26. 2. Inhalte
Urheberrecht
Bearbeitung fremder Werke:
Abgrenzung zwischen freier und unerlaubter Bearbeitung
erforderlich
sog. „Verblassen‐Formel“ des BGH: freie Bearbeitung, wenn
Züge des ursprünglichen Werks nur noch schwach
durchschimmern
durch Bearbeitung muss neues, eigenständiges Werk
entstehen
Faustformel: je mehr das Originalwerk noch zu erkennen ist,
desto eher ist von einer unzulässigen Bearbeitung auszugehen
29. 2. Inhalte
Recht am eigenen Bild
Ausnahmen vom Einwilligungsgrundsatz (§ 23 KunstUrhG):
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte (z.B. Politiker‐
Auftritt)
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (z.B. Urlaubsfoto
vom Aachener Dom)
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen,
an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (z.B.
Konzert, Fußballspiel)
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst
dient (z.B. Foto zur Illustration eines wissenschaftlichen Textes)
52. 5. Haftung
Inhalte
Content Provider (§ 7 TMG):
Anbieter eigener Inhalte
nahezu alle Website‐Betreiber
egal, ob Homepage, Blog, Social Media Profil, News‐Site…
Haftung für eigene Informationen in vollem Umfang nach den
allg. Gesetzen
53. 5. Haftung
Inhalte
Service Provider (§ 10 TMG):
Plattform‐Betreiber, Anbieter fremder Inhalte
z.B. eBay, Youtube, Facebook…
Haftung für fremde Inhalte
wenn nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich gehandelt wird,
bei Zueigenmachen fremder Inhalte oder
bei Provokation rechtswidriger Inhalte Dritter
54. 5. Haftung
Inhalte
Access Provider (§ 8 TMG):
bloße Zugangsvermittler
z.B. Telekom, Vodafone, Netcologne, 1&1…
Haftung nur in Ausnahmefällen für die übermittelten
Informationen, z.B. wenn sie die Übermittlung selbst veranlasst
haben
59. 5. Haftung
Links
aktuelle Einschränkung durch EuGH‐Rechtsprechung:
Haftung für Linksetzung möglich
wenn auf fremde Websites verlinkt wird, die z.B. Verstöße
gegen Urheberrecht enthalten, dann stellt Link eigenständigen
Urheberverstoß dar
Voraussetzung: Verlinkung mit „Gewinnerzielungsabsicht“
(wohl auf allen Websites anzunehmen, die nicht nur rein privater
Natur sind, jur. noch strittig)
Folge: vorab Bestätigung der zu verlinkenden Site einholen oder
keinen Link setzen!