konne gerechtfertigt sein. Das GIOcksspielmonopol sei unverhaltnismaBig, weil and~re Arten von GIOcksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und noch dazu ein ~fhoheres Suchtpotenzial aufweisen, von Privaten betrieben werden durfen. In der d~[zeitigen Ausgestaltung diene: der Erlaubnisvorbehalt ausschlieBiich der Sicherung des sfaatlichen,.t. Monopols, da eine Erlaubnis unter keinen Umstanden zu erlangen sei. Es konne von Wettanbietern nicht verlangt werden, eine von vornherein nicht erhaltliche Erla'ilibnis zu beantragen. Es sei . Aufgabe des Staates, die Voraussetzungen fOr eine ErlaQbnis so abzufassen, dass allenfalls ungeeignete Personen ausgeschlossen werden, nicht 1 «ber aile (Blatt 209- 211 d. Akte). ;:;~ <.~ 15. Die Staatsanwaltschaft.legte am 22. Februar 2012 Beschwerde ein {Blatt 212- 213~d. Akte). Sie meint, das , Veranstalten zur Teilnahme an Sportwetten"ohne Erlaubnis sei stra~ar, weil Unionsrecht zunachst nur den Gesetzgeber verpflichte und vor dem Spruchrichter nicht unmittelbar umsetzbar sei. Derzeit fanden Verhandlungen Ober den Abschluss ein~l neuen GIOStV statt, in dem die Erlangung behordlicher Erlaubnisse neu geregelt werd.~. Dem Unionsrecht komme weder unmittelbare Anwendbarkeit noch Vorrangigkeit gegenuber deutschem Recht zu. · ~~ 16. Richter am Amtsgericht Kogl half der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ab 4.Qd legte sie dem Landgericht Kempten zur Entscheidung vor (Beschluss vom 27.2.2012, Blatt 214 d. Akte). Die Staatsanvyaltschaft fuhrte mit Schreiben vom 21.3.2012 aus, die Rechtsptechung des BundesverwaltuHgsgerichts (,BVerwG") und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (,BayVGH") wOrden den Erlaubnisvorbehalt nicht infrage stellen (Blatt 217, 218 ck Akte). Unabhangig von der Vereinbarkeit des GIOStV mit den Normen der EU sei festzustell~n, dass Europarecht nur die Frage betreffe, unter welchen Bedingungeh ein Anspruch ~1-Jf eine. Erlaubnis bestehe. lp keiner Entscheidung sei in Zweifel gezogen worden, d:~ss die grundsatzliche Regelllng ,Erlaubnisvorbehalt" nicht EU-konform ware. Die Argumentation des Richters am Amtsgericht Kogl sei falsch, weil die Rechtsprechung des EuGH primar::hur den Gesetzgeber binde.. :Solange der Gesetzgeber den Erlaubnisvorbehalt in § 28-4'. StGB aufrechterhalte, konne es nicht Aufgabe des Amtsrichters sein, entgege,n dem Gesetzeswortlaut Strafbestimmungen faktisch abzuschaffen. Der Beschuldigteo• ware auBerdem zumutbar gewesen, einen Antrag auf Erlaubnis zu stellen und diese im Fa'{le einer versagenden Verfugung einzuklagen. };j 17. Das Landgericht Kempten hob durch Beschluss vom 10. April 2012 (Blatt 221 - 224 ~- Akte) den Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Februar 2012 auf und verwarf die Beschwerde der Angeklagten. Sie sei hinreichend verdachtig, ohne Erlaubnis private Sportwetten zu veb/nitteln. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Vermittld'hg von Glucksspiel vom Besjtz einer Erlaubnis abhangig zu machen. Ausweislich der standigen Rech~sprechung des BayVGH sowie anderer Verwaltungsgerichte sei eine Verbotsv~.~Ogung., ~;;
  • 7. i·~ .:)' "I•~' ~ ~-;~.). t:~~., ''!..· ··~' ·~;:~ r.l !A~ ~l~{ nur rechtswidrig, w~nn sie auf die unionsrechtwidrige Staatsmon~polb~sti~mung ~?e~ § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GIOStV und die danach generell fehlende Erlaubmsfah1gke1t der V~rm1ttlu~g von Sportwetten privater Veranstalter gestotzt ist. Dies bedeute nicht, dass ei~.. priva~er Betreiber ohne Erlaubnis private Sportwetten vermitteln dOrfe bzw. dass § 284 StGBJ~,mc~t zur Anwendung komme. Eine Bindung :·der Strafgerichte an Entscheidungen des EuG~ m1t der Folge, dass die Anwendung der Strafbarkeit ausgeschlo~sen sein konnte, bestehe ni9ht. Auc~ das. Bundesverfassungsgericht (,BVerfG") habe die Beurteilung der Strafbarkeit ~ogar be1 festgestellter Verfassungswidrigkeit der alten Rechtslage vor 2008 den Strat~erichten Oberlassen. · !tm. 18. Das Landgericht Kempten erganzt, dass sich aus der aktuellen Rechtsprechung desJ,~ayVG~ ergebe, dass tor jeden privaten Anbieter (und dann auch tor Vermittler) nunmehr ~~uch d1e grundsatzliche Mogiichkeit bestehe'; eine entsprechende Erlaubnis zu beantrager:f~ Es sei jedem lnteressiertemzuzumuten, vor der Vermittlung von Wetten einen Antrag zu st~llen und im Faile der Ableh~ung eine Erlaubnis vor den Verwaltungsgerichten einzuklagen. Die Beschuldigte habe ke'inen Antrag gestellt. Von der zustandigen Regierung der Obe~pfalz sei lediglich bestatigt worden, dass bisl~ng Erlaubnisse nicht erteilt wurden. Falls 'diese~;pei ihrer generell ablehnenden Haltung bleibe; sei der Beschuldigten der Rechtsweg zuzumuteri,,l , ~ 19. Daraufhin erhob die Staatsanwaitschaft gegen Sontffofen am 30. April 2012 Anklage wegen des Vorwurfs, in 11. Janu4r bis 12. Januar 2012 mit technischen Geraten an einen nicht nnten Ausland alifhaltigen.. , , . .,~ Buchmacher den ·Abschluss von Wetten auf Sportveranstaltungen, insb~sondere Fu~ballwetten. angeboten zu habe!n. Dies sei strafbar als gewerbsma~iges un~rlaubtes Veranstalten eines GIOcksspiels nach § 284 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB. tt. ·20. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2012 (Blatt 257- 285 d. Akte) beantragte Rechtsanwald~rendts, das Hauptverfahren nicht zu eroffnen. Er verwies auf die Rechtsprechung des BayV@H (u.a. Beschluss vom 19. Januar 2012, Az. 10 CS 11.923). Das Sportwettenmonqpol sei unanwendbar und eine vollstandige Untersagung der Vermittlung von Wetten konne ni§ht allein auf die formelle lllegalitat gestutzt werden. Deshalb dOrfe erst recht keine strafr~chtliche Sanktion erfolgen. Der Gerichtshof habe dies in Placanica ausgefuhrt und in Rn. 1t~ in der Sache Markus StoB ·:u. a. Wiederholt. Das im Jahre 2007 vorlegende VG Stuttgart:: sei im Anschluss an die Vdrlageentscheidungen aus 2010 der Anwendbarkeit des § 284 si_GB wie folgt entgegengetreten: ·:i'I'( I ,Die UntersagungsverfOgung kann schlieB/ich auch .nicht wegen des vom B~klagten behaupteten VerstoBes gegen § 284 StGB aufrechterhalten werden. ... Denn die Vqrschrift kann nach Sinn und Zweck und b,ei unionsrechtkonformer Auslegung keine Grunc/lpge fOr polizeiliches Einschreiten darstellen, wenn - wie hier - staatliche Vorschriri~n eine rechtliche Moglichkeit zur Erteilung einer Genehmigung im Bereich der Sportwfitten fOr Private. nicht vorsehen und ein staatliches Monopol dort konkret jedenfalls derzeit nicht gerechtfertigt ist. Unter diesen Umstanden fehlt es jed€mtalls an einer Strafbarkeit {vgl. VG Hamburg, a.a.O. Rn. 135 unter Hinweis auf BGH, Urtei/ vom 16.8.2007- 4 StR :62107- NJW 2007, 3078). Anderenfalls wilrde Ober den Weg des Strafrechts ermoglic~t, eine unionsrechtswidrig in Grundrechte und Grundfreiheiten eingreifende Monopo($truktur vorlaufig aufrechtzuerhalten; in sei'nem Urteil vom 8.9.2010 (Winner Wetten C-409/;()6, Rn. 62-69) hat der Europaische Gerichtshof aber gerade ausgeschlossen, dass f{jr eine Obergangszeit unionsrechtswidrige Zustande akzeptiert werden dOrfen." · ~t 21. Die Staatsanwaltschatt,verweist mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 (81. 287 d. Akte)e~uf ein Urteil des Oberlandesg·erichts (,OLG"): MOnchen vom 5.7.2012 (Blatt 250 ff. der Akte), r'f;iit dem der Freispruch ·eines Vermittlers durch das Amtsgericht (..AG") Augsburg aufgehoben~wurde. Das Amtsgericht hatte im Urteil vom 30. November 2011 (Az. 12 Ds 102 Js 113892/09) · ausgetohrt, der Erlaubnisvorbehalt diene derzeit ausschlie~lich dazu, das unionsrechts~idrige ·,:fl
  • 8. :;Ji 11... ti~i; ~~~ u Monopol durchzusetzen. Das OLG Munchen hingegen meint, der Gerichtshof ha9~ in den Entscheidungen vom September 2010 nicht verbindlich festgestellt, da·~s dem Sportwettenmonopol in seiner konkreten Ausgestaltung Unionsrecht entgeQ..enstehe. AuBerdem erfasse der Anwendungsvorrang nur den in § 10 Abs. 2 und Abs. ,!?, GIOStV normierten Staatsvorbehalt, nicht aber den in § 4 Abs. 1 GIOStV geregelten Erlaubnisxprbehalt Der Gesetzgeber ha~e mit dieser veranstalterunabhangigen Erlaubnispflicht die Bea~ptung der Zielsetzung des Staatsvertrags auch fOr den Fall sicherstellen wollen, dass das Staat~,monopol gemeinschaftsrechtlic~ keinen Bestand haben sollte. t 22. Durch Eroffnungsbeschluss vom 15. Marz 2013 hat das vorlegende Gericht die A~~lage zur Hauptverhandlung zug'elassen und das Hauptverfahren eroffnet. ti 23. Mit Schriftsatz vom 8. April 2013 (81. 290 bis 299 d. Akte) hat die Angeklagte ausget~brt. dass mit dem Erlaubnisvprbehalt keine Unterlassungspflicht und schon gar keine S([afbark~it begri.indet werden konne, weil die nichterfi.illte Verwaltungsformalitat unter VerstoB g;~gen das Unionsrecht abgelehnt und vereitelt worden sei. Hierzu habe das Amtsgericht ~ugsburg zutreffend folgendes ausgefOhrt: ~~· t~~ -~.<-~ f.' , Wenn der Erlaubnisvorbehalt (trotz europarechtswidriger Ausgestaltung des s(9atlichen Sportwettenmonopols) wirksam bleibt, dann muss es aber filr den Angek/agten ·:auch die Moglichkeit gegeben haben, eine Erlaubnis zu erhalten. Der Erlaubnisvorbehalt w~re sonst eine Verbotsvorschrift und wOrde wieder das europarechtswidrige Sportwette~(nonopol absichern. ... Auch diesem Gericht drangt sich daher der Eindruck auf, dass derKf=reistaat Bayern am staa'tilchen Sportwettenmonopol festhalt und private Anbieter gerifpe nicht zulassen will. Bis in das Jahr 2012 gab es zur Of?erzeugung des Gerichts dilher kein ergebnisoffenes Erlaubnisverfahren. Der Erlaubnisvorbehalt ist aus Sicht der ve,rwaltung faktisch eine VerQotsvorschrift. Damit sichert der Erlaubnisvorbehalt bis heute fjpch das staat/iche SporfW,ettenmonopol ·ab, welches nach jetzt gefestigter· Rechtiprechung europarechtswidrig ausgestaltet ist." ,RI 24. Mit Schriftsatz vern .6. Mai 2013 (81. 305 - 323 d. Akte) wies die Angeklagte darauf ifflin, dass der GIOStV in dem Zeitraum 11. und 12. Januar 2012 ausgelaufen war. Das b~yerische. j.,. AusfOhrungsgesetz habe den GIOStV zwar in Landesrecht transformiert. Dieses G~setz sei aber wegen der fehlenden Notifizierung und der Verletzuhg der lnformationsrichtlinie 9'8/34/EG nicht anwendbar. Eine Strafbarkeit, die an der fehlenden Erlaubnis ankni.ipft, komr¥1e daher nicht in Betracht. Rechtsanwalt Arendts verwies auf ein Urteil des Landgerichts (,LG");:sremen vom 10. Mai 2012 (Az. 9 0 476112), das diese Schlussfolgerung in einem parall~len Fall gezogen habe. ·:,,. 25. Die Angeklagte wies auch auf ein Urteil des BayVGH vom 26. Juni 2012 hin (Ai.,; 10 BV 09.2259). Darin bestatige der BayVGH die unionsrechtswidrige Praxis der im u?tto- und Totoblock gemeinschaftlich agierenden Bundeslander im Bereich des Glucksspielsjiund der Sportwetten mit Bezug zu dem lnternetwerbeverbot.. Der BayVGH bestatige, dass die Bundeslander mit dem GJOStV in Wahrheit nicht Suchtgefahren bekampfen, ;;,sondern fiskalische Zwecke verfolgen und habe u.a. folgendes ausgefOhrt: ;;::~·.:.-' ,Die strukturel/e~: Duldung der Versto/3e der Lottogesel/schaften geg~n das lnternetwerbeverbbt durch die Aufsichtsbehorden der Bundeslander hat zur Folge, t't/ass da.s Ziel des Verbots, qie Bekampfung der G/Ocksspielsucht und den Spieler- und Jugepdschutz zu effektivieren, iitdem das Internet mit seiner Breitenwirkung als Werbemedium ko~sequent ausgesch/ossen wird, ·nicht wirksam verwirklicht werden kann. Vor diesem Hintergrfjnd kann diesem Ziel fOr die Rechtfertigung einer Beschrankung der Dienstleistungsfreiheitft~ber nur geringes Gewicht zukommen. Denn wird es von den staatlichen Monopoltra'flern mit Duldung der zustandigen Aufsichtsbehorden systematisch missachtet, so zeigt d~~s, dass ;},' 8 -?.~- ;·..
  • 9. ~~. .,, ~·,~~ die staatlichen SffjJien das Verbot nicht ernst nehmen und in Wahrheit andere, ins~~sondere fiska/ische Ziele verfolgen." :} 26. Dann zitiert Rechtsanwalt Arendts einen Beschluss vom 26. Juni 2012 des BayVG~, (Az. 10 CS 12.522). Darin werde der bayerischen Exekutive vorgehalten, dass es keine erge6flisoffene Moglichkeit fOr privat~ Wettvermittler; und Wettveranstalter gebe, eine Erlaubnis zu er~~lten: ' ~~ :. :~-~ ,Der Antragstelletln kann das bld!Je Fehlen der erforderlichen Erlaubnis jedenfa/1~.; solange nicht entgegengeh'alten werden, wie die ErfOI/ung dieser Verpflichtung unter Verst~/3 gegen das Unionsrecht vereitelt wird (vg/. EuGH vom 6.3.2007 Rs. C-338/04 u.a. - M. fitlacanica u.a. - RdNm. 69 r sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/d.9 RdNr. 32; BayVGH vom 142.1.2012. ~ Az. 10 BV 10.2271, Rn. 58 sowie zuletzt vom 20.6.2012 Az. 10 CS 12.100 Rn. 3{Jj. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn das Erlaubnisverfahren mil:!Biick auf den unionsrechtlichen Anwendungsvorrang ergebnisoffen durchgefOhrt wird, di~; fOr die Erteilung der Erlaubnis zustandige Behorde im Rahmen des Art. 25 BayVwVfG~'auf eine ordnungsgema/3e ·und erfolgversprechende Antragstellung hinwirkt und bei Zweitetn oder Unklarheiten Ober die Beachtung von Vorschriften Ober die Art und W~ise der Gewerbetatigkeit die Sicherstellung der materiel/en Erlaubnisanforderungen gegeb~nenfalls durch Nebenbestif,J)mungen gewf:!hrleistet wird (vgl. BayVGH vom 12.1.2012 A~~ 10 BV 10.2271 Rn. 58 sowie vom 20.6.2012 Az. 10 CS 12.100 Rn. 30). Es bestef{en aber erhebliche Zweifel, o~ dies derzeit geschieht. '1 Zwar haben Freistaat Bayem und Vertreter des offentlichen lnteresses dem VGH gJgenOber im Rahmen ahnlicher g/Ocksspielrechtlicher Verfahren wiederholt erklart, dass die:~PrOfung von Erlaubnisantragen ergebnisoffen erfolge. An substantiierten Darlegungen und~'Belegen fehlt es aber insoweit bisher. Erlaubnisse fOr das Veranstalten oder Vermitleln von Sportwetten durch :Private sind bisher jedenfalls offenbar nicht erteilt worden. d~ss dies allein an nicht ordnungsgema/3en Erlaubnisantragen !age, ist fOr den Senat nicht er$ichtlich. Der Freistaat Bayem hat au/3erdem in Bezug auf aile Urteile des Senats, die'~iauf die Unanwendbarkeit der das staatliche Sportwettenmonopol begrOndenden Regelung ~on § 10 Abs. 2 und 5 GIOStV in Folge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gestotzt'§ind, a/s Beklagter oder durch den Vertreter des 6ffentlichen /nteresses Beschwerde g~gen die Nichtzulassung der Revision mit .der Begrilndung erhoben, dass er die Auffassi:;ng des Senats zur Unionsrechtswidrigkeit der Monopolregelung nicht teile. Aus allen!~' diesen Grunden drangt sich dem Senat der Eindruck auf, dass der Freistaat Bayem am st~'ptlichen Sportwettenmonopol bis zum lnkrafttreten eines neuen G/Ocksspielstaatsvertrags ffl.$thalten und private Wetta'nbieter demgema/3 gerade nicht zulassen will (vgl. BayVG,H vom 20.6.2012Az. 10CS 12.100RdNr. 30)." . ·;,. . ..., 27. Nach Beweisaufnahme ·und Anhorung der Angeklagten hat das vorlegende GericnJ durch Beschluss vom 7. Mai 2013 das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, den Gericht~hof zur Auslegung des Unionsrechts anzurufen und vor der Ausformulierung der Vorlagefrigen die BegrOndung der Urteil~ des BVerwG v. 16. Mai 2013 abzuwarten. :i II. Zum zweiten Tatvorwurf (7. April 2012 - 7. November 2012, Az. Js 7378/12 28. Der zweite Tatvorwurf begann mit einer polizeilichen Kontrolle in der am 13. April 2012, bei der ein . Wettautomat vorgefunden wurde. Staatsanwaltschaft Kempten erlieB das Amtsgericht Kempten (Richterin am •t',. Lechner) am 9. August 2012 einen Durchsuchungsbeschluss (Blatt 12, 13 der ... erneuten Antrag erging ein weiterer •Durchsuchungsbeschluss am 7. November 20~.2 und zugleich wurde der frOhere Beschluss aufgehoben. Aufgrund dieses zweiten Bescfilusses wurde das Lokal am 7. November 2012 durchsucht und ein Wettautomat beschlagnahb1t. Am 7. Mai 2013 erhob di.e Staatsanwaltschaft Anklage gegen- Sie wirft ihr v.or, als •;:' /9:_t ·--~ 'l.:~. '·"' ·,-,t~- Y: JJ, f!"
  • 10. verantwortliche lnhaberin der -zwischen dem 13. April 2012 und dem 7..~ovember 2012 einen Live-Sportwettenautomaten in der Absicht betrieben zu haben, int~r~ssierten Dritten den Abschluss von Sportwetten zu vermitteln obwohl sie nicht im ~~sitz der erforderlichen Erlau9nis war. Dies sei strafbar als gewerbsmaBiges unerlaubtes Ve~~nstalten eines Glucksspiels ·~ach § 264 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB (gemeint sein dOrfte § ~~~4 StGf3) (Blatt 33/34 d. Akte). ~~. ;ii,·~~ 29. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2013 (81. 36 - 63 d. Akte) verwies Rechtsanwalt Arendls fOr die Angeklagte auf seine AusfOhrungen in dem Parallelverfahren. Darin habe er eine E-M~il vom 4. Dezember 2012 der Regierung von Schwaben (Freistaat Bayern) an seine KanzldJ;~wie folgt zlliert: ~ '1; ,Mit Fax vom 28.11.2012 informierten Sie uns daruber, dass Sie Sportwettenvef/nittler im Regierungsbezirk Schwaben anwalt/ich vertreten und baten um Obersendlmg von Antragsformu/aren und lnformationsmaterialien zum Erlaubnisverfahl:ffin fOr Wettvermittlungsstellen, damit lhre Mandanten , ...unverzOglich einen entspd~phenden Antrag stellen konnen". Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass wir zum jetzigen Zeitp~l}kt noch keine Antragsformulare Obersenden. Eine besondere Eilbedurftigkeit besteht~~;unseres Erachtens auch ·nicht. So konnen derzeit keine zulassigen Erlaubnisan{rage fOr Wettvermitt/ungsstellen gestellt werden, nachdem das Konzessionsverfahren gema/3 § 4a ff. GIOStV noch nicht abgesch/ossen ist. Dies ergibt sich aus § 1Oa Abs. 5 S. 2 Hi:ilbsatz 2 GIOStV, der § 29 Abs. 2 S. 2 GIOStV fur entsprechend anwendbar erklart. Danacb stellen nicht die Vermittler se/bst, sondern die Konzessionsnehmer fOr ihre Vermitfler den Erlaubnisantrag. Der Kreis der Konzessionsnehmer - und damit der kOnftig berl:J'phtigten Antragsteller - steht jedoch noch nicht fest. lhre Mandanten konnen jedenfa/ls, wie oben ' *dargestellt, einen Erlaubnisantrag auch nach Abschluss des Konzessionsverfahre:i;ls nicht selbst stellen." · ·t@ 31. Der Rechtsanwalt fOhrte aus, dass es derzeit unbestreitbar kein Erlaubnisverta51 ren fOr Vermittler, erst recht kein ,ergebnisoffenes" gebe. AuBerdem konnten nur die Verans!~lter fUr Vermittler eine Erlaubnis beantragen und dies konnte frOhestens Jahr 2014 erfolg;en. Der zunachst fOr Aprii/Mai 2013 vorgesehene Abschluss des seit August 2012 la~fenden Konzessionsverfahrehs fOr Wettveranstalter sei nicht abzusehen. So habe das VG Wi~!sbaden in einem Beschluss vom 30. April 2013 (Az. 5 L 90/13 WI.) die fehlende Transpar~nz des Verfahrens bestatigt.·i.und eine endgOitige Klarung der Auseinandersetzungen werg~ nicht zeitnah erfolgen. Die Konzessionsstelle suche Anwalte fur mindestens 80 Gerichtsveifahren. (81. 40 d. Akte). · {1 31. AuBerdem zitiert Rechtsanwalt Arendts eine Entscheidung des VG Hamburg (Beschl~:gs vom 29. April2013, Az. 4 331/12} wie folgt: ·.·~' ·:;~ ,Es ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt, fOr die Dauer des Konzessionsvelfahrens und des daran ansch/ie/3enden· Verwaltungsverfahrens zur Erlaubniserteilung ~(or die Wettannahmestellen eine Untersagung auf das Fehlen der Erlaubnis zu stotzen. Jnl[fliesem Sinne hat auch das OVG Saarlouis entschieden (Beschluss vom 6. Dezember 2012- 3 B ~ t~ 268/12). Danach vermag das rein formale Fehlen der nach §4 Abs. 1 S. 1 'fPIOStV erforder/ichen Er/aubnis zur Vermittlung von Sportwetten eine umfc1§sende g/Ockspielrechtliche Untersagung nicht zu rechtfertigen, so/ange das Konzessionsv~ftahren gema/3 § 4a GIOStV noch nicht abgeschlossen ist, wei/ ein Antrag auf Erteilung einer Vermittlungserlaubnis vor der Konzessionsentscheidung aussichtslos ware. Dabei 6at das 0 VG Saar/ouis ausdruck/ich darauf abgehoben, dass der Schwebezustand a'!Jf die verzogerte Umsetzung des neuen GIOAndStVs zuruckzufOhren ist. Auch nadh der Rechtsprechung des 0 VG Berlin-Brandenburg ist das Fehlen einer Erlaubnis wahn/nd des /aufenden Konzessibnsverfahrens fur eine Untersagung nicht ausreichend. :~i
  • 11. '::, ' ~' ,~;r. Soweit demgegentber in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten ~;rd, dass unter Geltung ·des GlilAndStV bereits das Fehlen der erforderlichen ~Er/aubnis UntersagungsverfOgungen trageri wOrde (so VG Karlsruhe, Urteil vom 15. Novem~~r 2012 - 3 K 1119112), folgt die Kammer dem nicht. Ein so/c/;les Verstandnis der Eingriff,~befugnis des § 9 Abs. 1 S. 2, S. 3 Nr. 3 GIOStV wilrde die Dienstleistungsfreiheit der AntraiJ.stellerin, in deren Licht die g/ilcksspielrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Eingriff~~efugnis, auszulegen ist, konterkarieren (in diesem Sinne auch OVG Berlin, Brandenburg, ~~schluss vom 24. August 2008- A. OVG 1:S 44.12.). Wie die Kammer mehrfach entschiedeiJ, hat und wie auch in der hochstrichterlichi:m Rechtsprechung anerkannt ist, wird die Anna/;Jme von Spoitwetten und die Vermittlung an ein Untemehmen in einem anderen Mitgliedst?at nach Art. 56 AEUV geschiltzt. Gleichzeitig ist das frilhere Sportwettenmonopol des atf,~er Kraft getretenen GIOStV; mit dieser Gru'ndfreiheit nicht vereinbar gewesen (vgl. nur VG flamburg, Urteil vom 28. Okt6ber 2010- 4 K 2860108 u.a.). Soweit die Vorschriften des GJOA~~StVein solches staatliches Monopol nicht vorsehen, sondern auch an Private die Erteil(.mg von Veranstaltungs- und Vermittlungserlaubnissen zulassen, ist es europarechtlich fgeboten, dass die entsprechenden Bestimmungen nicht nur erlassen und in Kraft getrei~n sind, sondern in der. Verwaltungspraxis auch tatsachlich umgesetzt werden. a~nn die Grundfreiheiten w~rden nur gevitahrt, wenn ihre Gewahrleistungen sich in d~[ Praxis tatsachlich bewahren. · ;j:··.tt' Sind danach die staatlichen Sportwetten-Veranstalter und ihre Vermittler berechti'gt, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten, muss dies auch fOr die Antragstellerin gelten. Andernf~ils hatte das lnkrafttreten des GIOAndStV, der im Hinblick auf das Konzessionsverfahrens bei Sportwetten ein europarechtswidriges Monopol beseitigen sollte, eine Verschlechte(ung der Rechtsposition derAntragstellerin zur Folge. Denn vor lnkrafttreten der neuen Rf/¢,htslage war die Antragstellerin nach der Rechtsprechung der Kammer und der hochstrichi~rlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die europarechtliche Unanwendbarki:}!t des Sportwettenmonopo/s zur Vermittlung von Sportwetten berechtigt. Wahrend des la~fenden Konzessionsverfahrens kann die Antragstellerin im Hinblick auf ihre Dierstleistunft{;treiheit nicht schlechter steben." t:r"'t' . , 32. Das vorlegende Gericht hat dieses Strafverfahren mit dem ersten Strafverfahren geg~n. . -erbunden. :.~. !j;, :f.:: ":• . ~ Ill. Die Rechtslage sowie die Tendenzen der deutschen Rechtsprechung im Z~tpunkt des ersten Tatvorwuns (Januar 2012) :k , ' . 33. Dem Gerichtshof ist aus dem Verfahren Carmen Media bekannt, dass die deutsche Red.htslage im Bereich der Sportwetten seit 2008 ·durch den von 16 deutschen Bunde~i~ndern abgeschlossenen GluStV . gekennzeichnet ist (www.glueckss:P.iel.uni- hohenheim.de/staatsvertrag). Der GIOStV erlangte am 1. Januar 2008 bundesweit Gesetzeskraft und lief Ende 2011. aus. Nach § 10 Abs. 2 konnen die LandE:}r ihre ,ordnungsrechtliche Aufgabe", ein ausreichendes GIOcksspielangebot zur VerfOgung zu;stellen, selbst oder durch staatlich beherrschte Unternehmen erfullen. § 10 Abs. 5 GIOStV be~timmt, dass anderen keine Erlaubnis fUr Sportwetten erteilt werden darf. Und § 4 Abs. 1 S. 1;GiuStV bestimmt, dass offentliche Glucksspiele, wozu per Definition des § 3 auch Sportwetten 'zahlen, nur mit Erlaubnis der ,zustandigen Behorde des jeweiligen Bundeslandes veranstalt~t oder vermittelt werden dOrfen. Das Veranstalten oder Vermitteln ohne diese Erlaubnis (,unerlaubtes G/ilcksspiel") wird in§ 4 Abs. 1 Satz 2 ;explizit verboten. ··· 34. Nach § 9 Absatz 1 S. 2, S. 3 Nr. 3 GIOStV kann die zustandige Landesbehof~e die Veranstaltung oder Vermittlung unerlaubten GIOcksspiels untersagen. Nach § 9 Abs. 3 ~IOStV arbeiten die Bundeslander bei der GIOcksspielaufsicht zusammen. Dazu haben sie eine gemeinsame Geschaftsstelle beim hessischen Ministerium fOr lnneres und Sport errichtel. :ui':;!1 ~~~ ~-~i" ~~~-~
  • 12. -~. 35. Daneben stellt Bundesrecht (§ 284 StGB) die Veranstaltung von offentlichem Gl~cksspiel ,ohne behordliche Er/aubhis" unter Strafe. Unter dem Tatbestandsmerkmal ,bebordliche Erlaubnis" wird allgemein die Erlaubnis einer deutschen Behorde verstanq~n. Die,~,, legalisierungswirkung von Erlaubnissen einer Behorde der DDR ist allerdings u!(j:lstritten. Hierzu wird vertreten; ihre legalisierungswirkung beschranke sich nach der Wiedervef~inigung· auf das fruhere Ost-Berlin und auf das raumliche Gebietder fOnf ,neuen" Bundesland~r (BGH, Urt. v. 29.9.2011, 1 ZR 189/08; BVerwG, Urt~ v. 1.6.2011, 8 c 5.10). Nach andere~,Ansicht legalisieren sportwettt:mrechtliche DDR-Gewerbeerlaubnisse deutschlandweit den Ver;tl-ieb von,,, Sportwetten (VG Stuttgart, Urt. v. 7.10.2008, 4 K 3230/06; VG Gera, Urt. v. 14.12.2910, 5 K 155/09; Vo/3kuhle, GewA 2006, 395 ff.). '' 36. AuBerdem regelt das RennWett- und lotteriegesetz von 1922 die gewerbliche Vera6~taltung und Vermittlung von Sportwetten auf den Pferdesport (vgl. EuGH, Carmen Media, Rn)~-6). Zu Einzelheiten der deut$chen Rechtslage Folgendes: ~i :.:oJ} 1. Zustimmungsgesetzte und Ausfi.ihrungsgesetzte zum Gli.iStV 37. Der GIOStV 2008 wurde von den landesparlamenten ratifiziert und damit zu einer ges~tzlichen Vorschrift. In Bayern geschah dies durch einen Beschluss des landtages (GVBI. Bay~~007, S 906), in den ubrigen Bundeslandern durch ein Zustimmungsgesetz. ;~ Diese Zustimmungsgesetze · der lander sind streng zu trennen von den jeweiligen AusfOhrungsgesetzender lander (dazu Carmen Media, ijn. 19 ff.). In§ 24 GIOStV fin'det sich. 1., die Grundlage zum Erlass der AusfOhrungsgesetze. Diese, gestalten die Vorgaben desi,;GIOStV aus, erganzen dessen Vorgaben inhaltlich und nehmen bestimmte landessp~~ifische Regelungen vor. Insbesondere enthalten sie Vorschriften uber Ordnungswidrigkeit¢n. Die Zustimmungsgesetze zum GluStV und die AusfOhrungsgesetze wurden nicht f~n die Kommission notifiziert. ';" !A-!·· ")' 2. Entstehungsgeschichte des Gli.iStV ~~,~ 't ·il1 38. Zum Verstandnis der .divergierenden Ansichten im .Bereich der Sportwetten {(st die Entstehungsgeschichte des GIOStV bedeutsam. Der GluStV diente in erster linie da~u. das von den Bundeslandern und ihren lotterieunternehmen begehrte Veranstalter-Mom?'pol fur lotterien und Sportwetten zu erhalten. Der GIOStV sollte Defizite beheben, die das BV~rfG im Urteil vom 28. Marz 2006 (1 BvR 1054/01, vgl. Carmen Media, Rn. 8) in Anlehnung4::an die Gambelli-Entscheidung aufgezeigt hatte. Daher nahmen die lander gewisse Beschralll.(ungen des Ange~ot~.s de~ Monopoltrag 1 1 er ~or. Werbung ~ur. erlau_btes _Giucksspiel ?urfte z~ar ~uf Plakaten, 1n offenthchen Verkehrsm1tteln etc. sow1e 1n Ze1tschnften und Ze1tungen ;!i:ind 1m Radio erfolgen, nicht aber im lntemet oder Fernsehen (§ 5 GluStV). ·m 39. Die staatlichen lotteriegesellsch~ften vertreiben Sportwetten, Glucksspiele und lotteri~h uber ca. 26.000 gewerbliche stationar~ Annahmestellen. § 4 Abs. 4 GluStV enthalt auch das·terbot der Veranstaltung und Vermittlung offentlicher Gli.icksspiele im l;,ternet (,lnternetvertriebsverbot"). Ob das lnternetvertriebsverbot neben den erlaubnisf~higen Monopoltragern und den gewerblichen Spielvermittlern, die das staatliche Angebot bis Ende 2008 Ober das Internet vermittelri durften (vgl. EuGH, Carmen Media), auch private Aqbieter betrifft, ist umstritten. Weil priv~te Wettveranstalter nach der Systematik des Gli.iStV von vornherein ausgeschlo~sen sind ~nd der GluStV in erster Linie geschaffen wurde, urn ~~iesen Ausschluss zu rechtfertigen, wird vertreten, dass das lnternetvertriebsverbot nicht die o~nehin ausnahmslos verbotenen privaten Anbieter (zusatzlich) beschranken will, sondern vor;einem fiskalisch ausgerichteten Monopol)schutzt und deshalb nur die erlaubnisfahigen Monopo)trager und deren Vermittler betrifft. Die Urteile des BVerwG vom 24. November 2010 deuten il1.1.diese Richtung. Das BVerwG hatte g~urteilt, dass die Bestimmungen uber Art und Zu.*chnitt 12~
  • 13. ' . (t~:.·. . zulassiger Sportwetten und die Vorgaben fUr ,deren Vermarktung nrch~~,' pnvate Sportwettenanbieter oder -vermittler betreffen, sondern nur das Angebot q"~r nicht grundrechtsfahigen staatlichen oder staatlich beherrschten Monopoltrager regeln (B¥:erwG, 8 C 13.09, Rn. 30, 8 C 14.09, Rn. 26, 8 C 15.09, Rn. 26). .~ : : ;(~t 40. Der mit dem GIOSfV ab 2008 gesetzlich in § Abs. 4 GIOStV bestatigte Verg_icht der Monopoltrager auf den lnternetvertrieb ist das Resultat eines vom Bundeskartell~tnt 2006 gegen die staatlichen Lotterie1,.mternehmen gefOhrten Kartellverfahrens. Vf!ie der Bundesgerichtshofs (,BGH") im Urteil vom 24. September 2013 (BGH, KZR 62/11 )lhausfOhrt, hatten die staatlichen Lotterieunternehmen unter Verletzung des Kartellrechts v~reinbart, Lotterien und Sportwetten nur in dem Bundesland ihres Sitzes zu vertreiq~n. Das Bundeskartellamt hat ihnen deshalb durch Beschluss vom 23. August 2006 (BKa~. B 10- 92713-Kc-148/05) untersagt, ihren lnternetvertrieb auf Teilnehmer des Bundesla~~des zu beschranken, die ihren Wohnsitz •im Land der jeweiligen Lottogesellschaft ha'pen. Mit Vollstreckungsbeschluss vom 3Q. Oktober 2006 hat das Bundeskartell~!'rt den Lotterieunternehmen ein Zwangsgel~ angedroht, wenn sie Ober den 6. November 20Q,6 hinaus ihren lnternetvertriet? auf Spieltei!nehmer in ihrem Bundesland beschranken l)(BKartA, Vollstreckungsbeschluss vom 30. Oktober 2006, Az. 92713-KC 528/06). Die Bunq,eslander entschieden dann am 6. Novemb~r 2006 nicht, den lnternetvertrieb freizugeben,;~!)sondern. : ' ,-~~ stellten ihn ein und beschrankten den Vertrieb ihrer GIOcksspielprodukte und Sportw~tten auf die rund 26.000 gewerblichen Annahmestellen (BGH, KZR 62/11, Rn. 8). Anschlief1en:~ kamen die Bundeslander auf der Konferenz der Ministerprasidenten vom 12./13. Dezem~~r 2006 grundsatzlich Obere.in, ihren Monopoltragern mit dem GIOStV zum 1.1.2,008 als Vermarktungsbeschr~nkung ein lnternetvertriebsverbot und bestimmte Werb,~verbote aufzuerlegen. · ~: · ~3. Die Rechtslage nach Auslaufen des GIUStV zum Ende' 2011 ~~~ 41. Nach seinem § 28 lief der GIOStV Ende 2011 aus. Von der Verlangerungsoption wJ,tde kein Gebrauch gemacht und Schleswig-Holstein liberalisierte GIOcksspiele und Sportwetten. Die deutschen Bundeslander (abgesehEm von Schleswig-Holstein) beschlossen abeti: jeweils Gesetze, wonach der (ausgelaufene) GIOStV als Landesrecht fortgelte. In Bayern ertqJgte dies vorab durch Gesetz (AGGLOSTV) vom 20. Dezember 2007 (Fundstelle: BayGVBI 20~7, Seite 922). § 10 Abs. 2 AGGLOSTV lautet:· :, , Tritt der GlilStV nach seinem § 28 Absatz 1 S. 1 zum 31. Dezember 2011 aurJ~r Kraft, bleiben seine Regell1ngen mit Ausnahme der §§ 26, .28 und 29 bis zum lnkrafttret~n eines neuen Staatsvertrages a/s Landesgesetz in Kraft." c~ ' ~ 42. Weder dieses noch die Gesetze an~erer Bundeslander, die den ausgelaufenen G@StV als eigenstandige Regeluhgen beinhalten, wurden notifiziert. Dies wurde von deutschen G)~richten unterschiedlich bewertet. Mit Urteil vom 10. Mai 2012 (9 0 476/12) meinte das LG "l3remeri, dass die technischen.Vorschriften elnes Landesgesetzes mit dem lnhalt des ausgeJ~ufeneh GIOStV nicht anwendbar sind: ;,1; ,Die Verfilgungsbeklagte hat nicht gegen eine gesetzliche Bestimmung versto/3en,~die das Vermitteln offentlicher Glilcksspiele untersagt. Zwar soli ein solches bis zum 31.12.2011 aus §4 Abs. 4 GlilStV folgendes Verbot gema/3 § 2 Abs. 3 1 S. 1 des ~iBremer Fortge/tungsgesetzes (BremG/il$tVG) a/s bremisches Landesrecht fortge/terii? Diese Vorschrift kann jedoch nicht angewandt werden, wei/ das Land Bremed~, seiner europarechtlichen Notifizierungspflicht nicht nachgekommen ist. ... Zwar ist der GIQStV der Kommission am 21. Dezember 2006 notifiziert worden. Auch die in § 1 Bremi$,/ilStVG enthaltene Zustimmyng des Landes Bremen zum GlilStV stellt keinen ilber diesen[Vertrag hinausgehenden ndtifizierungspflichtigen lnhalt dar. Dies gilt allerdings nicht filr § 2; Abs. 3 . }j; '!:1.3
  • 14. ,, jj; " !~ '1 ·'1..;-• .~!;: ,;,t ·:~_; BremG/ilStVG, wonach ilber den 31.12.2011 hinaus der G/ilStV als b(emisches Landesgesetz fortgelten sol/. r t··, Diese Vorschrift war nach Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 3 der lnformatioiJ,~richtlinie notifizierungspflichtig. Danach wird eine erneute Notifizierungspflicht ausgelq~t, wenn ,wesent/iche Anderungen"vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich anf!ern, den ursprilnglichen Zeitpunkt filr die Anwendung vorverlegen oder Spezifikatiohen oder Vorschriften hinzufilgen oder verscharfen". Dies ist hier der Fall, denn § 2 Ab~. 3 S. 1 BremG/ilStVG andert den Anwendungsbereich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Unterab,$,atz 3 der /nformationsrichtlinie. Mit der im bremischen Landesgesetz angeordneten Fortge({ung ilber den 31.12.2011 hinaus wird die ursprung/ich in § 28 Abs. 1 S. 1 G/ilStV vorgesehene zeitliche Befristung des G/ilStV auf den 31.1?2011 geandert, indem eine Fortgelt~ng ilber diesen Tag hinaus vorgesehen wird." · ?~ 'J,l. 43. Das OLG Bremen hat diese Auslegung der lnformationsrichtlinie nicht geteilt (OLG ~temen, 2 U 61/12, Urt. vom 12. Oktober 2012). Die faktische Fortgeltung des GIOStV als Lamt~sgesetz sei keine ,wesentliche Anderung". Dass Bremen nach Auslaufen des Staatsvertrage~ tor sich alleine die Regelungen des GIOStV als Landesrecht beschlossen habe, wirke sich niG.~t anders aus, als die in §' 28 Abs. 1 GIUStV als Option vorgesehene Verlanger:gng der Ursprungsregelung. -;;;::' 44. Der BayVGH hat die Frage, ob das lnternetwerbeverbot (§ 5 Abs. 3 GIOSt~). wegen Missachtung der Notifizierungspflicht unanwendbar ist, in seinem Urteil vom 26. J;yni 2012 offengelassen. Aus ·seiner Sicht sind die Werbebeschrankungen von Sportwetten irtt~ Internet schon deshalb nicht 1 Qerechtfertigt, weil die Bundeslander damit in Wahrheit illegitim~ 1 iZwecke vertolgen (BayVGH, 10 BV 09.2259, Rn. 55 ff.). :f; l ·~wi 4. Die deutsche Rech~prechung zum Erlaubnisvorbehalt ';!; 45.1n der deutschen Re~htsprechung und Literatur herrscht Einigkeit, dass die Strafb~lkeit der Vermittlung von Spdrtwetten nach § 284 StGB wegen fehlender deutscher Erlau~pis nicht · losgelost von der unionsrechtlichen Beurteilung des gesamten Sportwettenrechts be~'ntwortet werden dart. Dies folgt aus der verwaltungsakzessorisch~n Natur des § 284 StGB (BQ[i, Urteil vom 16. August 2007, 4 StR 62/07, Rn. 21; OLG MOnchen, Urt. v. 26. September 20.06, 5 St RR 115/05, Rn. 59). Derjenige Anbieter von Sportwetten', der nicht zunachst eine beffi'ordliche Erlaubnis im Sinne von § 284 StGB beantragt und erhalten hat, ist daher nicht strafb~r. wenn die fehlende Erlaubnis auf einem unionsrechtswidrigen Rechtszustand beruht (BVertG}! BeschI. v. 3.9.2013, 1 BvL 7/12; Rn. 16). ·r~: i~ 46. Ob eine Untersagung wegen ,il/egalen G/ilcksspiels" als Grundlage tor die Strafbark~it allein gestotzt auf den Erla!Jbnisvorbehalt ertolgen dart, wird dennoch von deutschen Geric~'ten und Behorden (sehr) unterschiedlich beurteilt und gehandhabt. Zwar hat der Gerichjshof in Placanica (Rn. 67 ff.) klargestellt, dass keine Sanktion. wegen des Fehlens einer l;:rlaubnis verhangt werden dart, wenn diese unionsrechtswidrig verweigert wurde. In den UrteilerjMarkus Sto/3 (Rn. 115) und Costa/Cifone (Rn. 43) hat der Gerichtshof dies wiederholt. Auc;~ haben zahlreiche deutsche. Gerichte in den vergangenen Jahren privaten Wettvermittl~rn und Wettveranstaltern Rechtsschutz gegen behordliche Verbote und strafrechtliche Sa'6ktionen gewahrt, weil das ~portwettenmonopl nicht gerechtfertigt sei. Dazu hat die An~·eklagte Beispiele aufgefi.ihrt. Auch das Amtsgericht Kempten (Richter am Amtsgericht Kogl) h~tisich so positioniert, weil eine rechtliche Moglichkeit zur Erlangung der Erlaubnis nicht bestE~ht; dies habe auch die Nachfrage der Polizei bei der Regierung der Oberpfalz gezeigt. ?~ ~ -..!..·1' 47. Jedoch beurteilen deutsche Gerichte und Behorden, insbesondere die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Kempten, das Fehlen einer deutschen Erlaubnis auch anders. Zwar wird jedenfalls seit den Urteilen des Gerichtshofs vom 8. September 2010 weitgehend vpn allen :14i~. ~.,- .. ,,~. ,.. -;:,~-- •'{
  • 15. :, ' ' 'i~,f Gerichten anerkannt dass mit der Monopolisierung von Sportwetten illegitime Zweck~#?Jerfolgt werden (zuletzt: BV~rWG, Urt. vom 20.6.2013, 8 C 10.12, 12.12., Rn. 49 und 17.12, Rry;, 60 ff.}. Nicht nur zwischen privaten Anbietern und den Behorden, sondern auch _zwisc~,yn_ den Gerichten untereinander besteht aber seit Jahren Streit, welche umonsreq:h,thchen Konsequenzen daraus fOr behordliche Verbote und strafrechtliche Sanktionen zu zieh.~n sind, wie beispielhaft folgende Passage aus einem Urteil des VG Berlin vom 4. November 2gj1 0 (VG 35 K 75.09, S. 5) verdeutlicht: ~{! ,Der Klager kann nicht darauf verwiesen werden, zunachst eine Erlaubnis nach § ~·· Abs. 1 S. 1 des GIOStV zu beantragen (so wohl aber VG Regensburg, Beschluss vom ~0· April 2008- RO 4 S 08.252 -, Rn. 17; 19; insoweit jedoch ausdriicklich nicht bestatigl durch BayVGH Beschluss vom 8. Juli 2008 - 10 CS 08. 1364 -, Rn. 11: ,Die Antragstellet haben .. .die A~nahme des Verwaltungsgerichts, dass fOr Vermittler privater WettangeQote ein Er/aubnisverfahren~:bereit stonde,: mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezog~n. Sie haben zutreffend ausgefiihrt, da'ss das Erlaubnisv~rfahren nach § 4 Abs. 1 WGIOStV grundsatzlich nur tor Veranstalter und Vermittler staatlicher Wettangebote ge§bhaffen worden ist und dass nach § 4 Abs.. 2 S. 2 GIOStV in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Gl(f.$tV die Erteilung einer solcf?en Erlaubnis an Vermittler privater Sport Wettangebote ausgesd~lossen ist. Die Veranstaltung von Sportwetten ist in Bayern ausnahmslos dem Freist~§!t oder juristischen Persorlen des 6ffentlichen Rechts oder privat-rechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des offentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar ma~geblich beteiligt sind, vorbehalten. Es besteht insofern weiterhin ein reines Staatsmonopo/, if;las die Vermittlung privater Wettangebote ausschlie!J.t. Das Genehmigungsverfahren fOr V(j(mittler staatlicher Wettangebote ist nicht:darauf angelegt, auch als Genehmigungsverfatl,ren fur Vermittler privater Wettangebote iu dienen, so dass die Antragsteller auch nicht,tf;luf die DurchfOhrung dieses Verfahrens verwiesen werden k6nnten. ") §'< ·;·y Das Erlaubnisverfahren nach § 4 Abs. 1 S. 1 GIOStV ist demnach nur fiir (Wettverilgstalter und) Vermittler staatlicher Wettangebote geschaffen worden, die Erteilung einer Ef]aubnis an Vermittler privater Wettangebote ist nach § 4 Abs. 2 S. 2 i. V.m. § 10 Abs. 5 und}Abs. 2 GIOStV ausgeschlo~sen (dazu ausfuhrlich Urteil vom 7. Juli 2008- VG 35 A 149.07;-?Rn. 40 ff., sowie weitere Urteile; a.A.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktobe~¥2010- 0VG 1 S 154.10, Rn. 6 ff.). Es besteht auch keine M6gljchkeit, im Wege der Aus/egqhg das Genehmigungsverfahren des § 4 Abs. 1 S. 1 i. V.m. 'Abs. 2 S. 2 GIOStV fOr Vif/fmittler staatlich veranstalteter Sportwetten auch als ein Genehmigimgsverfahren fOr }(private . Wettangebote zu v.f5trstehen. ... Zum einen wOrde ein Erlaubnisverfahren, das atich die Zulassung privater. yermittler einbezieht, weitere grundlegende gesetzliche Reg~(ungen erfordern, die das Gericht nicht fingieren kann (zum Gebot richterlicher ZurOckhalt{lng vgl. · OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - OVG 1 S 09, R'n. 14). Beispielsweise mOsste der Gesetzgeber klaren, ob der private Vermitt!dB eine "Annahmestelle" im Sinne des§ 3 Abs. 5 GIOStV betreilit, ob dann eine Er/aubnis fOfJ!hn nur iiber einen Antrag der DKLB zu erla,ngen ware (vgl. § 8 Abs. 1 AG GIOStV), ob die E/;teilung der so beantragten Erlaubnis mit der BegrOndung, es gebe bereits 1100 Annahm~stellen (der DKLB) in Berlin, abgelehnt wwden konnte (vgl. § 8 Abs. 1 AG GIOStV), odedpb der Betreiber einer Sportwetten-Annahmestelle eine gewerbliche Spielvermittlung im Sin:be des § 3 Abs. 6 GlilStV betreibt und dann schon deshalb die Einrichtung einer ol!tlichen Verkaufsste/le unzu/assig ware (v~/. § 13 Abs. 2 AG GIOStV), ob der Betreibe,~ einer Annahmestelle einf! vom Land ~erlin erteilte Erlaubnis des privaten (aus/andi$chen) Veranstalters nachweisen mOsste, u,nd- falls ja - nach we/chen vom Gesetzgeber uf(streitig nicht vorgesehenen Regelungen der Veranstalter diese Erlaubnis beantragen und e?-halten konnen sol/te, falls nein, aus welchem Grund nicht der Veranstalter wohl aber der Vetmittler eine Erlaubnis innehaben mOsste. ' :.;; ]I> ;~~; ;l,;- 1~ :;)·: ~i:~. ~!· ~;:~ !;~l -~
  • 16. {-~.; {it "~'! DarOber hinaus,, ist ein hypothetischer Wille des Gesetzgebers, im F4Jie einer Unionsrechtswidrigkeit des G/ilcksspielmonopols ein Zulassungsverfahren f~r private Sportwett-Vermittler zu schaffen, nicht ansatzweise zu erkennen. Vielmehr ha!ii sich der Gesetzgeber ausdrOcklich und eindeutig in der gesamten Regelungsstruktur des q{OStV wie des Berliner AusfOhrungsgesetzes fOr ein staatliches Sportwettenveranstaltung{;monopol. n ausgesprochen. Eine hiervon abweichende, alternativ in eine andere Richtung;gehende Absicht ist dem Gesetzgeber im vor/iegenden Fall nicht zu unterstellen ..." ,.;,... --~ 48. Kurz darauf hat sich das BVerwG in seinen drei Urteilen vom 24. November 201 OJ.•,mit dem Sportwettenmonopol befasst (BVerwG 8 C 13.09, 14.09 und 15.09). Die Verfahren 1~·09 und 15.09 betrafen die Vermittlung von Sportwetten im AnwendungsberEfjph der Dienstleistungsfreih~it, das Verfahren 13.09 aus Sicht des BVerwG nicht (ebenda,~~Rn. 84). Das BVerwG hat mit Blick auf die Carmen Media-Entscheidung in 8 C 14.09 und 15.09 die Urteile der Vorinstanzen (BayVGH) aufgehoben. Die Vorinstanz habe fehlerhaft nicHf gepruft, ob die gesetzliche Regelung und/oder die Anwendungspraxis in anderen G!Ocksspiel~~reichen die Verbraucher zur Teilnahme am Spiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in andeter Weise -insbesondere aus ft~kalischen lnteressen- auf eine Expansion gerichtet ist oder die~:~ duldet. Aus der Zuruckverweisung lieP., sich folgern, dass das bloBe Fehlen einer Erlaubnis ·~us Sicht des BVerwG nicht isoliert die Untersagung rechtfertigt, denn sonst hatte das BV~rwG die Vorinstanz bestatigt · ~. 49. Dennoch blieben die Gerichte weiterhin in zwei ·Lager .geteilt, die sich diametral g~benOber stehen. Das eine Lager meint, dass der Erlaubnisvorbehalt nicht isoliert von dem V~[bot des § 10 Abs. 2 und 5 GIOStV angewendet werden dart. Die. Fiktion eines Erlaubnisverfa_eyrens tor Private durch den Richter sei unzulassig. Das Erlaubnisverfahren des GIOStV ;lmd der AusfOhrungsgesetze sei auch nicht auf private Wettveranstalter und deren V~rmittler zugeschnitten, sondern nur auf die staatlichen Monopoltrager und deren V:ermittler. Beispielhaft sei auf das VG Berlin verwiesen, das an seiner Rechtsprechuf:j,g trotz entgegenstehender standiger Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg festhielt q[ld z. B. im Beschluss vom 22{ September 2011 (VG 35 L 344.11) austohrte: .::: } ,Das Vermittlungsverbot fOr Sportwetten kann nicht auf formelle 11/egalitat gestiltzt~werden, wei/ eine erforderliche Erlaubnis fOr die streitgegenstandliche Tatigkeit nicht vorliege. Dies hat das BVerwG ausdrOckfich festgestellt (Urteil vom 24. November 2010- 8 C 113109 -, juris, Rn. 72). Zlivar hat es unmittelbar danach - als ,obiter dictum"- voi:i;: einem ,Erlaubnisvorbehalt" gesprochen, der unabhangig von der Wirksamkeit des sta,{!Jtlichen Sportwettenmonopo/s bestehe (8 C 13109, a.a.O., juris, Rn. 73). Gestiltzt hat e.s seine Entscheidung jedoch nicht auf das bloBe Fehlen der (in jenem Fall zwar beantragt~n, aber nicht bewil/igten) Erlaubnis, sondern auf den Mangel der Er/aubnisfahigkeit im Sinq,e eines normativen Verbotenseins (a.a.O., Rn. 72; ebenso Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 d}.j,4!10 -, Rn. 55) und die Revision sodann ausschlie8/ich wegen Versto8es gegen das ge~~tzliche Trennungsgebot in§ 21 Abs. 2 GlilStV zurOckgewiesen." ·! 50. Weiter sei beispielhaft auf folgende Gerichte verwiesen, die die Wettvermittlung im Anwendungsbereich des Unionsrechts als erlaubnisfrei ansehen: VG GieBen (z. 8.t:Urt. v. 28.3.2011, 4 K 2687/10.GI; 4 K 2688/10.GI, 4 K 2689/10.GI}, VG Stuttgart (Urt. v. 16. 1,!~.2010, 4 K 3645/10 u.a.), LG Berlin (z. B. Beschluss v. 19.1.2012, 526Qs 42/11); VG Berlin (z.B. Urteil vom 30.11.2010, VG -~5 K 486.09 u.a.), VG Hamburg (Urt. v. 2.11.201 0, 4 K 1495/07, ~4 K 22- 08 u.a.), VG Halle (Urt. v. 20.11.2010, 3 A 158/09), VG Koln (Urt. v. 24.3.2011, 1 K #)589-07 u.a.), VG Minden (Urt. v. 1.2.2011, 1 K 2346/07 u.a.), VG Bremen (Urt. v. 10.3.20~i1, 5 K 1919/09), VG Gelsenkirchen (Urt. v. 6.4.2011, 7 K 6737/08) VG Arnsberg (Be$chl. v. 15.10.2010, 1 L 700/10 u.a.). :<;: .!!~·.L l.·;
  • 17. 51. Das LG Berlin hat die Strafbarkeit in einem Vorlagebeschluss an das BVerfG zur Kla,rung der Vereinbarkeit des Sportwettenmonoj:>els mit der Verfassung (Vorlagebeschluss vom 1;~. Januar 2012, Az.. 526 Qs 8/11) wie folgt verheint: ~~: , 157. Entgegen der zum Teil in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. 0{.G Berlin- Brandenburg, Besch/uss vom 26. 'Oktober 2010, OVG 1 S 154.10; OVG MOnster, ~.eschluss vom 22. Marz 201,1, 4 B 48111; QVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Novemfi,er 2010, 11 MC 429110, Rn: 23; OVG Sachsen, Beschluss vom 04. Januar 2011, 3 B 5071Qp, Rn. 5; VG Saarlouis, Urteilvom 28. September 2011, 6 K 1081110, Rn. 60 ff.; a.A.- entsprechend der von der Kammer vertretenen Auffassung - VG Berlin, Besch/uss vom 04. fJpvember 2010, 35 K 88.09, ,Rn. 17 ff.; VG Aachen, Besch/uss vom 17. Juni 2011, 6 L 49511Q1; Rn. 20; VG Minden, Urteit' vom 07. Februar 2011, 1 K 2835107, Rn. 79; VG Koln, Urteift;;vom .18. November 2010, 1W 3293107; VG Halle, Urteil vom 11. November 2010, 3 A 1S~f09; VG Hamburg; Urteil vom 05. November 2010, 4 K 350108; VG Arnsberg, BeschlussiJ[vom 1!). Oktober 2010, 1 L 700110) weist der Erlaubnisvorbehalt in§ 4 Abs. 1 Satz 1 GJOSt,~y keinen sog. gestuften Rege/ungsgehalt auf, der sich dergestalt von der Frage der Wirksaifikeit des Sportwettenmonopols trennen li~/3e, dass die feh/ende Erlaubnisfahigkeit auch ~f.lein auf die besonderen Zulassungskriteiien und die Zuver/assigkeitsprOfung in § 7 A~;l GJOStV gestotzt werden konnte. ... •': 159. Allerdings ist der Erlaubnisvorbehalt gema/3 .§ 4 Abs. 1 GJOStV vom Gesetz~~ber a/s Mittel eingesetzt worden, · um das· staatliche Wettmonopo/ konkret auszugesta{ten und abzusichem, indem der Kreis der moglichen Veranstalter von Sportwetten von VQfnherein aussch/ie/3/ich aufstaatliche Stel/€jn beschrankt wurde. Die besonderen Zulassung~/{riterien und die Zuver/assigkeitsprOfung Werden nur auf diesen beschrankten Kreis ang~wendet (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 17. Juni 2011, 6 L 495110, Rn. 20- juris). Damit $teht die PrOfung der Einhaltung der Wettmonopolrege/ung nicht neben der Frage, ob darObii,f; hinau's auch die weiteren Erlaubnisvoraus$efzungen vorliegen." ;}!! 52 Hierzu ist anzumerken; dass das BVerfG in einer Entscheidung vom 3. September 20f~ (1 Bvl 7/12) diese Vorlage nicht zur Entscheidung angenommen hat. Sie sei unzulassig, weH,daraus nicht hervorgehe, ,dass das vorlegende Gericht sich in ausreichender Weise mit dfi.~ fOr die Frage der Entscheidungserheblichkeit ma/3geblichen Rechtslage nach dem Rf{qht de·r Europaischen Union auseinandergesetzt haf' (BVerfG, .Rn. 15 ff). Die AusfOhrung·~n. das Sportwettenmonopol verstoBe zwar gegen Unionsrecht, der tOrkische Angeschuldigt§' konne sich hierauf aber nicht berufen, seien mit Blick auf das Effektivitatsgebot und die G~mbe//i- Entscheidung nicht zwingend. · ~': 53. Auch das VG Stuttgart, das mit Beschluss vom 24. Juli 2007 den EuGH angerufe~ hatte, urteilte im Anschluss an Markus Sto/3 !J.a. durch Urteil vom 16. Dezember 2010 (Az.. 4 ~;3645), dass eine Sanktion oder Untersagung bei Unanwendbarkeit des Sportwettenmonopd:ls nicht allein auf formelle 11/egalitat gestutzt werden kann. ·~· ,Die Untersagungsv,erfOgung kann auch nicht - wie der Beklagte offenbar meint -;~mit der Argumentation aufrechterhalten werden, dass es an einer nach dem deutschent Recht erforderlichen Genehmigung fehle (formelle 11/ega/itat). Denn wie bereits ausgefOhrt~:wurde, ist § 9 GJOStV wegen Unionsre¢htswidrigkeit unanwendbar. Eine geltungserh~ltende Reduktion ihres lnhalts dergestalt, ·dass die Vorschrift - solange eine Genehmigurifl nicht vorliege - trotz Unionsrechtswidrigkeit der konkreten Regelungen zum SportwettenmJ;mopo/ (und damit von § 4 Abs. 1 und 2 G/OstV) eine UntersagungsverfOgung rechtferi}ge, ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht moglich (so im Ergebnis auch VG Hajje, Urt. · v. 11.11.2010, a.a.O. Rn. 190; VG Hamburg, Urt. v. 02.11.2010, a.a.O. Rn. 55 ff.)~'Diese Auffassung entspricht auch in vollem Umfang den Grundsatzen des Urteils des ElfiGH in seinem Urtei/ vom 06. 03.2007 (C-338104, Placanica, Rn. 67) ..." !~
  • 18. .-·, "F 54. Das VG Koln erganzt im Urteil vom 24. Marz 2011 (1 K 4589/07), dass der auf die ~!aatlichen Wettveranstalter und ihre Vermittler zugeschnittene Erlaubnisvorbehalt unabhangigf,;von dem Monopol nicht den Anforderungen des EuGH gerecht werde. (Rn. 92 ff.): '/: '.·~ ,Der Er/aubnisvorbehalt muss nach den Vorgaben des EuGH auf objektilf:(:m, nicht. diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen. Ferner muss ein;i,effektiver Rechtsbehelf offen stehen, vgl.: EuGH, Urteil Carmen Media, a.a.O., Rn. 87; Koefi!ig!Bache, ZfWG 2011, 7 ff.)., Diesen Anforderungen wird der Erlaubnisvorbehalt nicht gerecht~; So ,sol/" nach § 4 Abs. t S. 2 GIOStV AG NRW zwar die Er/aubnis erteilt werden, 1'wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfO/It sind. § 4 Abs. 1 S. 1 GIOStV AG NRW beinh~Jtet aber zum Teil Negativkriterien, deren ErfO/Ibarkeit fOr den Erlaubnissuchenden nich,( objektiv bewertbar sind, vgl. Koenig/Bache, a.a.O.. Dies betrifft vor a/lem die Ziffern 1, 5 qpd 6 des § 4 Abs. 1 S. 1 GIOStV AG NRW FOr den privaten Erlaubnissuchenden ist (j,ort nicht transparent dargelegt, welche Anforderungen an ihn gestellt werden. Die Frage, o'k eine an ihn ertei/te Erlaubnis der Zielsetzung des GJOStV (1) zuwiderlauft, b/eibt fOr dentf;inze/fa/1 unklar. Schlie/31ich wird ein effektiver Rechtsschutz durch § 4 Abs. 2 S. 3 GIOStVjf, wonach kein Anspruch auf. Erteilung einer Erlaubnis besteht, erheb/ich reduziert und,Q;steht in gewissem Widerspruch ·zur ermessenslenkenden Wirkung der ,So/1-Regelung}; in § 4 Absatz 1 S. 2 GIOStV AG NRW." ~;,, r0 55. Die Sichtweise, dass.,der Erlaubnisvorbehalt unanwendbar ist, weil mit dem Monopol i!tegitime Zwecke verfolgt werden, teilen die oberen Verwaltungsgerichte (,VGH", ,OVG") aucht~seit den Urteilen des Gerichtshofs vom September 201 0 und des BVerwG vom November 20~ 0 nicht. Sie fingieren ein Erlaubnisverfahren fOr private Wettveranstalter, in welchem di~ser bei ErfOIIung der Vorg~ben fOr die staatlichen Monopoltrager und deren Annahrnestellen theoretisch eine Erlaubnis bekommen konnte. Dann profen die oberen Verwaltungsgerl:chte, ob private Veranstalter oder Vermittler ungeachtet des Verbots des § 10 Abs. 5 GIOStV ~Dter den Bedingungen, die der GIOStV und die AusfOhrungsgesetze fOr die Monopoltrager u~~ deren Vermittler vorsehen, theoretisch eine Erlaubnis bekommen konnten. Diese ~(fiktive) ,Erlaubnisfahigkeit" wird stets verneint. Dies wird in dem unterstellten Lizenzierun9;~modell u. a. damit begrOndet, dass der Wettveranstalter nicht die Vermarktungsbeschrankungt:m oder die Bestimmungen Ober Art und Zuschnitt einhalt, die der GIOStV fOr die Monopoltr~ger zur Rechtfertigung des Monopols vorgesehen hat. So heiBt es z. B. beim OVG Niedersac.~sen im Beschluss vom 11. November 2010 (11 MC 429/1 0): :~,j! I ,In welchem Umfang damit die §§ 3-7 GIOStV, insbesondere auch die einschran"kenden Werberege/ungen in § 5 GIOStV, im Einzelnen fOr private Veranstalter von Spoftwetten Geltung beanspruchen, kann und muss im vorliegenden Verfahren nicht abschlie/3end geklart werden. Jedenfalls haben ... zumindest das Verbot der VeranstaltufJg von Sportwetten im Internet sowie das Verbot von Livewetten ... Bestand. 1st aber die 7{atigkeit des jewel1igen Wettveranstalters unter diesen Umstanden nicht erlaubnisfahig, so istVwegen der ausdrOcklichen Akzessorietat auch das Vermitteln unzulassig." (OVG, Rn. 35). ~;: 56. Auch das OVG Berlin-Brandenburg meinte, dem Wettvermittler dOrfe die Dienstleistungsfreiheit ·•· dauerhaft und vollstandig verboten werden, weil Veranstalter vermittelt, der Live- oder lnternetwetten anbietet: ,. AusObu.og der l"f'; • er ans· emen . ':f; ~~: ~:t ,Erganzend ist nunmehr zu verdeutlichen, dass neben dieser forme/len 11/egali{at die erforder/iche, von Berliner Behorden zu erteilende Erlaubnis fOr die vorliegende Bet~tigung der unter der - wiederum unterstellten - Voraussetzung, dass hier auch gewerblicfJ: tatige private Veranstalter zugelassen werden konnten, auch materiel/ nicht erteilt werder1; kann. Das Verbot der Veranstaltung im Internet wie auch nach naherer Betrachtung der T,~tigkeit im Einzelnen die Beschrankung von Sportwetten auf den Ausgang von Sportereighissen und das Verbot von Live-Sportwetten fOhren dazu, dass die Veranstaltung ;zn der vorliegenden Form voraussichtlich nicht erlaubnisfahig ist. ... .:''
  • 19. 'i·'· Kann dem Wettveranstalter nach a/ledem die erforderliche Er/aubnis nicht e~eilt werden, gilt dies erst recht filr die von der Antragstellerin ausgeO,bte Vermittlungstatigkeit. Auch sie ist nicht erlaubnisfahig, wenn sie auf Wettabschlq§se bei einer nichter/aubnisfahigen (Internet-) Veranstaltung zie/t. ... Die Untersagung~C/er ohne Erlaubnis ausgeilbten - forme// il/ega/en - und auch materiel/ voraussichf!fch nicht erlaubnisfahigen Tatigkeiten der Antragstellerin, die diese offenbar in Kennrnis und unter Negierung der Ertaubnispflicht . zu realisieren sucht, erweist sich i:bei summarischer Prilfung als rechtmal3ig. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheq'[?n, dass die Tatigkeiten des Veranstaltens und des Vermittelns von Sportwetten ohnet"pie erforderliche Erlaubnis nach § 2~4 StGB strafbewehrt sind und der Versto/3 ge&en Strafvorschriften eine Storung d~r offentlichen Sicherfleit darstellt, ..." (OVG Bem)n- Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 1 S 154.10. !'} 57. Das BVerwG anderte ab Juni 2011 seine Rechtsprechung in den Urteilen vom 24. N$vember 2010, die dahin verstariden worden war, dass der Erlaubnisvorbehalt nicht isoliert arlwendbar ist. In Urteilen vom 1. Juni bzw. 11. Juli 2011 (8 C 2.10 und 8 C 4.10, Rn. 55 sowie 8~(p 11.10, Rn. 53) meinte der 8. Senat beim BVerwG: ,.,. ,~; ,Der Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt eine vollstandige Untersagung nur bei Feh'/en der Erlaubnisfahigkeit; bei Zweifeln ilber die Beachtung von Vorschriften ilber die Art uA~ Weise der Gewerbetatigkeit kommen zunachst Nebenbestimmungen in Betracht. Sch/ie~lich hat der Beklagte sein Ermessen nicht mit Blick auf d[e nunmehr angemhrten re~ptlichen Gesichtspunkte ausgeilbt. Ermessenserwagungen konnen im gerichtlichen Verfaq(en nur erganzt, aber nicht vo/lig ausgewechselt werden (vg/. §114 Abs. 2 VwGO; Re'qnert in: Eyermann, VwGO l)ommentar, 13.! Auf/. 2010, §114 Rn. 89 m.w.N.)." :;:, 58. Obwohl das BVerwG·den Erlaubnisvorbehalt nunmehr trotz der fehlenden Rechtfertig~mg der Sportwettenmonopols als isoliert anwendbar beurteilte, tohrte diese geanderte RechtsR:[~chung aufgrund der AusfOhrungen zum Ermessen der Verwaltung im Ergebnis dazu, daSS 1 :ifi!uf das Sportwettenmonopol gestotzte Verbote auch von den oberen Verwaltungsgerich,~en als rechtswidrig beurteilt wurden. WeiI .Ermessenserwagungen nur erganzt, aber nic~·t vollig ausgewechselt werden dOrfen, war· es nicht moglich, im laufenden Verfahren a~~ einer VerbotsverfOgung eine VerfOgung zu. konstruieren, die auf die fehlende Erlaubnisfahjgkeit in einem fiktiven Lizenzierungsmodell gestotzt wird. So fOhrt z. B. der vierte Senat befm OVG MOnster im Urteil vom 29.11.2011 (4 A 17/08) aus: ;; ,Denn der Er/aubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 S. 1 GIOStV dilrfte auch unabhangig ;~on der Wirksamkeit des Sportwettenmonqpo/s Anwendung finden. ... Dieser Umstand h~Jte den Ermessensspielraum der Bek/agten aber nicht auf die getroffene Entscheidung ~erengt. Nach den Urtei/en des BVerwG v9m 1. Juni, denen der Senat- insoweit unter .{fufgabe seiner bisherigen Rechtsprechimg in einsch/agigen Verfahren des voi{?ufigen Rechtsschutzes- zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit folgt, rechtfertigl der Erlaubnisvorbehalt eine vollstandigift Untersagung nur bei Fehlen der Erlaubnisfahigl<eit; bei Zweifeln Ober die Beachtung von Vprschriften Dber die Art und Weise der Gewerbeil!Jtigkeit. ~ . kommen zunachst Nebenbestimmungen in Betracht. ... "~··· i Dementsprechend lagen die Voraussetzungen fOr eine Ermessensreduzierung a}J,f Null vorliegend a/lenfa/ls vor, wenn die .Vermittlungstatigkeit der K/agerin schlechterdingp nicht er/aubnisfahig gewesen ware, a/so hicht einmal teilweise undloder mit Nebenbestimrfiungen hatte er/aubt werden konnen. Dafilr sind indes keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. ... Vielmehr ergibt sich aus den vorgenannten Urteilen des BVerwG, d$ss die Frage der Erlaubnisfahigkeit im Unt~rsagungsverfahren von der Behorde zu klaren istt"... 59. Auch der BayVGH ist dem BVerwG gefolgt. Zwar erfasse der Anwendungsvorrang n~r das Monopol und nicht den in § 4 Abs. 1 s.. 1 GIOStV geregelten Erlaubnisvorbehalt. Auch Q'~nOge der Erlaubnisvorbehalt den unionsrechtlichen Anforderungen, weil das im GIOStV no[jnierte 1~
  • 20. ' ~ System auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Erlaubf).!skriterien beruhe und eine rechtsstaatlichen Anforderungen genugende verwaltungsgerichtlich~1 Kontrolle gewahrleiste (BayVGH, z. B. Beschluss vom 27. Januar 2012, 10 CS 11.2158, Rn. ~3 ff.). Ein vollstandiges Verbot sei aber nicht gerechtfertigt, weil bei Zweifeln Ober die Erlaubri{sfahigkeit zunachst Nebenbestimmungen in Betracht kommen (vgl auch BayVGH, Urt. v. 15.51 ~2012, 10 BV 10.2257; Beschluss vom 26.1.2012, 10 CS 11.1889). · ~t;: 60. Obwohl also das Unionsrecht unterschiedlich ausgelegt wurde, kamen ab den Urt~ilen des BVerwG vom Juni/Juli 2011 beide Lager in der Rechtsprechung zu dem Ergeb'his, dass behordliche Verbote und Sanktionen wegen ,unerlaubten G/Ocksspiels" rechtswi~rig sind. Allerdings stutzen die oberen Verwaltungsgerichte dieses Ergebnis nicht :i{auf die unionsrechtliche Unanwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts, sondern fingieren wei{erhin die theoretische Moglichkeit der Erlaubniserteilung an private Wettveranstalter und prufen)'dann die Erlaubnisfahigkeit auf der Grundlage der Beschrankungen des GluStV ;~nd der. d:··· Ausfuhrungsgesetze (vgl. VGH Mannheim, Besch!. v. 31.08.2011; Az.: 6 S 1695/11). f!~ 1~~~: 61.1n mehreren Urteilenvon Mai 2013, die fUr beide der vorliegenden Tatzeitraume relevant sind, anderte das BVerwG jedoch seine Rechtsprechung von Juni/Juli 2011. Jene Urte!]le seien missverstanden worden. Die deutschen Stellen durften die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten ohne deutsche Erlaubnis auch im Anwendungsbereich der Dienstleistun~·sfreiheit ,praventiv" vollstandig und dauerhaft verbieten; es bestehe keine PfliSht der Untersagungsbehorde, eine unerlaubte Tatigkeit bis zur f:<Jarung ihrer Erlaubnisfahigk~it durch die Erlaubnisbehorde zu dulden (BVerwG, Urteile v. 16. Mai 2013, 8 C 14.12, 15.1?,~. 16.12 u.a.). : ')..;· 62. Diesen Urteilen lagen Urteile des BayVGH zu Grunde, die zu Gunsten privater Vermittler ergingen (BayVGH, Urt. v. 12.1.2012, 10 BV 10.2271; 10 BV 10.2505 bzw. v. 24.1.201@, 10 BV 10.2665). Der BayVGH hatte die Rechtswidrigkeit von Verboten in Anwend6ng der Rechtsprechung des BVerwG vom Juni/Juli 2011 bestatigt und die Revision nicht zugelassen. Das BVerwG hat die Revision dann durch Beschlusse vom 24. Mai 2012 (BVerwG 8~8 33.12l'j u.a.) mit folgender Begrundung zugelassen: ~·:. ~~ , /m Revisionsverfahren w/rd voraussichtlich u. a. zu klaren sein, ob die Vereinbark~it des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem unionsrechtlichen KoharenzerforderPIIs von einer Folgenabschatzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaf~r geregelten andereh G/Ocksspielbereichen abhangt und ob der g/Ocksspielrechtlicl]e Erlaubnisvorbehalt: gem. §4 Abs. 1 GIOStV eine vollstandige Untersagung d_er Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur rechtfertigt, wenn die fehlenf/e Erlaubnisfahigkeit umfassend und absch/ie/Jend festgestellt worden ist. " WI ~ 63. Das BVerwG hob die Urteile des BayVGH auf und wies die Klagen der Wettvermi,ftler als unzu/assig ab. Es fehle ein Feststellungsinteresse. Seine Formulierung in den Urteil~n vom Juni/Juli 2011, wonach der Erlaubnisvorbehalt eine vollstandige Untersagung ,nur" beiJ,Fehlen der Erlaubnisfahigkeit rechtfertige, andernfalls kamen Nebenbestimmungen oder Aufl~gen in Betracht, ,mag An/ass zu Missverstandnissen" gegeben haben. Das BVerwG habe abe-r keine Pflicht der Untersagungsbehorde behaupten wollen, eine unerlaubte Tatigkeit bis zur ~larung ihrer Erlaubnisfahigkeit zu dulden (BVerwG, 8 C 16.12, Rn. 56). .:ii' ., 64. Die Urteile des BVerwG vom Mai 2013 wurden erst Mitte August 2013 veroffentlicht. Si~~haben aber Bedeutung fUr vergangene und zukunftige Sachverhalte. Ausweislich der AntWprt der bayerischen Landesregierung auf eine Anfrage im Landtag (16. Wahlperiode, Druc~sache 16/16947) ist uberdies zu erwarten, dass sich Freistaat Bayern im Ausgangsverfahren qhd vor dem Gerichtshof auf diese Rechtsprechung beruft. Daher ist auf die Urteile des BVerW~ vom Mai 2013 am Beispiel der Sache 8 C 16.12 vertieft einzugehen: ''' :'i 2~~~·.II :~.: ·(:0, :~*i~r 1~1:
  • 21. 65. Der Ausgangssachverhalt betraf das (,Fortsetzungs-,)-Feststellungsinteres~~ eines Wettvermittlers, der durch eine unio~srechtwidrige VerbotsverfOgung, die mit dem Vdrwurf der objektiven Strafbarke.it seines Gewerbes verbunden wurde, jahrelang bei der Vermi~l.ung von Sportwetten behindert worden wa.r. Die VerbotsverfOgung hatte die Behorde efann auf schriftliche Empfehlui1g des BVerw(3 zeitlich auf den 1. Juli 2012 begrenzt. Der i~lagende Vermittler konnte deshalb in der mOndlichen Verhandlung im Marz 2013 nicht ·~ehr die Aufhebung der VerbotsverfOgung, sondern nur noch die Bestatigung ihrer Rechtswid!-lgkeit fOr die Vergangenheit erreichen. DaWr ist (auch) nach deutschem Recht ein ,bet~chtigtes Interesse" notwendig (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO; vgl. EuGH, Abdulbasit). Die {orinstanz (BayVGH, 10 BV 10.2665) hatte <;lieses Interesse tor die Vergangenheit bejaht. ·:;Y'Jeil die VerbotsverfOgung mit dem Vorwurf objektiv strafbaren Verhaltens (§ 284 StGB) fi:!mmerzu verbunden gewesen ist, bestehe ein Rehabilitierungsinteresse. Auch folge ein Feststellungsinteresse aus dem durch das Unterlassungsgebot bewirkten tiefg'i~ifenden Eingriff iri Grundrechte (BayVGH, Rn. 53). ' 66. Das BVerwG verneinte ein Feststellungsinteresse. Der Vorwurf objektiver Strafbar~eit nach § 284 StGB sei nich{geeignet, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen ($VerwG, 8 C 16.12, Rn. 25; kritsch, Huber, NVwZ 2013, 1488, 1489). Dem tiefg~~ifenden Grundrechtseingriff sei GenOge getan, weil der Verniittler vor den Verwaltungsg'erichten prozessieren konnte (BVerwG, Rn. 29 ff.). ;}" 67. Ein berechtlgtes Interesse folge auch nicht aus der Erwagung, eventuell nach Bestati~ung der Rechtswidrigkeit der Verbotsverfugung durch die Verwaltung~gerichte StaatshaftungsansprOche vor den gemaB Art. 34 GG und § 40 Abs. 2 VwGO zuS,(andigen Zivilgerichten geltend zu machen. StaatshaftungsansprOche seien offensichtlich aus*_ichtslos, ,ohne dass es insoweit einer ins Eihzelne gehenden PrOfung bedOrfte" (BVerwG, R~.· 44 ff.). FOr den Zeitraum nach den Urteilefl des EuGH fehle es zwar nicht an einem qu~;lifizierten VerstoB, aber an einem kausalen Schaden. Die Behorde habe eine inhaltlicti1 gleiche VerbotsverfOgung auf den Erlaubnisvorbehalt stotzen konnen. Es stehe auch nicht f~st, dass die Untersagungsbehorde hierv6n abgesehen hatte (BVerwG, Rn. 52). Das VerhaltnismaBigkeitsgebot verpflichte nicht, von einer Untersagung abzusehen und die formell illegale Tatigkeit zu dulden. Das ware, sodas BVerwG, ··:.· ~ ,nur anzunehmen, wenn die forme// illegale Tatigkeit die m~teriellen Erlaubnisvoraussetzungen mit Ausnahme der moglicherweise recht~widrigen Monopolvorschriften - erfOIIte wid dies fOr die Untersagungsbehorde im Zeitp~hkt ihrer Entscheidung offensichtlich, d. h. •ohne weitere PrOfung erkennbar war. ... Verpl.eibende Unklarheiten oder · Zweifel an der ErfOI/ung der nicht monopolabp{jngigen Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigten dagegen ein Einschreiten. In diesem Faflilwar die Untersagung notwendig, die Klarung im Er/aubnisverfahren zu sichern und zu withindern, dass durch die uherlaubte Tatigkeit vollendete Tatsachen geschaffen und urif:JeprOfte Gefahren verwirklicht wurden." (BVerwG, Rn. 56). f~, 68. Die VerhaltnismaBigkeit sei auch nicht infrage gestellt, weil nach der Rechtsprech;~ng des Gerichtshofs keine Sanktionen wegen des Fehlens einer unionsrechtswidrig voren{ljaltenen Erlaubnis verhangt werden dOrfen. Das Unionsrecht schlieBe, so das BVerwG unter ~erufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 2013 in' der Rs. Stanleybet u.a. (C{j 86/11 }, ,eine ordnungsrechtliche praventive Untersagung bis zur Klarungf der - monopolunabhangigen - Erlaubnisfahigkeit nicht aus. Insbesondere verlange Unionsf.echt bei Rechtswidrigkeit des Monopols keine - und erst Recht keine sofortige - Offnung des.:Marktes fOr aile Anbieter ohne jede praventive Kontrolle. Es stehe dem Mitgliedstaat in einer:.solchen Situation frei, das Monopol zu reformieren oder sich tor eine Liberalisierung des Markt~ugangs zu. entscheiden. Das Unionsrecht vermittle keinen Anspruch auf Duldung einer uneJ'Iaubten Tatigkeit bei Unanweridbarkeit der Monopolregelung (BVerwG, Rn. 57). :s: ·;~1..~.; i
  • 22. '1:.. ' . 69. Die unionsrechtliche Verhaltnismal1igkeit der Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalt~~ fOr den Fall, dass die Betroffenen keine Moglichkeit hatten, eine Erlaubnis zu erlangen, bedOffe keiner ,naheren" PrOfung. Der Freistaat Bayern habe namlich die Entscheidungen des E~GH vom September 2010 zurn Anlass genommen, das Erlaubnisverfahren nach Art. 2 BayAG($JOStV fOr private Anbieter und die Vermittler an diese zu offnen; dies sei eine ausreichende g~setzliche Grundlage, weil der Rechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols durch Nichtanwef,(lden der monopol- und monopolakzessorischen Regelungen Rechnung zu tragen war (BV~}wG, Rn. 58). ~~i!! 70. Diese Rechtsprechung erging zwar im Rahmen der eigentlich den Zivilgerichten zug~~iesenen PrOfung der Staatshaftung und aul1erdem nur als Vorfrage fOr ein (Forts~tzungs+ Feststellungsinteresse. Auch scheint das BVerwG von einem unzutreffenden S~phverhalt ausgegangen zu sein. Mit Blick auf das Schreiben des Bayerischen lnnenministerium§ vom 27. September 2010 erscheint die Unterstellung, der Freistaat Bayern habe die U~eile des Gerichtshofs vom 8. September 2010 zum Anlass fOr die Eroffnurl§ eines unionsrechtkonformen Erlaubnisverfahrens genommen, sachlich unrichtig. D~nn das Bayerische lnnenministerium vertrat im September 201 0 die Ansicht, qass die Monopolregelung weiter anzuwenden sei (Seite 9 des Schreibens, Blatt 18 d. Akte). :f.uch der BayVGH und das Amtsgericht Augsburg haben, wie der Vertreter der Angeklagten vo~getragen hat, kein ergebnisoffenes Erlaubnisverfahren in Bayern erkennen konnen. ':; 71. FOr eine sachgerechte Entscheidung der beiden Ausgangssachverhalte und {~hnlicher Sachverhalte ist es aber wesentlich, dass der Gerichtshof Ober die dargelegte Entwic~lung der Rechtsprechung des BVerwG informiert ist und das Unionsrecht in diesem Zusamwenhang unabhangig von der Frage auslegt, ob ein Erlaubnisverfahren dem Grunde nach et9ffnet ist oder nicht, denn dies.kann unter Umstanden auch nur eine Frage des Blickwinkels setfi,. f'• 72. Zu den Urteilen des BVerwG vom Mai 2013 gibt es schon Entscheidungery oberer Verwaltungsgerichte.· Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 10. September 20~ 3 (6 A 10447/13.0VG) Rechtsschutz gegen eine VerbotsverfOgung unter Hinweis auf di~;. Rs. C- 186/11 mit dem Argument verweigert, es komme nach der neuen Rechtsprec~gng des BVerwG nicht auf die von der Behorde zu prOfende £rlaubnisfahigkeit an, solar;l,ge nicht ,offensichtlich" ist, dass die materielle Legalitat vorliegt oder mit Nebenbestirf:fmungen gesichert werden kann. Auch das OVG Sachsen-Anhalt.hat mit Beschluss vom 8. N()vember 2013 (3 M 244/13) eine UntersagungsverfOgung mit dem Fehlen der Vermittlungs~rlaubnis bestatigt, auch wenn eine Veranstalterkonzession als Grundlage tor eine Vermittlungs~rlaubnis bisher nicht erhaltlich ist, weil das Konzessionsverfahren fOr Sportwetten faktisch r,uht. Das OVG SA fOhrt aus: I' ,Insbesondere verpflichtet der Verhaltnisma/3igkeitsgrundsatz die Behorde nicht, Jpn einer Untersagung abzusehen und die formell illegale Tatigkeit auf zeitlich unabsehbar~· Zeit zu dulden. Dies ware nur anzunehmen, wenn die forme/1 ilfegale Tatigkeit die mliterieflen Erlaubnisvoraussetzungen erfillft und dies filr die Untersagungsbehorde im Zeitptl,f)kt ihrer Entscheidung offensichtlich, d.h. ohne weitere PrOfung erkennbar war. ...Verb{t;Jibende Unklarheiten und .Zweifel an der Erfillfung der Erlaubnisvoraussetzungen rechifertigen dagegen ein Einsc/;lreiten." ;),,,.~;:_-_· '-~~" ~~~~. IV. Die deutsche Rechtslage wahrend des zweiten Tatvorwurfs (13.4.2012,,•- 7.11.2012), die wesentlichen Ziige des Konzessionsverfahrens und die Tendenzert}ljn der deutschen Rechtsprechung · ~ 73. Soweit der zweite Vorwurf in die Zeit vor dem 1. Juli 2012 fallt, gelten die vorst~henden Darlegungen entsprechend. Iii! :·..·}
  • 23. ~t t·lg ·1:~· ·i!1 74. Der zweite Tatvorwurf fallt aber zum Teil unter die Recht.slage nach dem GluAndStv·;~i:der zum 1. Juli 2012 in 13 von 16 Bundeslandern in Kraft getretenen ist. Der GIOAndStV ist ii;l Bayern zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten (GVBI. 2012, S. 318), in zwolf weiteren Bund4$1andern ebenfalls zu diesem Datum, in BadE:m-WOrttemberg zum 29.11.2012, in Nordrhein-Westfalen zum 1. Dezember 2012 und in Schleswig-Holstein zum 8. Februar 2013. Die von scihleswig- Holstein vergebenen Erlaubnisse fur iSportwetten und Casinospiele, die sowohl den st~tionaren Vertrieb als auch den lnternetvertrieb umfassen, wurden nach dem Beitritt Schleswig-~olsteins zum GIOAndStV aller~ings nicht aufgehoben. f~ 75. § 4 Abs. 1 und 2 GIOAndStV Iauten: ~;;, ,(1) Offentliche GIOcksspiele dO(fen nur mit Erfaubnis der zustandigen Beh4tde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das V.l;trmitte/n ohne diese Erfaubnis (unerfaubtes GIOcksspiel) sowie die Mitwirkung an ZahiLi~gen im Zusammenhang mit unerfaubtem GIOcksspiel sind verboten. ,1~ (2) Die Erlaubnis · ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitfeln des, - -~.A ' Glilcksspiels den Zielen des § 1 'zuwider/auft. Die Erlaubnis darf nicht fur das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter GIOcksspiele erteilt werden. Auf die Erte~~ng der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch." i:•i• 76. In § 10 Abs. 1 GluAndStV wird Glupksspiel weiterhin als ,ordnungsrechtliche Aufg~:Pe" der Lander definiert. Die Bundeslarider haben ein ausreichendes Glucksspieliimgebot ,sicherzustellen". In§ 10 Abs. 2 und Abs. 6 GIOAndStV ist das staatliche Monopol bei ffiotterien und Sportwetten geregelt: · ,(2) Auf gesetzlicher Grundlage konnen die Lander diese offentliche Aufgabe selbst, durch eine von allen Vertragslandern gt?meinsam gefOhrte offentliche Anstalt, durch ju[istische Personen des offentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, aif;. denen juristische Personen des offentlichfm Rechts unmittelbar oder mittelbar ma/3geblich':peteiligt sind, erfilllen." · · ~. ..~;I: ,(6) Anderen als den in den Abs. 2 und 3 Genannten darf nur die Veranstaltqbg von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts erlaubt wiJI;den. ', :. -~0! .,77. Neu ist eine ,Experimimtierklausel fiir Sportwetten" (§ 1Oa): ~r, ,(1) Um eine bessere Erreichung der Ziele des§ 1, insbesondere auch bei der Bektf,lppfung des in der Evaluierung festgestellt~n Schwarzmarktes,. zu erproben, wird § 10 Ab~: 6 auf das Veranstalten von Sportwetten fOr einen Zeitraum von sieben Jahren ab lnkrafttrfilen des ersten GIOAndStV nicht angewandt. ~~ . ~ (2) Sportwetten dOrfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession §§4a-4e) veranstaltet werden. · • :!; (3) Die Hochstzahl der Konzessionen wird auf20 festgelegt. (4.) Die Konzession gibt dem Kontessionsnehmer nach MafJgabe der gema/3 § 4c;iAbs. 2 festgelegten /nhalts:.. und NebenbeS,timmungen das Recht, abweichend vom Verbot 'C!f.es § 4 Abs. 4 Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. § 4 Abs. 5 un& 6 ist entsprechend anzuwenden." ... · i1: 78. § 1Oa GIOAndStV sieht die Nichtanwendu~g des § 10 Abs. 6 fOr sieben Jahre ab lnkra*reten, also bis zum 30. Juni 20.19 vor. Der QIOAndStV hat gemar1 § 35 Abs. 2 eine urn zwe~;jJahre langere Laufzeit, also bis zum 30. Juni ·2021. ;,; ~~1 79. Die Konzessionspflicht gilt zunachst f'IUr fOr nichtstaatliche Wettveranstalter. FOr die ·~bereits tatigen 16 staatlichen Veranstalter gilt .die Konzessionspflicht gemar1 § 29 GluAndStV ~fst ein · Jahr nach Erteilung der Konzessionen: · ;A~ _tg_J 2~,
  • 24. ,(1) Die bis zum lnkrafttreten dieses Staatsvertrage~ erteilten Erlaubnisse der v~ranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten- auch wenn im Bescheid eine kOrzere Frist festge/egt ist- biS zum 31. Dezember 2012 1. als Erlaubnis mit der MaBgabe fort dass die Regelungeil dieses Staatsvertrages .-:- abgesehen vom Er/aubniserfordemis nach § 4 Absatz [1: S. 1-· Anwendung finden. ... Abweichend von § 10a Abs. 2 und 5 ist das gelf;einsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 und dessen Vermittlu(lg durch Annahmestellen ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10a i. V.m. § 4c ~/Jiassig." 80. Fur die Vermittler der staatlichen Sportwetten gilt die Befreiung von der Konzessibnspflicht nach § 29 Abs. 2 GluAndStV entsprechend. AuBerdem wird in § 29 klargest~llt, dass Vermittler, die in die Vertriebsorganisation eines Veranstalters eingebunden sind, ni~t selbst einen Antrag auf eine Erlaubnis stellen konnen: :1j ,(2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung auf die Vermittler von erlaubtem ofi.fmtlichem G/Ocksspiel (einschlieB/ich der Lotterie-Einnehmer der Klassenlotterien ,fjnd der gewerblichen Spfelvermittler). lnsoweit Vermittler in die Vertriebsorganisati<jn eines Veranstalters eingegliedert sind, stellt der Veranstalter den Antrag auf Erte#ung der Er/aubnis nach § 4 Abs. 1 fOr die fOr ihn tatigen Vermittler. " ;;; 81. Damit private Wettveranstalter nicht in jedem Bundesland eine Konzession b~antragen mussen, sieht § 9a Abs. 2 GIOAndStV vor, dass die Konzession fUr Sportwetten nach·§ 4a von dem Bundesland Hessen ,for aile Lander" erteilt wird. Das Land Hessen ert~ilt (oder verweigert) die Kon;zessionen zwar nach auBen. Hessen entscheidet aber nicht :,t;.ber die Konzessionen. Dies ist Aufgabe des G/Ocksspielkollegiums der Lander. Daher heiBt ~~ in § 9a Abs. 5, 6 und 7 GluAndStV: :;''-~ ,(5) Zur ErfOI/ung der Aufgaben nach den Absatzen J-3 besteht das G/Ocksspiefk911egium der Lander. Dieses dient den nach den Absatzen 1-3·zustandigen Behorden als Qrgan bei der ErfOI/ung ihrer Aufgaben. · (6) Das G/Ocksspielkol/egium der Lander besteht< aus 1o Mitgliedem. ... (7) Die Lander bilden fOr das G/Ocksspielkollegium eine Geschaft~stelle im Land Hessen. ... (8) Das G/Ocksspie/kollegium fasst seine Besch/Osse mit einer tiVJehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder. ... Die Besch/Osse sirfd fOr die nach den Absatzen 1 bis 3 zustandigen Behorden und die Geschaftsstelle bindend. t,~' . ~ 82. Das Glucksspielkoll~gium hat sich am 6. Dezember 2012 eine Geschafts- und Verfahrensordnung ' gegeben (http://verwaltung.hessen.de/irj/HMdl_lnte~bet?cid= c604097466e63b298d8bf68224eb0334). Darin heiBt es in§ 1 Abs. 2 (Aufgaben und st~tus): ,Dem G/Ocksspielkol/egium obliegt die abschliel3ende Beurteilung aller Ant/~ge auf Erlaubnisse und Konzessionen." ·' 83. Die Einzelheiten der, Konzessionen selbst sind in den §§ 4a ff. geregelt. In § 4a GIGAndStV wird ein Anspruch auf eine Konzession ausgeschlossen. § 4a GluAndStV enthalt in A,bsatz 4 eine Reihe von Anforderungen, deren jeweilige Nichterfullung eine Konzession aus~chlieBt. Unter § 4a, Abs. 4 Nr. 1c) wird verlangt, dass ~: <;;!, ,die rechtmal3ige Herkunft der fOr die Veranstaltung offentlicher G/Ocksspiele erford/Jrlichen Mittel dargelegt ist. " ' 84.1n § 4b GluAndStV sind Einzelheiten fur das Konzessionsverfahren festgelegt. lnsbJ~ondere mussen die Konzessionsbewerber MaBnahmen zur Gewahrleistung der offentlichen Sipherheit und Ordnung und der sonstigen offentlichen Belange unter besonderer Berucksichtigbng der IT- und Datensicherheit (Sicherheitskonzept) und ein Wirtschaftlichkeitskonzept unter Berucksichtigung der Abgabenpflichten darlegen. Das Kriterium fUr die Auswatl'l unter mehreren geeigneten ·Bewerbern findet sich in § 4b Abs. 5 GluAndStV: Demnach ist L ?:·t
  • 25. 1::.' ;·:f: ,die Auswah/ unter mehreren geeigneten Bewerbern insbesondere danach Zft treffen, welcher Bewerber nach Beurteilung der zustandigen Behorde am besten geeignet i§t, 1. bei der Veranstaltung von off~ntlichen G/Ocksspielen die Erreichung der Zie/J,~des §1, insbesondere de!TJ. Schutz der Sp(eler unter Jugendlichen zu gewahrleisten, 2. wet{gehende Informations-, Einwirkungs- t.lnd Kontrollbefugnisse der zustandigen Jff,ehorden sicherzustellen, 3. seine nachhalfige finanzielle Leistungsfahigkeit nachzuweisen,.~;;4, einen wirtschaftlichen Betrieb zu gewahrleisten und 5. eine ErfOIIung der AufgabenpfH(;hten zu gewahrleisten." .. ' f;?. ~ 85. Unklar ist allerdings,.ob mit der "zustandigen Behorde" das hessische Ministerium de~'lnneren und fOr Sport oder da~ GIOcksspielkollegium gemeint ist. ·A' .~ '· 86. Nach § 21 Abs. 3 GIOAndStV mu:ss die Veranstaltung und Vermittlung von Spkrtwetten organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein von der Veranstal(ung oder Organisationen von Sportereignissen und .dem Betrieb von Einrichtungen, iH! denen Sportveranstaltungen stattfinden. D~s BVerwG hat mit Urteil vom 24. November 2Q1 0 (8 C 13.09) diese bereits im GIOStV enthaltene Bestimmung wie folgt ausgelegt: ::. i ~ ,Dem Wort/aut und dem entstehtlngsgeschichtlich belegten Sinn und Zweck der f1egelung wird nur eine Aus/egung gerecht, die eine vol/standige Trennung des aktiven Sport$) und der ihn organisierenden Vereinigung~n von der Veransta/tung und Vermitt/ung von Sp~rtwetten ver/angt. " • ;:j •?~: 87. Der GluAndStV enthaJt keine Regelung, wie der Erlaubnisvorbehalt im Zeitraum zwiscpen dem lnkrafttreten des GluAndStV in allen Bundeslandern und dem rechtskraftigen Absc~l,uss des Konzessionsverfahrens auszulegen ,und anzuwenden ist. Auch die Ausf0hrungsge$~tze der Bundeslander zum GIOAndStV (aile AusfOhrungsgesetze der Lander sind auf der H§'mepage https://gluecksspiel.uni-hohenheim.d¢/spielhallengesetz einsehbar), die den Staa.(svertrag konkretisieren und erganzen sollen, emthalten dazu keine Regelung. ~i 88. Die AusfOhrungsges~tze der Bundeslander zum GluAndStV wurden nicht notifi~]~rt. Die Kommission hatte in ihrer Antwort vom 20. Marz 2012 (Kom. Mitteilung 792; $,G(21 02). . ~~ D750777) auf die Bemerkungen der deutschen Behorden vom 7. Dezember 2011&zu ihrer ausfOhrlichen Stellungnahme vom 18. Juli 2011: zum GIOAndStV auf )ifolgende Notifizierungspflichten hingewiesen: ; :.~ ,2. 11. Weitere Notifizierungspflich~en ;· ZukOnftige Erlasse zur Umsetzw'lg der Bestimmungen des notifizierten Entwurt~§ und in Bezug auf elektronisch Obertragene G/Ocksspielaktivitaten konnten technische Vo(schriften oder Vorschriften Ober Dienste: der lnformationsgesellschaft im Sinne der 'Richtlinie 98134/EG enthalten. Sollte dies der Fall sein, mochten die Dienststellen der Komm/ssion die deutschen Behorden an die Verpflfchtung zur Notifizierung vor ihrer Annahme erinn~rn." 89. § 2 Abs. 2 des AusfOhrungsgesetzes: zum GIOAndStV des Freistaates Bayern (AGGIOStV-Bay) sieht ebenso wie der GluAndStV vor,: dass /: ,die Erlaubnis fOr das Vermideln offentlicher G/Ocksspiele eine Erlaubnis ~~tar die Veranstaltung dieser GWcksspielfi. durch die zustandigen Behorden des Freistaates Bayern voraussetzt. Eine Er/aubnis im landereinheitlichen Verfahren nach § 9a GIOStV steht der Erlaubnis durch die. zustandigen Behorden des Freistaates Bayern gleich." f:•i ·f:! 90. Die AusfOhrungsgesetze aller Lander unterscheiden zwischen Wett-Annahmestellen;q:die das (bis auf weiteres) nicht konzessionspflichtige staatliche Wettangebot vermitt&l'n, und Wettvermittlungsstellen, die das Wettangebot moglicher privater Konzessionare vermi.~eln. Sie sehen mehr Vermittlungsstellen fur die staatlichen Veranstalter vor, als fOr.( private Wettvermittler, die an nichtstaatliche. zukunftige Konzessionare vermitteln wollen. Naqh Art. 1